Einführung in das Wettbewerbs und Kartellrecht sowie Wiederholung der Strukturen des Rechtssystems von Rechtsanwalt Michael Hoffmann Wettbewerbs- & Kartellrecht.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Unterbringungsähnliche Maßnahmen in der rechtlichen Betreuung und Pflege 04. Februar 2009 Veranstalter ISGE (Institut für Soziale Arbeit und Gesundheit.
Advertisements

Wettbewerbsrecht im Online- Handel Vortrag im Mittelstandszentrum Maximilianshütte am
Fall 1 D hat gerade ein Beratungsbüro eröffnet und benötigt noch eine Menge Büromaterialien. Er bestellt beim Händler H die per Sonderangebot angebotenen.
1 Bei Anruf Vertrag?. 2 Der Anruf Die Bestätigung Die Rechtslage Das Problem Was die Verbraucherzentrale tun kann Was Verbraucher tun können Information.
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
Prüfungsthemen.
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
Bürgerliches Vermögensrecht I Übungsfall 2
Tutorium Privatrecht I + II
Aufbaumuster für vertragliche Erfüllungsansprüche
Überblick über das IT-Recht
Schulrecht - Ebenen Gesetze: BayEUG Schulfinanzierungsgesetz
Reform des UWG – Grundzüge der erlaubten Werbung
Versand der Arzneimittel
Grundsätze des Verwaltungsrechts im Zusammenhang mit der Verfügung
§ 3 Lauterkeitsrecht als Verbraucherschutzrecht
Anspruchsprüfung © sl 2002.
Das neue Gewährleistungsrecht
Wirtschaftsverwaltungsrecht
Europarecht Materielles Recht
ZGB-Inhaltsübersicht
Dialogmarketing - rechtliche Stolperfallen in der Praxis -
RA Dr. Andreas Weitbrecht, LL. M
Der juristische Streit um die UN-Behindertenrechtskonvention
Gesetzliche Bestimmz z ungen.
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht Frühlingssemester 2014
Pflichtübung aus Europarecht 2. April 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.
Rechtliches Statement
2. Teil: Europäisches Kartellrecht C Kartellverfahrensrecht § 11 Wesentliche Regelungen des Kartellverfahrensrechts der VO 1/2003 im Überblick I. Die Zuständigkeit.
§ 18 Missbrauchskontrolle im deutschen Recht
Klaus Eichhorn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Spam Dr. Barbara Haindl - Rechtsabteilung (Wie) Kann rechtlich dagegen vorgegangen werden?
Crashkurs Zivilrecht Gruppe Prof Avenarius/Haferkamp
Art. 81 und 82 EG: Sanktionen, Verfahren, Rechtsmittel - Überblick -
Willenserklärungen sog. Rechtsbindungswille erkennbares Verhalten
Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 (sog. Leistungskondiktion)
Teil: Europäisches Kartellrecht
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Vorgehen in der Klausur insb. Anspruchsgrundlagen
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
Industriemeister- Fortbildung Fach: Recht
RA Dr. Andreas Weitbrecht - Deutsches und Europäisches Kartellrecht - Universität Trier, SS Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen - Überblick.
Abgrenzung Privatrecht / Öffentliches Recht
VERWALTUNGSAKTE / RECHTSPRECHUNGSAKTE
≠ Anfechtung Rechtsgeschäft Anfechtung [angefochteN] Gewolltes
RA Dr. Andreas Weitbrecht - Deutsches und Europäisches Kartellrecht - Universität Trier, SS 2008 Aufbauschema Prüfung Art. 81 EG Verstößt der Vertrag/das.
Pflichtübung aus Europarecht 3. Einheit Dienstleistungsfreiheit
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
2. Teil: Europäisches Kartellrecht
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit
Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG
1 Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät Wettbewerbsrecht Recht gegen unlauteren Wettbewerb E. Der Grundtatbestand des § 3 UWG.
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht 1 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht Frühlingssemester 2015 Fall 5 – Wettbewerbsrecht PD Dr. iur. Simon.
Dr. Thomas Höhne. Geheim oder nicht geheim? Urheberprobleme in Vergabeverfahren.
1 Markenrecht im Internet und in Social Media Was Sie bei Ihren Onlineveröffentlichungen unbedingt beachten sollten Vortrag von Frau Dr. Ina Susann Haarhoff.
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
© 2009 Der Schutz des industriellen Design im Spannungsfeld von deutschem und gemeinschaftsrechtlichem Geschmacksmuster-, Urheber-, Marken- und Lauterkeitsrecht.
Wettbewerbsrechtliche Schranken des Meta-Tagging mit Beispielen aus der deutschen Judikatur mit Beispielen aus der deutschen Judikatur.
Herzlich Willkommen zu Domain-Recht. www-http-URL/URI- Domain-DNS World wide web Hyper Text Transfer Protocol Uniform Resource Locator Uniform Resource.
1 Lerneinheit 7 – Überblick B.Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag.
1 Probeklausur: Termin: Mittwoch, bis Uhr ZHG 008 Rückgabe und Besprechung in den jeweiligen BK‘s Auf Klausur bitte unbedingt jeweiligen.
1 Lerneinheit 7 – Überblick A.Leistungsstörungen 3. AbschnittLeistungsverzögerung § 10 Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 I, II, 286.
Modul 3 E-Government – Rechtliches
Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene – Lösungsvorschlag –
Headhunting leicht gemacht! (C) RA M. Hoffmannwww.ra-michael-hoffmann.de2 Headhunting leicht gemacht! B ist Personalvermittler für hochqualifizierte.
The International Patent System Änderungen der Ausführungsordnung mit Wirkung ab 1. Juli 2016.
Wettbewerbs- & Kartellrecht
SachenR 1 1. Woche.
SchuldR AT 1 7. Woche.
Headhunting leicht gemacht!
 Präsentation transkript:

