„Krankenstand“ aus SV- rechtlicher Sicht: Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.

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 Präsentation transkript:

„Krankenstand“ aus SV- rechtlicher Sicht: Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit

20. Juni 2016AK-Znüne2 Ansprüche des Versicherten bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Entgeltfortzahlung durch DienstgeberInnen -Angestellte gem. AngG -ArbeiterInnen gem. EFZG Bei halber Entgeltfortzahlung: halbes Krankengeld, anschließend volles Krankengeld durch Krankenversicherung Maximale Krankengeldbezugsdauer: 52 Wochen

20. Juni 2016AK-Znüne3 Krankengeldanspruch nach § 139 Abs 2a ASVG  Für Personen in einem aufrechten Dienstverhältnis  bei denen die Höchstdauer ihres KG - Anspruches abgelaufen ist,  die einen ablehnenden Bescheid des PV-Trägers über eine beantragte IV- oder BU-Pension erhalten und  keinen Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben, ist Krankengeld in der zuletzt bezogenen Höhe ab dessen Antragstellung beim KV-Träger und längstens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten zu gewähren, jedoch nur solange die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit andauert.

20. Juni 2016AK-Znüne4 Krankengeldanspruch nach § 139 Abs 2b ASVG Durch die Satzung kann Personen, bei denen die Höchstdauer ihres Krankengeldanspruches abgelaufen und noch kein neuer Krankengeldanspruch entstanden ist, für die Dauer notwendiger, unaufschiebbarer stationärer Aufenthalte (Krankenhaus- sowie Rehabilitationsaufenthalte im Anschlussheilverfahren) ein Krankengeld in der zuletzt bezogenen Höhe gewährt werden.

20. Juni 2016AK-Znüne5 Kontrollmöglichkeiten des Dienstgebers bei Krankmeldung Verlangen einer ärztlichen Bestätigung Krankenkontrolle Vorladung zum Vertrauensarzt Nichtanerkennung der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbestätigung

Wohnsitz-/Ortswechsel während des Krankenstandes Innerhalb von Vorarlberg: Keine Bewilligung des vertrauensärztlichen Dienstes notwendig In ein anderes Bundesland oder ins Ausland: Bewilligung durch vertrauensärztlichen Dienst notwendig 20. Juni 2016AK-Znüne6

Trotz Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Krankengeld Versagung (Trunkenheit, Raufhandel) Verwirkung (Straftat/Selbstbeschädigung) Ruhen (Haft, nicht genehmigter Auslandsaufenthalt, wiederholter Verstoß gegen ärztliche Anordnungen oder Krankenordnungsbestimmungen etc.) Aussteuerung 20. Juni 2016AK-Znüne7

Möglichkeiten nach der Aussteuerung Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension Rehabilitationsgeld Pensionsvorschuss 20. Juni 2016AK-Znüne8

20. Juni 2016AK-Znüne9 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!