Rechtswissenschaftliches Institut Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht, FS 2016 (Fall 3 – Aktienrecht) 28. April 2016 / 19. Mai 2016 / 26. Mai 2016.

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Rechtswissenschaftliches Institut Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht, FS 2016 (Fall 3 – Aktienrecht) 28. April 2016 / 19. Mai 2016 / 26. Mai 2016 / 2. Juni 2016 PD Dr. iur. Stefan Knobloch, Privatdozent für Handels- Zivilverfahrensrecht

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 2 Übersicht –Sachverhalt –Vorgehen Falllösung –Frage 1 –Frage 2 –Frage 3 –Frage 4 –Frage 5

Rechtswissenschaftliches Institut Sachverhalt

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 4 Sachverhalt  S AG  Sitz: Schweiz  AK CHF 1'524'106.80, eingeteilt in 2'333'874 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10 (Namenaktien) und 2'151'199 Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.60 (Inhaberaktien).  Jede Aktie verfügt über eine Stimme.  Namenaktien sind nicht kotiert  B, Eigentümer der Namenaktien, verkauf diese an G  S AG verweigert die Ankerkennung von G als Aktionärin an allen Namenaktien

Rechtswissenschaftliches Institut Vorgehen Falllösung

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 6 Vorgehen Falllösung  Auflisten aller möglichen Ansprüche, strukturiert nach Personen (Liste)  Summarisches Lösen sämtlicher aufgelisteten Ansprüche (nur Stichworte)  Evtl. Ergänzung der Liste  Gewichtung nach Relevanz und streichen «unmöglicher» Ansprüche  Beginn mit eigentlicher Falllösung  Laufende Überprüfung der Liste

Rechtswissenschaftliches Institut Frage 1

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 8 Frage 1 – Frage  Wer ist bei der S AG zuständig, um über die Anerkennung zu entscheiden und könnte dies auch anders geregelt sein?

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 9 Frage 1 – Antwort  Mangels anderer Hinweise im Sachverhalt, ist vom dispositiven Gesetzesrecht auszugehen  Gemäss dispositivem Gesetzesrecht ist der Verwaltungsrat das zuständige Organ (Art. 716 Abs. 1 OR)

Rechtswissenschaftliches Institut Frage 2

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 11 Frage 2 – Frage  Welche Ansprüche stehen B und/oder G zu, um die Anerkennung von G als Aktionärin mit Stimmrecht an den Verkaufsnamenaktien zu erwirken?

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 12 Frage 2 – Auslegeordnung Ansprüche  Gegen welche Personen stehen Ansprüche im Raum?  S AG  Weitere?

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 13 Frage 2 – Auslegeordnung Ansprüche  Ansprüche gegen S AG  Klage auf Anerkennung/Feststellung als Aktionär mit den erworbenen Aktien  Klage auf Nachführung des Aktienbuchs ??

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 14 Frage 2 – Anspruch gegen S AG  Klage gegen S AG auf Anerkennung/Feststellung als Aktionär  Gliederung der Anspruchsprüfung (Vorschlag):  Gibt es eine solche Klage Ja/Nein  Klageart: Gestaltungsklage/Feststellungsklage/Leistungsklage  Rechtsschutzinteresse  Aktivlegitimation  Passivlegitimation  Materielle Begründetheit  Fazit

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 15 Frage 2 – Anspruch gegen S AG  Gibt es eine solche Klage Ja/Nein  Eine Klage ist das Gesuch um Gewährung von Rechtsschutz durch Urteil  Das Klagerecht ist der Anspruch auf Urteil  Anspruch auf Urteil ist gegeben, wenn für die Beurteilung einer Rechtsbehauptung ein Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. zum Ganzen Knobloch, Das System…, S. 5 f./38 ff.)  I.c. ohne weiteres gegeben  Klageart: Gestaltungsklage/Feststellungsklage/Leistungsklage  Gemäss BGE 76 II 51 ff. Leistungsklage (meint aber wohl Gestaltungsklage), so auch BSK OR II-Oertle/du Pasquier, Art. 685a N 14. Vgl. aber Art. 685f Abs. 4 OR (vgl. Knobloch, Das System…, S. 21 ff.)  M.E. Feststellungsklage

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 16 Frage 2 – Anspruch gegen S AG  Rechtsschutzinteresse  Bei Gestaltungsklage: ohne weiteres gegeben  Bei Feststellungsklage: m.E. zweifelhaft, da Leistungsklagen möglich (bspw. Klage auf Nachführung des Aktienbuchs; Klage auf Zutritt zur Generalversammlung)  Aktivlegitimation  Erwerber oder Veräusserer?  Veräusserer: BGE 76 II 69; BSK OR II-Oertle/Du Pasquier, Art. 685a N 12  Passivlegitimation  S AG

