Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Abteilungskassen im Vereine.

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Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Abteilungskassen im Vereine

Vereinsberatung : Steuern Verein vertreten durch den BGB-Vorstand Fußball vertreten durch den Abteilungsvorstand Handball vertreten durch den Abteilungsvorstand Leichtathletik vertreten durch den Abteilungsvorstand unselbständige Untergliederungen können sein: Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Grundlagen Die Vereinssatzung gilt ohne Ausnahmen für alle Abteilungen. Vereinsabteilungen sind unselbständige Untergliederungen eines Vereins und haben ohne besondere Befugnisse keine Kassengewalt. Ermächtigungen für Abteilungen für Geld- und Vertragsgeschäfte durch den Vorstand sind zwingend erforderlich. Nicht von der Satzung oder vom Vorstand legitimierte Käufe finden auf ‚eigene Rechnung‘ statt. Achtung: Vorstand hat bei Bekanntwerden sofort einzuschreiten. Nach dem Vereins- und Steuerrecht besteht das sogenannte Zellteilungsverbot. ???? Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Verein Geführt vom Vereinsvorstand § 26 BGB Abschluss von Vertragsgeschäften gemäß Satzung möglich Ermächtigungen an Abteilungen möglich (Satzungsbestimmungen beachten) Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Hinweise Der Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB kann Rechtsgeschäfte aller Art im Namen des Vereins abschließen. Der Vereinsvorstand kann Ermächtigungen an Sparten/Abteilungen erteilen z.B. Führung von Bankgeschäften, Sparten- bzw. Abteilungsführung. Dem Vereinsvorstand obliegt die Verpflichtung die Sparten- bzw. Abteilungsführung zu überwachen. Der Vereinsvorstand haftet für das gesamte Wirken der Sparten/Abteilungen. (Satzungsbestimmungen beachten § 31 b BGB) Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Abteilungen Haben keine Vorstände im Sinne des § 26 BGB Durchführung von Rechtsgeschäften Konteneröffnung im eigenen Namen Kassenführung von Abteilungskassen Führen eines Abteilungsnamens Daher nicht möglich ohne Satzungs- oder Vorstandsermächtigung Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Im Sinne eines geordneten sportgerechten Vereinsbetriebs möglich: Vorstand eröffnet Abteilungskonto und gibt Abteilung Zugriff Abteilungen kaufen Sportgeräte, zahlen Schiedsrichter und erledigen Finanzgeschäfte im gewissen Rahmen zur Durchführung des Sportbetriebs. Haftung Abteilungsvorstands zunächst nur im Inneverhältnis. Keine Entlastung des Abteilungsvorstands durch Abteilung möglich; Kasse muss von den Vereins-Kassenprüfer geprüft werden. Satzungsbestimmungen beachten § 31 b BGB. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Hinweise Vorstand Sparte/Abteilung kann keine Rechtsgeschäfte abschließen. Führung von Bankkonten im eigenen Namen nicht gestattet. Sparten- bzw. Abteilungsvorstand ist weisungsgebunden gegenüber dem Vereinsvorstand. Keine Haftung des Sparten- bzw. Abteilungsvorstand. Keine Entlastung des Sparten- bzw. Abteilungsvorstand durch Spartenversammlung (z.B. Entlastung des Sparten- bzw. Abteilungskassenwartes). Vereinssatzungen sollte Haftungsregelungen enthalten. Neuregelung des § 31 b BGB durch das Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015