FS 2009 Staatsrecht II - GrundrechteProf. Dr. Markus Schefer Auslagerung staatlicher Aufgaben.

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FS 2009 Staatsrecht II - GrundrechteProf. Dr. Markus Schefer Auslagerung staatlicher Aufgaben

FS 2009 Staatsrecht II - GrundrechteProf. Dr. Markus Schefer Dienstleistungen der Post Universaldienst (Art. 2-4 PG) Reservierte Dienste (Art. 3 PG) Nicht reservierte Dienste (Art. 4 PG) Wettbewerbsdienst (Art. 9 PG) Post alleinPost in Konkurrenz mit Privaten Kontrahierungszwang = Beförderungspflicht

FS 2009 Staatsrecht II - GrundrechteProf. Dr. Markus Schefer Dienstleistungen der Post Universaldienst (Art. 2-4 PG) Reservierte Dienste (Art. 3 PG) Nicht reservierte Dienste (Art. 4 PG) Wettbewerbsdienst (Art. 9 PG) Post alleinPost in Konkurrenz mit Privaten Kontrahierungszwang = Beförderungspflicht

FS 2009 Staatsrecht II - GrundrechteProf. Dr. Markus Schefer Art. 2 Abs. 1 Postgesetz (PG, SR 783.0) 1 Die Post erbringt einen ausreichenden Uni- versaldienst, bestehend aus Dienstleistun- gen des Post- und Zahlungsverkehrs. Die Dienstleistungen des Postverkehrs umfassen die Annahme, die Abholung, den Transport und die Zustellung von Sendungen in der Regel an allen Werktagen, mindestens aber an fünf Tagen pro Woche.

FS 2009 Staatsrecht II - GrundrechteProf. Dr. Markus Schefer Art. 2 Abs. 2 PG 2 Die Post gewährleistet den freien Zugang zu den Dienstleistungen des Universaldienstes. Dieser muss in allen Landesteilen nach gleichen Grundsätzen, in guter Qualität und zu angemessenen Preisen angeboten werden.

FS 2009 Staatsrecht II - GrundrechteProf. Dr. Markus Schefer Dienstleistungen der Post Universaldienst (Art. 2-4 PG) Reservierte Dienste (Art. 3 PG) Nicht reservierte Dienste (Art. 4 PG) Wettbewerbsdienst (Art. 9 PG) Post alleinPost in Konkurrenz mit Privaten Kontrahierungszwang = Beförderungspflicht

FS 2009 Staatsrecht II - GrundrechteProf. Dr. Markus Schefer Art. 3 Abs. 1 PG (Reservierte Dienste) 1 Die Post hat das ausschliessliche Recht, adressierte Briefpostsendungen und Pakete bis 2 kg zu befördern. … Art. 4 Abs. 1 PG (Nicht reservierte Dienste) 1 Die Post erbringt die nicht reservierten Dienste in Konkurrenz zu privaten Anbieterinnen und Anbietern.

FS 2009 Staatsrecht II - GrundrechteProf. Dr. Markus Schefer Art. 3 lit. d VPG (Postverordnung, SR ) Die nicht reservierten Dienste umfassen … d. die Beförderungen von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften; …

FS 2009 Staatsrecht II - GrundrechteProf. Dr. Markus Schefer Dienstleistungen der Post Universaldienst (Art. 2-4 PG) Reservierte Dienste (Art. 3 PG) Nicht reservierte Dienste (Art. 4 PG) Wettbewerbsdienst (Art. 9 PG) Post alleinPost in Konkurrenz mit Privaten Kontrahierungszwang = Beförderungspflicht

FS 2009 Staatsrecht II - GrundrechteProf. Dr. Markus Schefer Art. 9 PG 1 Die Post kann in Konkurrenz mit privaten Anbieterinnen und Anbietern im In- und Ausland über den Universaldienst hinaus: a. weitere Dienstleistungen und Produkte im Bereich des Post- und Zahlungsverkehrs sowie damit unmittelbar zusammenhängende Dienstleistungen und Produkte anbieten; … 3 Die Post ist im Bereich der Wettbewerbsdienste, vorbehältlich gesetzlicher Ausnahmen, denselben Regeln unterstellt wie die privaten Anbieter.

FS 2009 Staatsrecht II - GrundrechteProf. Dr. Markus Schefer Art. 35 BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. 2 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. 3 Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.

FS 2009 Staatsrecht II - GrundrechteProf. Dr. Markus Schefer Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere Staaten

FS 2009 Staatsrecht II - GrundrechteProf. Dr. Markus Schefer Art. 25 Abs. 2 BV Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.

FS 2009 Staatsrecht II - GrundrechteProf. Dr. Markus Schefer Art. 3 AsylG (SR ) 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Hei- matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Na- tionalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm- ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli- tischen Anschauungen ernsthaften Nachtei- len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.

FS 2009 Staatsrecht II - GrundrechteProf. Dr. Markus Schefer Art. 33 Abs. 1 FK (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, SR ) 1.Kein vertragschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Ge- biet eines Landes ausweisen oder zurück- stellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszuge- hörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.

FS 2009 Staatsrecht II - GrundrechteProf. Dr. Markus Schefer Art. 33 Abs. 2 FK 2.Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthalts-staates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.