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 17 Frage 2 – Anspruch gegen S AG  Materielle Begründetheit  Stellt die Prozentklausel ein wichtiger Grund nach Art. 685b Abs. 1 OR dar (analog Art. 685d Abs. 1 OR)?  Muss die konkrete Ablehnung darüber hinaus auch noch sachlich gerechtfertigt sein, damit die Ablehnung rechtmässig ist?  Fazit

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 18 Frage 2 – Anspruch gegen S AG  Klage auf Nachführung des Aktienbuchs  Gliederung der Anspruchsprüfung (Vorschlag):  Gibt es eine solche Klage Ja/Nein  Mögliche Anspruchsgrundlage (Art. 686 OR)  Rechtsschutzinteresse  Aktivlegitimation  Passivlegitimation  Materielle Begründetheit  Hängt davon ab, ob G Aktionärin geworden ist (vgl. oben)  Fazit

Rechtswissenschaftliches Institut Frage 3

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 20 Frage 3 – Ergänzung Sachverhalt / Frage  Ergänzung Sachverhalt  B übt an der besagten Generalversammlung sein Stimmrecht voll zugunsten der Zuwahl der weiteren Verwaltungsratsmitglieder aus, der Vorsitzende der Generalversammlung (gleichzeitig Verwaltungsratspräsident der S AG) zählt dessen Stimmen jedoch nur zu 5% sämtlicher Namenaktien. In der Folge wird die Zuwahl abgelehnt.  Frage 3  Welche Ansprüche stehen B und/oder G gegen die involvierten Personen zu?

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 21 Frage 3 – Auslegeordnung Ansprüche  Gegen welche Personen stehen Ansprüche im Raum?  S AG HH  Weitere?

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 22 Frage 3 – Auslegeordnung Ansprüche  Ansprüche gegen S AG  Klage auf Aufhebung des GV-Beschlusses  Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des GV-Beschlusses  Klage auf Feststellung des «richtigen» GV-Beschlusses  Ansprüche gegen H  Klage aus Geschäftsführungsverantwortlichkeit (Art. 754 ff. OR)  Klage aus Deliktshaftung (Art. 41 OR)

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 23 Frage 3 – Aufhebung GV-Beschluss  Gliederung der Anspruchsprüfung (Vorschlag)  Anfechtungsobjekt  Aktivlegitimation  Passivlegitimation  Frist  Rechtsschutzinteresse  Wirkung der Anfechtung  Kausalität (Rechtswidrigkeit/Beschluss)  Anfechtungsgründe  Fazit

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 24 Frage 3 – Aufhebung GV-Beschluss  Anfechtungsobjekt  Beschluss GV (Art. 706 Abs. 1 OR)  Nicht jedoch Nicht- oder Scheinbeschluss oder nichtiger Beschluss (Eine entsprechende Anfechtungsklage wäre wegen nicht vorhandenem Anfechtungsobjekt abzuweisen (a.M. wohl BGE 100 II 386 ff.))  Aktivlegitimation  Aktionär ist aktivlegitimiert (Art. 706 Abs. 1 OR), so auch B  Passivlegitimation  S AG (Art. 706 Abs. 1 OR), also S AG  Frist  Zwei Monate nach GV (Art. 706a Abs. 1 OR)

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 25 Frage 3 – Aufhebung GV-Beschluss  Rechtsschutzinteresse  Was bedeutet das bzw. was ist die Rechtsfolge, wenn gegeben/nicht gegeben?  Besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung eines Antrag ablehnenden GV-Beschlusses?  I.d.R. kein Rechtsschutzinteresse (vgl. Knobloch, a.a.O., S. 135 f.)  Wirkung der Aufhebung  VRs bleiben nicht gewählt (Aufhebung ex tunc)  Kausalität (Rechtswidrigkeit/Beschluss)  Bedeutung: GV-Beschluss beruht auf oder bewirkt Rechtswidrigkeit  Unklar, ob erforderlich (ausser bei Art. 691 Abs. 3 OR)  M.E. Tatbestandsvoraussetzung, weshalb zu behaupten (a.M. wohl h.L., welche wohl von Rechtsschutzinteresse ausgeht; vgl. Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 25 N 18)

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 26 Frage 3 – Aufhebung GV-Beschluss  Anfechtungsgründe  Allgemein: Verletzung von Gesetz oder Statuten (Art. 706 Abs. 1 OR)  Statuten: Verletzung gegeben, falls Stimmrechte erworben  Gesetz: Verletzung gegeben, falls  Beschränkung der Stimmrechte unzulässig  Recht auf Sachlichkeit, Recht auf Gleichbehandlung, Recht auf Nichtbenachteiligung, Recht auf schonende Rechtsausübung, Recht auf Verhältnismässigkeit, Recht auf willkürfreies Handeln verletzt  Weitere?  Fazit

