Was ist Staatskirchenrecht? Recht gilt immer innerhalb einer bestimmten Gruppe, bzw. innerhalb eines abgegrenzten Territoriums (vgl. kanonisches Recht)

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 Präsentation transkript:

Was ist Staatskirchenrecht? Recht gilt immer innerhalb einer bestimmten Gruppe, bzw. innerhalb eines abgegrenzten Territoriums (vgl. kanonisches Recht) Staatskirchenrecht = Recht zwischen zwei gleichberechtigten Größen innerhalb eines umschriebenen Staatsgebietes

Rechtsquellen Zwei Stoffmaßen maßgeblich: – Einseitig gesetztes staatliches Recht – Recht, welches zwischen Staat und Kirche vereinbart wird „Vertragsstaatskirchenrecht“ Basis: – Art 4 GG – Art 137 WRV – Neutralität, Toleranz, Parität

Situation in Deutschland Kirchen in einer starken Rechtsposition aufgrund rechtlicher Sicherung Grundlage der staatskirchenrechtlichen Ordnung: Strikte Trennung zwischen staatlichen und kirchlichen Bereich Gewähr der umfassenden Religionsfreiheit Körperschaftsstatus Zusammenarbeit zwischen Kirche und Staat in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens

Staat und Kirche: Das Konkordat Völkerrechtlicher Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und einem Staat „Freundschaftsklausel“ Zweck: harmonisches Miteinander zwischen Kirche und Staat Konkordate in Deutschland seit Weimarer Zeit wieder aktuell Reichskonkordat: erster Vertrag, der für das ganze Reich gilt Nach dem II. WK: Aufleben einer Konkordatskultur

Inhalt eines Konkordats Verhältnis von Kirche und Staat Vereinigungsrecht Schutz des Klerus RU Ämtervergabe …………….

Ein praktisches Beispiel Die Anstaltsseelsorge

„Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgemeinschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.“ (Art. 141 WRV)

Allgemeines Grundnorm: Art 140 GG i.V.m. Art 141 WRV Grundgedanke: Wahrung der Grundrechte Wichtig: Freiheitsgedanke Anstaltsseelsorge = Kompensation

Recht Art. 153 S. 3 WRV: Religionsfreiheit unter Gesetzesvorbehalt Art. 136 IV WRV: Kein Zwang zur religiösen Betätigung Art. 141 WRV: Kompromiss zwischen Staat und Kirche Heute: Art. 140 GG i.V.m. Art. 141 WRV verdeutlicht die Wirkungen des Art. 4 GG  Seelsorge für das Individuum

Res mixtae Teilung der Aufgaben zwischen Kirche und Staat Heutiges Problem: Menge der Religonsgemeinschaften Definition „religiös“

Die Militärseelsorge In Art. 141 WRV deutlich erwähnt Umfasst das gesamte Heer Militärseelsorge im Auftrag der Kirche, unter Organisation der Staates Militärgeistlicher als staatlich gebundenes Kirchenamt, ebenso wie kirchlich gebundenes Staatsamt