Einführung in das Wettbewerbs und Kartellrecht sowie Wiederholung der Strukturen des Rechtssystems von Rechtsanwalt Michael Hoffmann Wettbewerbs- & Kartellrecht

Einordnung des Wettbewerbs- und Kartellrechts © RA M. Hoffmann I. Verfassungsrecht II. Zivilrecht III. Strafrecht IV. Öffentliches Recht V. Europarecht (steht neben den unter I.-IV. genannten Rechtsgebieten) Wiederholung: Strukturen des Rechts

© RA M. Hoffmann § 81 ff. GWB § 16 ff. UWG § 10 Preisangabenverordnung § 15 Heilmittelwerbegesetz § 143 MarkenG § 51 GeschmMG § 106 UrhG § 33 KunstUrhG Straf- und Bußgeldvorschriften

Wiederholung: Strukturen des Rechts © RA M. Hoffmann Was regelt Verwaltungsrecht? Wie kann die Behörde vorgehen? Muss die Behörde einschreiten? Worin liegt der Unterschied zum Zivilrecht? (Durchsetzbarkeit?) Verwaltungsrecht

Wiederholung: Strukturen des Rechts © RA M. Hoffmann Verwaltungsrecht § 35 VwVfG 1 Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. 2 Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich- rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Wiederholung: Strukturen des Rechts © RA M. Hoffmann Verwaltungsrecht (1) 1 Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. {...} (2) 1 Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, 2. bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, 3. in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, 4. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.

