Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung lsbh Stand: Januar 2015 Steuerliche Behandlung von Startgelder
Vereinsberatung : Steuern Startgelder für Sportveranstaltungen Zuordnung zum wirtschaftlichen Geschäfts- betrieb, wenn die Einnahmen mehr als ,-€ betragen haben und/oder bezahlte Sportler an der Veranstaltung teilnehmen Zuordnung zum Zweckbetrieb, wenn die Sportveranstaltung dem Zweckbetrieb des Verein zuzuordnen ist (Einnahmen weniger als ,- €) Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung lsbh Stand: Januar 2015
Vereinsberatung : Steuern Startgelder stellen eine Gebühr dar, für die als Gegenleistung die Teilnahme an der Sportveranstaltung ermöglicht wird. Startgelder werden für die Organisation der Sportveranstaltung verwendet Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung lsbh Stand: Januar 2015 Beurteilung von Startgelder
Vereinsberatung : Steuern Körperschaftsteuer Steuerpflichtig bei Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Steuerfrei bei Zweckbetrieb Ertragssteuerliche Behandlung Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung lsbh Stand: Januar 2015
Vereinsberatung : Steuern Umsatzsteuerfrei § 4 Nr. 22 Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuerliche Behandlung Zweckbetrieb Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung lsbh Stand: Januar 2015
Vereinsberatung : Steuern Hinweise Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung lsbh Stand: Januar 2015 Startgelder sind grundsätzlich steuerfrei, dienen jedoch als Einnahmen bei den Sportveranstaltungen zur Bemessungsgrundlage der Zweckbetriebsgrenze von ,-€. Ausnahme: Veranstaltung gehört zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (überschreiten der Zweckbetriebsgrenze von ,-€ oder Teilnahme eines bezahlten Sportlers) dann unterliegt das Startgeld der Körperschaftssteuer. Eintrittsgelder gehören nichts zur Bemessungsgrundlage der Kleinunternehmerregelung des § 19 Umsatzsteuergesetz von ,-€.