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 27 Frage 3 – Feststellung Nichtigkeit GV-Beschluss  Gliederung der Anspruchsprüfung (Vorschlag):  Anfechtungsobjekt  Aktivlegitimation  Passivlegitimation  Rechtsschutzinteresse  Klagefrist  Wirkung einer erfolgreichen Feststellung der Nichtigkeit  Fazit

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 28 Frage 3 – Klage auf Feststellung des «richtigen» GV- Beschluss  Einfache Beschlussfeststellungsklage  Positive Beschlussfeststellungsklage

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 29 Frage 3 – Klage auf Feststellung des «richtigen» GV- Beschlusses  Einfache Beschlussfeststellungsklage  Klage auf Feststellung des tatsächlichen Beschlussergebnisses  Woraus ergibt sich das tatsächliche Beschlussergebnis?  Grundsätzlich aus der Kundgabe des Vorsitzenden (vgl. Knobloch, a.a.O., S. 76 f.)  Positive Beschlussfeststellungsklage  Klage auf gestaltende Feststellung eines bestimmten Beschlussergebnisses  Gemäss Teil der Lehre gegeben; offengelassen in BGE 122 III 284; m.E. nicht gegeben (vgl. Knobloch, a.a.O., 138 ff.)

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 30 Frage 3 – Klage gegen H  Klage gegen H aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (Art. 754 ff. OR)  Gliederung der Anspruchsprüfung (Vorschlag):  Aktivlegitimation  Passivlegitimation  Rechtsschutzinteresse  Schaden  Pflichtwidrigkeit  Kausalzusammenhang/Verschulden  Fazit

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 31 Frage 3 – Klage gegen H  Aktivlegitimation  B ist als Aktionär aktivlegitimiert (Art. 754 OR)  Passivlegitimation  H ist als Verwaltungsrat passivlegitimiert (Art. 754 OR)  Rechtsschutzinteresse  Bei Leistungsklage auf ein positives Tun i.d.R. ohne weiteres gegeben  Schaden  Wann liegt ein unmittelbarer/mittelbarer Schaden vor?  Ratio dieser Unterscheidung bei Art. 754 ff. OR?  Vgl. zum Ganzen Knobloch, a. a. O., S. 172 ff.

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 32 Frage 3 – Klage gegen H  Pflichtwidrigkeit  Worin könnte die Pflichtwidrigkeit bestehen?  Besteht eine allgemeine Pflicht zur Wahrung der Aktionärsrechte?  M.E. beschränkt auf diejenigen Fälle der positiven gesetzlichen Anordnung (vgl. Knobloch, a.a.O., S. 176 ff.)  Kausalzusammenhang/Verschulden  Wohl gegeben  Fazit

Rechtswissenschaftliches Institut Frage 4

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 34 Frage 4 – Variante / Frage  Variante  Im Vorfeld der Generalversammlung der S AG über die Zuwahl von weiteren Verwaltungsratsmitgliedern, lässt die S AG verlauten, dass bei einer entsprechenden Abstimmung, B lediglich mit 5% der Stimmen sämtlicher Namenaktien zugelassen würde.  Frage 4  Welche Ansprüche stehen B zu, um gegen die drohende Beschränkung des Stimmrechts vorzugehen?

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 35 Frage 4 – Auslegeordnung Ansprüche  Gegen welche Personen stehen Ansprüche im Raum?  S AG  Weitere?

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 36 Frage 4 – Auslegeordnung Ansprüche  Ansprüche gegen S AG  vsM auf Berücksichtigung der Stimmrechte im vollen Umfang ??

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 37 Frage 4 – Anspruch gegen S AG  Klage gegen S AG auf Berücksichtigung der Stimmrechte als vsM  Gliederung der Anspruchsprüfung (Vorschlag):  Voraussetzungen vsM (Art. 261 ZPO)  Gefährdung oder effektive Verletzung des Anspruchs  Wodurch ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht  Begründetheit des materiellen Anspruchs  Glaubhaftmachung  Aktivlegitimation  Passivlegitimation  Fazit

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 38 Frage 4 – Anspruch gegen S AG  Voraussetzungen vsM (Art. 261 ZPO) (Forts.)  Begründetheit des materiellen Anspruchs  Gibt es eine Klage auf Berücksichtigung der Stimmrechte – Ja/Nein  Klageart: Feststellungsklage  Rechtsschutzinteresse  Begründetheit des materiellen Anspruchs (vgl. Art. 685c OR)

Rechtswissenschaftliches Institut Frage 5

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 40 Frage 5 – Frage  Ändert sich etwas an Ihrer Antwort zu Frage 4, wenn sich B bereits im Aktienkaufvertrag verpflichtet hat, den Verwaltungsrat auszutauschen?

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 41 Frage 5 – Antwort  Was meinen Sie?

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 42 Danke für Ihre Aufmerksamkeit. PD Dr. iur. Stefan Knobloch Walder Wyss AG Seefeldstrasse 123 Postfach 8034 Zürich T F