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Kap 12 - Werkvertrag 1 Barta: Zivilrecht online Werkvertrag: §§ 1165 ff ABGB (1) qVertrag über die Herstellung eines bestimmten Werks / Erfolgs l Errichtung.

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1 Kap 12 - Werkvertrag 1 Barta: Zivilrecht online Werkvertrag: §§ 1165 ff ABGB (1) qVertrag über die Herstellung eines bestimmten Werks / Erfolgs l Errichtung eines Gebäudes oder Tunnels l Erstellung eines Gutachtens l Anfertigen einer Zahnprothese l Also: Dienstleistungen (im wirtschaftlichen Sinn) sind idR Werkverträge qParteien des Werkvertrags: (Werk)Unternehmer (U) und (Werk)Besteller (B)

2 Kap 12 - Werkvertrag 2 Barta: Zivilrecht online Werkvertrag (2) qEigentum am (zur Werkerstellung) verwendeten Stoff : l Stoff/Materie kann von B beigestellt werden: B bleibt trotz Be- oder Verarbeitung Eigentümer des Stoffs –zB: Äpfel + Birnen = Apfelsaft / Most oder Uhrreparatur l Der Stoff kann aber auch von U beigestellt werden: Eigentumsübertragung bei Ablieferung/Übergabe nötig –zB Maßanzug oder -schuhe

3 Kap 12 - Werkvertrag 3 Barta: Zivilrecht online Werkvertrag Arbeitsvertrag Organisatorische, persönliche, wirtschaftliche Unabhängigkeit Unternehmer wird in eigener Organisation tätig Werkherstellung auch mit Gehilfen und Substituten Arbeit nach eigenem Plan... mit eigenen Arbeitsmitteln Haftung für zugesagten Erfolg; sog Unternehmerrisiko Ist grundsätzlich ZSchV, aber auch DSchV möglich nOrganisatorische, persönliche, wirtschaftliche Abhängigkeit nArbeitnehmer ist in fremde Organisation eingegliedert npersönliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers nArbeit unter fremder Leitung n... mit fremden Arbeitsmitteln nHaftung für Sorgfalt, nicht für Erfolg – DNHG ! nIst immer Dauerschuld- verhältnis

4 Kap 12 - Werkvertrag 4 Barta: Zivilrecht online Lieferung einer Sache: Kauf- oder WerkV?  WerkV, wenn: q(Haupt)Material vom Besteller beigestellt wird; zB Schuh- oder Kleiderreparatur qStoff untergeordnete Rolle spielt; zB Papier für Gutachten qKein Stoff verwendet wird zB BeförderungsV, Kino, Konzert qHerstellung auf Wunsch des Bestellers, für dessen individuelle Bedürfnisse; § 1166 ABGB: zB Maßanzug  KaufV, wenn: qMaterial vom Verkäufer beigestellt wird : l im Zweifel Kauf: §1166 ABGB l Herstellung einer vertretbaren beweglichen Sache qBei Handelsgeschäften: WerklieferungsV (§ 651 dtBGB) ist Handelskauf: § 381 Abs 2 und § 406 Abs 2 HGB l zB Maßanfertigung durch Schneider, der Stoff beistellt: Handelskauf l Nach ABGB liegt Werkvertrag vor Bedeutung der Unterscheidung: Handelskauf und Mängelrüge

5 Kap 12 - Werkvertrag 5 Barta: Zivilrecht online Pflichten des (Werk)Unternehmers (1) qAusführung/Herstellung des Werks; § 1165 ABGB l persönlich oder l unter seiner persönlichen Verantwortung durch Erfüllungsgehilfen; 1313a ABGB also durch eigene Dienstnehmer und durch andre wirtschaftlich selbständige Unternehmen  zB Reiseveranstalter - Fluglinie + Hotel + Busunternehmen  zB General- oder Subunternehmer: Baubranche l uU nach Weisung des Bestellers

6 Kap 12 - Werkvertrag 6 Barta: Zivilrecht online Pflichten des (Werk)Unternehmers (2) qWarnpflicht gegenüber Besteller: § 1168a Satz 3 ABGB l bei offenbarer Untauglichkeit des beigestellten Stoffes Beispiel: Reinigung eines Wildlederkostüms l bei offenbar unrichtiger Anweisung des Bestellers Die Pflicht besteht auch gegenüber sachkundigen Bestellern; zB Architekten

7 Kap 12 - Werkvertrag 7 Barta: Zivilrecht online Bestellerpflichten (1) qFürsorgepflicht des Bestellers gegenüber Unternehmer: l § 1157 ABGB: "daß Leben und Gesundheit des Werkunternehmers, soweit es nach der Natur der Leistung möglich ist, geschützt werden„ Auf WerkV anzuwenden; § 1169 ABGB l Spezialfall allgemeiner Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten nach "Treu und Glauben"

