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SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Tierhalterhaftung: § 1320 ABGB (1) qMaß der erforderlichen Aufsicht und Verwahrung: l nach Umständen des Einzelfalls;

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Präsentation zum Thema: "SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Tierhalterhaftung: § 1320 ABGB (1) qMaß der erforderlichen Aufsicht und Verwahrung: l nach Umständen des Einzelfalls;"—  Präsentation transkript:

1 SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Tierhalterhaftung: § 1320 ABGB (1) qMaß der erforderlichen Aufsicht und Verwahrung: l nach Umständen des Einzelfalls; EvBl 1982/43 –Gefährlichkeit des Tieres –spezifisches Tierverhalten –Abwägung der Interessen qWarntafel "Bissiger Hund" allein genügt nicht l Übersehen eines solchen Hinweises bedeutet aber Mitverschulden; ZVR 1977/59

2 SoWi Ü - 2 Barta: Zivilrecht online Tierhalterhaftung: § 1320 ABGB (2) qScharfer Hund mit Neigung, Radfahrern nach-zulaufen l Halter verletzt seine Verwahrungspflicht, wenn er das Tier in Fahrbahnrichtung einen Ball apportieren läßt; EvBl 1987/106 qGrundsätzlich volle Bewegungsfreiheit für nicht bösartiges Tier in Haus und Hof; EvBl 1967/451 qHaus nahe an einer häufig befahrenen Straße l Hühnerhalter verpflichtet, Hühner von der Straße fernzuhalten; SZ 41/161 (1968)

3 SoWi Ü - 3 Barta: Zivilrecht online Begriff des Tierhalters (1) qTierhalter ist: Wer die tatsächliche Herrschaft über das Verhalten des Tieres ausübt und im eigenen Namen darüber entscheidet, wie ein Tier zu verwahren und zu beaufsichtigen ist; ZVR 1964/201 und SZ 26/121 (1953) qEs kommt dabei nicht auf die rechtliche Beziehung zum Tier an: l Eigentumsverhältnisse (allein) sind nicht entscheidend; EvBl 1986/111 l Miteigentümer einer Liegenschaft sind (Mit)Halter eines Hundes zur Bewachung der Liegenschaft; SZ 55/62 (1982). l Der Entlehner eines Reitpferdes wird Halter und haftet nach § 1320; ZVR 1973/157 qDie Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht des Tierhalters darf nicht überspannt werden; vgl SZ 69/264 (1996).

4 SoWi Ü - 4 Barta: Zivilrecht online Begriff des Tierhalters (2) qDer Betreiber eines Wildparks ist Tierhalter; EvBl 1986/111 l Er haftet aber nicht nach § 1320, wenn ein Damhirsch nur deshalb aus der sicheren Umzäunung ausbrechen kann und in der Folge auf der nahen Bundesstraße mit einem Pkw zusammenstößt, weil ein Unbekannter das Gehege mit einer Drahtschere aufgeschnitten hat; ZVR 1986,115§ 1320 qEin Tierhalter haftet auch für seine Gehilfen nach § 1313a ABGB – Analogie zu § 19 Abs 2 EKHG (EvBl 1982/43) und nicht zu § 1315 ABGB qDer untersuchende Tierarzt wird nicht Halter; SZ 26/121 (1953)


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