Kap 3 – Verwahrung 1 Barta: Zivilrecht online Realkontrakte – Übersicht  Darlehen§§ 983 ff ABGB  Leihe§§ 971 ff ABGB  Verwahrung§§ 957 ff ABGB  Pfandvertrag§§

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Kap 3 - Leihe 1 Barta: Zivilrecht online Realkontrakte – Übersicht qDarlehen §§ 983 ff ABGB qLeihe §§ 971 ff ABGB qVerwahrung §§ 957 ff ABGB qPfandvertrag.
 Titel = Rechtsgrund/rechtlicher Erwerbungsgrund  römR: causa  Modus = taugliche Erwerb(ung)sart zB: für Eigentumserwerb: §§ 426 ff (bewegliche Sachen)
Rechtsnormen zum direkten Schutz der Verbraucher
 Präsentation transkript:

Kap 3 – Verwahrung 1 Barta: Zivilrecht online Realkontrakte – Übersicht  Darlehen§§ 983 ff ABGB  Leihe§§ 971 ff ABGB  Verwahrung§§ 957 ff ABGB  Pfandvertrag§§ 1368 ff ABGB  Trödelvertrag§§ 1086 ff ABGB Beachte: Die Schenkung ist kein Real-, sondern ein Konsensualvertrag

Kap 3 – Verwahrung 2 Barta: Zivilrecht online Verwahrung: §§ 957 ff ABGB qLegaldefinition: "Wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt …  Realvertrag: Konsens + reale Übergabe  Praktische Bedeutung: Kino, Theater, Gastgewerbe, Banken als vertragliche Nebenpflicht  Pflichten des Verwahrers: Obsorge = sorgfältige Aufbewahrung des Anvertrauten + Haftung für jede Sorgfalt (ab leichter Fahrlässigkeit), aber nicht für Zufall; wohl aber für gemischten (=verschuldeten) Zufall  Rechtsstellung des Verwahrers: l Nur Sachinhaber, nicht Rechtsbesitzer, da kein Gebrauchsrecht

Kap 3 – Verwahrung 3 Barta: Zivilrecht online Gastwirtehaftung (1): §§ 970 ff, 1316 ABGB  § 970 Abs 1 ABGB: "Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen...“  Voraussetzung ist demnach: l Beherbergung + l Einbringung von Sachen Also nicht bei Kaffeehausbesuch !  Der Anschlag "Für Garderobe wird nicht gehaftet“ gibt nur die Rechtslage wieder !

Kap 3 – Verwahrung 4 Barta: Zivilrecht online Gastwirtehaftung (2) Regelung gilt auch für:  „Unternehmer, die...Aufbewahrungsräume halten, für die eingestellten...Fahrzeuge“; § 970 Abs 2 ABGB - Abgrenzung von Garagierung und bloßer Platzmiete! ... und die "Besitzer von Badeanstalten“ § 970 Abs 3 ABGB  Rspr wendet Haftung auch auf (größere) Privatzimmervermieter und Sanatorien an, nicht aber auf Allgemeine Krankenhäuser oder Schlafwagengesellschaften

Kap 3 – Verwahrung 5 Barta: Zivilrecht online  Haftung ist zwingendes Recht: ein Haftungsausschluß daher unwirksam; § 970 a ABGB  Das Gesetz statuiert Haftungsgrenzen, und zwar: l Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere 550,- € / 7.500,- S und l Für alle andern Sachen (ohne besonderen Verwahrungsvertrag) 1.100,- € / ,- S Das ist nicht mehr zeitgemäß. Gastwirte schließen daher häufig Zusatzversicherungen ab Gastwirtehaftung (3)