Wiederholung: Strukturen des Rechts Der Aufbau des BGB © RA M. Hoffmann BGB AT Personen Sachen, Tiere, Rechte Rechtsgeschäfte Schuldrecht Sachenrecht Familienrecht Erbrecht

Wiederholung: Strukturen des Rechts © RA M. Hoffmann I. Vertragliche Ansprüche II. Quasivertragliche Ansprüche III. Sachenrechtliche Ansprüche IV. Ansprüche aus Delikt V. Bereicherungsrechtliche Ansprüche System d. Ansprüche i. ZivilR

Wiederholung: Strukturen des Rechts © RA M. Hoffmann  Der Anspruch muss entstanden sein  Der Anspruch darf nach Entstehung nicht untergegangen sein.  Der Anspruch muss noch durchsetzbar sein. Vor. d. Inanspr.n. d. Gegners.

Wiederholung: Strukturen des Rechts © RA M. Hoffmann Rechtshindernde - fehlende Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff - Irrtumsanfechtung, §§ 119ff, Formmangel, § Rechtsvernichtende - Erfüllung, § Wegfall der Bereicherung, § 818 III I. Einwendungen

Wiederholung: Strukturen des Rechts © RA M. Hoffmann Peremptorische - Verjährung, § 222 I - Unzulässige Rechtsausübung (dolo agit) 2. Dilatorische - Stundung, § Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB II. Einreden

Überblick - Grundbegriffe © RA M. Hoffmann I. Wettbewerbsrecht Gewerbliche Schutzrechte a) Markenrecht b) Patentrecht c) Gebrauchsmuster (kleines Patentrecht) d) Geschmacksmuster (kleines UrheberR) e) UWG II. Kartellrecht (GWB) III. Unlauterer Wettbewerb Preisangaben - Verordnung IV. Urheberrecht

Überblick - Schutzrichtung © RA M. Hoffmann Kartellrecht  Freiheit & Aufrechterhaltung d. Wettbewerbs Unlauterer Wettbewerb PreisangabenVO Markenrecht KUG GeschmacksmusterR PatentR GebrauchsmusterR        Lauterkeit im Wettbewerb Preistransparenz zum Schutz des Verbrauchers Untersch. von Leistungen anderer Unternehmer Persönliche Geistesschöpfung des Werks Schutz der ästetischen, gewerblichen Leistung Schutz der erfinderischen, gewerbl. Leistung Schutz der erf. gewerbl. Leistung a.d. Geb. der Technik

Überblick – System des Wettbewerbsrechts © RA M. Hoffmann Definition Abgrenzung Privat – öffentliches Recht Wofür brauche ich was? Grundsätzliches Verbot von Kartellen Überschneidungen sind jedoch möglich Wo ist der Unterschied? Erwirken von Grundlagen und Durchsetzung der Grundlagen

Überblick – System des Wettbewerbsrechts © RA M. Hoffmann C. Unlauterer Wettbewerb Was bedeutet das eigentlich? Verstöße werden durch Individualansprüche geahndet. Überschneidungen zum Kartellrecht? Boykottaufruf Diskriminierungen Gibt es ein Rangverhältnis? Warum nicht?

Überblick –UWG – a.F © RA M. Hoffmann § 1 UWG: Zweck des Gesetzes 2. § 2 UWG: Wichtige Grundbegriffe I. § 2 Abs. 1 Nr. … 1. Geschäftliche Handlung / a.F.: Wettbewerbshandlung 2. Marktteilnehmer 3. Mitbewerber 4. Nachricht 5. Verhaltenskodex 6. Unternehmer / a.F.: (vormals Abs. 2  § 14 BGB) 7. fachliche Sorgfalt II. § 2 Abs. 2  Verbraucher  § 13 BGB

Überblick –UWG – a.F © RA M. Hoffmann § 3 UWG: Kernvorschrift Verbot des Unl. W. 4. § 4 UWG: Konkretisierung v. § 3 UWG 5. § 5, 6 UWG: Werbung 6. § 7 UWG: Belästigung (2. Kernvorschrift) 7. § 8-11 UWG: Rechtsfolge bei Verstoß - Zivilrechtliche Folge!!! 8. § 12 – 15 UWG: Durchsetzung der Rechte 9. § 16 – 22 UWG: Straf- und Schlussvorschriften