FS 2009 Staatsrecht II - GrundrechteProf. Dr. Markus Schefer Grundrechtliche Ansprüche auf staatliche Leistungen

FS 2009 Staatsrecht II - GrundrechteProf. Dr. Markus Schefer Art. 51 IVG - Reisekosten 1Die für die Durchführung von Eingliede- rungsmassnahmen notwendigen Reise- kosten im Inland werden dem Versicherten vergütet. 2(…)

FS 2009 Staatsrecht II - GrundrechteProf. Dr. Markus Schefer Art. 90 IVV – Reisekosten im Inland 1 Als notwendige Reisekosten im Inland gelten im Rahmen von Artikel 51 IVG die Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle. (…) 2 Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. (…) 3 Ausser den Fahrauslagen werden ein Zehrgeld und die notwendigen Nebenkosten, insbesondere die Fahrauslagen und das Zehrgeld für eine unerlässliche Begleitperson, vergütet. Bei Urlaubs- oder Besuchsfahrten wird kein Zehrgeld ausgerichtet.

FS 2009 Staatsrecht II - GrundrechteProf. Dr. Markus Schefer Verpflichtungsschichten sozialer Grundrechte Abwehranspruch Besonders stringenter Schutz vor Diskriminierung Zwingender Minimalanspruch (minimal core content) Schranke gegen Abbau des garantierten Leistungsniveaus Weitergehende Leistungsverpflichtung

FS 2009 Staatsrecht II - GrundrechteProf. Dr. Markus Schefer Art. 13 Abs. 2 lit. b+c UNO-Pakt I 1Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an. (…) 2Die Vertragsstaaten erkennen an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts (…)

FS 2009 Staatsrecht II - GrundrechteProf. Dr. Markus Schefer Fortsetzung Art. 13 UNO-Pakt I b) die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens einschliesslich des höheren Fach- und Berufsschulwesens auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, allgemein verfügbar und jedermann zugänglich gemacht werden müssen; c) der Hochschuluntericht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermassen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss; (…)

FS 2009 Staatsrecht II - GrundrechteProf. Dr. Markus Schefer Wirkungen der Grundrechte Abwehransprüche gegen staatliche Eingriffe Verpflichtung zu grundrechtskonformer Auslegung einfachen Rechts Direkte Ansprüche gegen Dritte Verpflichtung der rechtsanwendenden Behörden, Einzelne vor Übergriffen Dritter zu schützen Verpflichtung des Gesetzgebers, Gesetze zum Schutz der Grundrechte zu erlassen Direkte Ansprüche auf staatliche Leistungen

FS 2009 Staatsrecht II - GrundrechteProf. Dr. Markus Schefer Normative Schichten der Grundrechte Direkt anspruchsbegründende Schicht –Generell im Rahmen der Rechtsanwendung (Verwaltungsbehörden, Gerichte) –Nur ausnahmsweise im Rahmen der Rechtsetzung Flankierende Schicht –Bei der Auslegung von Erlassen (Gerichte, Verwaltungsbehörden) Programmatische Schicht –Im Rahmen der Rechtsetzung

FS 2009 Staatsrecht II - GrundrechteProf. Dr. Markus Schefer Schutzbereich und Voraussetzungen legitimer Beeinträchtigungen von Grundrechten

FS 2009 Staatsrecht II - GrundrechteProf. Dr. Markus Schefer Prüfungsprogramm bei Eingriffen in Grundrechte Art. 36 BV Ist der Schutzbereich des Grundrechts betroffen? Liegt ein Eingriff in das Grundrecht vor? Beruht der Eingriff auf einer Grundlage im Gesetz? Fördert der Eingriff ein öffentliches Interesse? Ist der Eingriff Verhältnismässig? Ist der Kerngehalt berührt?

FS 2009 Staatsrecht II - GrundrechteProf. Dr. Markus Schefer Gesetzliche Grundlage Schwerer Grundrechtseingriff –Normstufe: formelles Gesetz –Normdichte: klar und bestimmtes Gesetz Leichter Grundrechtseingriff –Normstufe: Verordnung genügt –Normdichte: relativ offene Norm genügt

FS 2009 Staatsrecht II - GrundrechteProf. Dr. Markus Schefer Verhältnismässigkeit Art. 36 Abs. 3 BV Ist die Massnahme, welche in der Grundrecht eingreift, geeignet, um das von ihr verfolgte Ziel tatsächlich zu erreichen? (Eignung) Ist diese Massnahme und der damit verbundene Grundrechtseingriff erforderlich, um das Ziel zu erreichen? (Erforderlichkeit) Steht der Eingriff in das Grundrecht in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel? (Zumutbarkeit)

FS 2009 Staatsrecht II - GrundrechteProf. Dr. Markus Schefer Kerngehalt(e) Art. 36 Abs. 4 BV: „Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.“ Art. 19 Abs. 2 GG: „In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.“ Art. 15 Abs. 2 EMRK: „Aufgrund des Absatzes 1 darf von Artikel 2 (Recht auf Leben) nur bei Todesfällen infolge rechtmässiger Kriegshandlungen und von Artikel 3 (Verbot der Folter), Artikel 4 (Absatz 1) (Verbot der Sklaverei) und Artikel 7 (nulla poena sine lege) in keinem Fall abgewichen werden.“