Überblick –UWG n.F © RA M. Hoffmann § 1 UWG: Zweck des Gesetzes 2. § 2 UWG: Wichtige Grundbegriffe I. § 2 Abs. 1 Nr. … 1. Geschäftliche Handlung / a.F.: Wettbewerbshandlung 2. Marktteilnehmer 3. Mitbewerber 4. Nachricht 5. Verhaltenskodex 6. Unternehmer / a.F.: (vormals Abs. 2  § 14 BGB) 7. Unternehmerische Sorgfalt (geändert) 8. Wesentliche Beeinflussung (neu) 9. Geschäftliche Entscheidung (neu) II. § 2 Abs. 2  Verbraucher  § 13 BGB

Überblick –UWG n.F © RA M. Hoffmann § 3 UWG: Kernvorschrift Verbot des Unl. W. (deutlich geändert) 4. § 3a UWG: Rechtsbruch (vormals § 4 Nr. 11 a.F.) 5. § 4 UWG: Mitbewerberschutz (völlig neue Zielrichtung) 6. § 4a UWG: Aggressive geschäftl. Hdlg. (ähnl. § 4 Nr. 1 – 6 a.F.) 7. § 5 UWG: Irreführung (durch aktives Tun) 8. § 5a UWG: Irreführung durch Unterlassen) 9. § 6 UWG: Vergleichende Werbung (unverändert) 10. § 7 UWG: Belästigung (2. Kernvorschrift) (– unverändert) 11. § 8-11 UWG: Rechtsfolge bei Verstoß 12. § 12 – 15 UWG: Durchsetzung der Rechte 13. § 16 – 22 UWG: Straf- und Schlussvorschriften

Überblick – UWG – Systematik a.F © RA M. Hoffmann § 3 UWG Generalklausel § 4 einzelne Unzulässige geschäftliche Handlungen § 5 Irreführende Werbung durch aktives Tun § 5a Irreführende Werbung durch pflichtwidriges Unterlassen §6 Vergleichende Werbung Ausnahme Keine spürbare Beeinträchtigung § 7 UWG unzumutbare Belästigung insbesondere Werbung (§ 7 Abs. 1 S. 2 UWG) Einzelne Beispiele § 7 Abs. 2 UWG Ausnahme § 7 Abs. 3 UWG

Überblick – UWG – Systematik n.F © RA M. Hoffmann § 3 UWG Generalklausel § 3a Rechtsbruch§ 4 Mitbewerberschutz § 4a Aggressive geschäftliche Handlungen § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen § 5a Irreführende g.Hdlg. durch Unterlassen §6 Vergleichende Werbung Blacklist gemäß Anhang § 7 UWG unzumutbare Belästigung insbesondere Werbung (§ 7 Abs. 1 S. 2 UWG) Einzelne Beispiele § 7 Abs. 2 UWG Ausnahme § 7 Abs. 3 UWG

Faxanfrage im Autohandel Fall: BGH I ZR 75/06 Urt. v. 17. Juli 2008

Fall: Faxanfrage im Autohandel © RA M. Hoffmann „Lach-drüber“ „Will Meine-Ruhe“ „Lach-drüber“ ist Händler für Kraftfahrzeuge. Am richtet er unaufgefordert ein Fax an den „Will Meine-Ruhe“ in dem er schreibt: Sehr geehrter Herr Will Meine-Ruhe, ich bin auf der Suche nach folgenden Fahrzeugen:... zum sofortigen Ankauf. Weiterhin bin ich auch an Neu- und Gebrauachtfahrzeugen folgender Marken interessiert:... Mit freundlichen Grüßen Lach Drüber „Will meine Ruhe“„Lach Drüber“ „Will meine Ruhe“ lässt durch seinen Rechtsanwalt dem „Lach Drüber“ schreiben, dass sein Mandant nicht gewillt sei, unverlangte Werbung hinzunehmen.

Fall: Faxanfrage im Autohandel © RA M. Hoffmann „Lach Drüber“ Er rüge einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG und fordere den „Lach Drüber“ auf eine Unterlassungserklärung abzugeben und sich zur Vermeidung einer Vertragsstrafe in Höhe von € je Einzelfall der Zusendung einer Werbung zu enthalten. Lach Drüber meint, es handele sich nicht um Werbung und weigert sich die UE abzugeben. Er meint, der „Will Meine- Ruhe“ habe seine Faxnummer doch bekannt gegeben und könne sich jetzt wohl kaum beschweren, dass er seine Kaufanfrage, per Fax übermittele. Will Meine-Ruhe klagt vor dem Landgericht auf Unterlassung. „Lach Drüber“ Hat „Lach Drüber“ noch etwas zu lachen???

© RA M. Hoffmann A.Zulässigkeit der Klage Ist die (erfolgte) Abmahnung Klagevoraussetzung? Nein, sie verhindert nur, dass bei sofortigem Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO die Kosten beim Kläger bleiben. B.Begründetheit der Klage 1.(OBERSATZ) : W könnte gegen L einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8 I; 7 I, II Nr. 3 UWG haben.

Systematik des § 7 UWG © RA M. Hoffmann I. Sinn und Zweck Marktteilnehmer § 7 UWG will Marktteilnehmer vor Belästigung schützen. II. Systematik innerhalb § 7 1. Generalklausel in § 7 Abs Beispiele der Generalklausel in § 7 Abs Ausnahmen von § 7 Abs. 2 in § 7 Abs. 3

Fall: Faxanfrage im Autohandel © RA M. Hoffmann (Definition bzw. Aufzählen der Voraussetzungen) Dann müsste L den W in unzumutbarer Weise belästigt haben, § 7 Abs. 1 UWG. Eine unzumutbare Belästigung läge insbesondere dann vor, wenn L den W mittels Werbung unter Verwendung eines Faxgerätes ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung angesprochen hätte, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. (hier weitere Voraussetzung aufzeigen) Dann müsste es sich bei dem Ankaufgesuch des L zunächst um Werbung gehandelt haben. (Definition) Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. 3.(Subsumtion) Der L hat dem W ein Fax übermittelt, in dem er nach dem Kauf von Wagen fragt.

Fall: Faxanfrage im Autohandel © RA M. Hoffmann (ggf. neues Problem aufzeigen) Diese Anfrage nach einem Ankauf von Fahrzeugen lässt sich nicht unmittelbar unter die vorgenannte Definition subsumieren, da die Definition das Ziel formuliert, den Absatz zu fördern. Fraglich ist daher, ob es sich auch bei einer Anfrage um Werbung i.S.d. vorgenannten Definition handeln kann. (Auslegung nach Auslegungsregeln)

Exkurs – Auslegung von Gesetzen © RA M. Hoffmann I. Wortlaut  Was steht da? II. Historie  Welche Regelung wurde ersetzt (insbesondere UWG a.F.)? III. Systematik  In welchem Kontext steht die Einzelne Norm (ggf. sogar der einzelne Absatz)? IV. Teleologie  Welchen Zweck verfolgt das Gesetz/die Norm.  (Umfassende Würdigung des Gesamtzusammenhangs)?

Fall: Faxanfrage im Autohandel © RA M. Hoffmann (Auslegung nach Auslegungsregeln) Nach der Definition ist die Kaufanfrage von L zwar nicht unmittelbar unter den Begriff der „Werbung“ zu subsumieren. Die Systematik des Gesetzes zeigt, dass es sich bei § 7 Abs. 2 UWG um eine Konkretisierung des § 7 Abs. 1 UWG handelt. Daher ist bei Anwendung und Auslegung der einzelnen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 UWG auch auf den Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 UWG abzustellen. Dieser gebietet indes, dass nicht nur Nachfragehandlungen unter die Generalklausel des § 7 Abs. 1 UWG gefasst werden können, sondern auch die in Abs. 2 konkretisierten sonstigen Handlungen erfasst sein müssen. 3. (Zwischenergebnis formulieren) Die Kaufanfrage des L ist Werbung i.S.d. § 7 II Nr. 3 UWG

© RA M. Hoffmann aa) E XKURS : Belästigende Werbung bb) § 7 II Nr. 1 UWG: a) Werbung trotz Hinweisschilds auf Briefkasten b) Ansprechen auf d. Straße oder c) Zustellen unbestellter Waren cc) § 7 II Nr. 2 UWG: a) Jedes Telefonat an einen Verbraucher ist unzulässig, es sei denn, dieser hat ausdrücklich seine Einwilligung erteilt. Grund: Jeder Anruf ist erheblicher Eingriff in die Privatsphäre. Der Angerufene muss sich auf das Gespräch einlassen. b) Bei Gewerbetreibenden wird dies nicht als zwingend angesehen. Einzelfallabhänig. Frage der Störung des Betriebsablaufs. (S. Erheblichkeit i.S.d. § 3 UWG

Fall: Faxanfrage im Autohandel © RA M. Hoffmann aa)§ 7 II Nr. 3 UWG:  Wesentliche Änderung durch das am in Kraft getretene UWG (1)§ 7 II Nr. 3 UWG a.F. bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt; (2)§ 7 II Nr. 3 UWG n.F. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, bb)§ 7 II Nr. 4 UWG: Erklärt sich von selbst. Ist jedoch kaum zu verfolgen. EXKURS ENDE

© RA M. Hoffmann b) Der W müsste sein ausdrückliches Einverständnis erteilt haben. Hieran könnte es deshalb fehlen, weil W nicht unmittelbar anlässlich einer anderen Geschäftsverbindung die Einwilligung erteilte, eine Einwilligung aber immer „auf den konkreten Fall“ erteilt werden muss. Wenn aber ein Unternehmer die Nummer seines Faxanschlusses in allegemein zugänglichen Verzeichnissen angibt, erklärt er nicht nur ein konkludentes, sondern (nach neuem Recht) sein ausdrückliches Einverständnis, dass potentielle Kunden seinen Faxanschluss bestimmungsgemäß nutzen und ihm auch Kaufanfragen übermitteln können. ZE: W hat keinen Anspruch Unterlassung gegen U

Fall: Faxanfrage im Autohandel © RA M. Hoffmann EXKURS : Alte Rechtslage!!! § 7 a.F. lautete: „bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;“  Weitere Prüfung: W könnte jedoch durch die Angabe seiner Faxnummer konkludent seine Einwilligung erklärt haben. Ein Unternehmen erklärt durch die Installation des Faxgerätes noch keine Einwilligung Die Angabe in öffentlichen Registern (Telefonbuch etc.) erfolgt jedoch regelmäßig mit dem Ziel potentiellen Kunden im Wege der geschäftlichen Kommunikation die Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Hierin muss eine Einwilligung zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Anschlusses gesehen werden. ZE: W hat konkludent eingewilligt. Ein Anspruch des W bestand folglich nicht.

Der Tatbestand des § 7 Abs. 1 UWG © RA M. Hoffmann I. Belästigung (§ 7 Abs. 1 S. 1) II. Unzumutbarkeit der Belästigung Fertig! III. Früher zusätzlich: Voraussetzungen des § 3 UWG § 3 UWG lautete: „Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, wind unzulässig. 1. Wettbewerbshandlung 2. Unlauterkeit der Wettbewerbshandlung 3. Geeignetheit, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber {...} nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (sog. Relevanzgrenze oder Bagatellklausel)

Fortsetzung mit Foliensatz Wettbewerbs- und KartellR B