8 Kap 12 - Werkvertrag 8 Barta: Zivilrecht online Bestellerpflichten (2) qSchadenersatz bei Verschulden: l gehörige Aufmerksamkeit und Sachkunde des Unternehmers werden vorausgesetzt zB Gerüst wird von Generalunternehmer fehlerhaft aufgestellt Bauer klärt Tierarzt nicht über Gefährlichkeit eines Tieres auf quU Mitwirkungspflichten des Bestellers; zB beim Fotografen oder Maler

9 Kap 12 - Werkvertrag 9 Barta: Zivilrecht online Bestellerpflichten (3) qEntgeltzahlung/Werklohn: l Bedungenes oder angemessenes; § 1152 ABGB l Unentgeltlichkeit nur bei Vereinbarung l Vorschußpflicht für Auslagen; § 1170 Satz 2 ABGB l Fälligkeit: nach Vollendung des Werks und dessen Prüfung; §1170 Satz 1 ABGB bei Errichtung in Teilen – verhältnismäßig Rspr: mit Übermittlung der Rechnung, wenn detaillierte Berechnung erst nach Vollendung möglich

10 Kap 12 - Werkvertrag 10 Barta: Zivilrecht online Beendigung des Werkvertrags WerkV endet (wie alle ZielSchVe) mit: qErfüllung = Herstellung des Werks l wenn DSchV: zB mit Kündigung – ServiceV, VerlagsV qdurch Tod l des Bestellers, wenn Werk dadurch sinnlos – zB: Maßanzug l des Unternehmers, wenn höchstpersönliche Erstellung zugesagt; zB Schreiben eines Buchs qwenn Mitwirkung des Bestellers unterbleibt l Unternehmer kann nicht auf Mitwirkung klagen (= Annahmeverzug), aber l Rücktrittsrecht für Unternehmer nach angemessener Nachfristsetzung; § 1168 Abs 2 ABGB (s §§ 918 ff ABGB)

11 Kap 12 - Werkvertrag 11 Barta: Zivilrecht online Gefahrtragung beim Werkvertrag Problem der "Gefahr": qFrage: Wer trägt den wirtschaftlichen Nachteil, wenn durch Zufall: l die Ausführung des Werks unterbleibt ? oder l das bereits hergestellte Werk untergeht oder Schaden leidet ? qBeachte: siehe auch Gefahrtragung bei Kauf und Tausch; § 1064 iVm §§ 1048ff ABGB

12 Kap 12 - Werkvertrag 12 Barta: Zivilrecht online „Sphärentheorie“ (1) § 1168 ABGB qVereitelung der Ausführung: l Umstände liegen in Bestellersphäre l Umstände in Sphäre des Unternehmers l Umstände in neutraler Sphäre qUmstände in Bestellersphäre l Besteller trägt "Preisgefahr“; dh er muß zahlen! l Unternehmer behält Anspruch auf Werklohn l … aber: "Vorteilsanrechnung“ (§ 1168 ABGB) des Ersparten oder des durch anderweitige Verwendung Erworbenen oder zu erwerben absichtlich Versäumten; Beispiel: zu Malender stirbt

13 Kap 12 - Werkvertrag 13 Barta: Zivilrecht online „Sphärentheorie“ (2) § 1168 ABGB qUmstände in Unternehmersphäre: l Unternehmer verliert Entgeltanspruch; zB Schlechtwetter für Veranstalter qUmstände in neutraler, also außerhalb der Sphäre beider: l Unternehmer verliert Entgeltanspruch Daher häufig vertragliche Modifikationen zB Filmaufführung wird untersagt

14 Kap 12 - Werkvertrag 14 Barta: Zivilrecht online „Sphärentheorie“ (3) § 1168 ABGB qGefahr für das bereits hergestellte Werk trägt bis zur Übergabe / Übernahme des Werks der Unternehmer l bei Annahmeverzug geht Gefahr auf Besteller über qDerjenige, der den Stoff beistellt, trägt: l Gefahr für den Stoff l bei Untauglichkeit des Stoffes: Gefahr für das gesamte Werk l aber Warnpflicht des U gegenüber B (§ 1168a ABGB): – bei offenbar unrichtiger Anweisung des Bestellers – bei offenbarer Untauglichkeit des Stoffes; Sachkunde – auch gegenüber Sachkundigem, zB Architekten

15 Kap 12 - Werkvertrag 15 Barta: Zivilrecht online Kostenvoranschlag: § 1170a ABGB qMit Gewähr: auch bei unvorhergesehener Kostspieligkeit der veranschlagten Arbeiten: keine Erhöhung des Entgelts ! qIm Zweifel (nach ABGB) : ohne Gewähr l § 5 Abs 2 KSchG: im Zweifel mit Gewähr Bei beträchtlicher Kostenüberschreitung: l Anzeigepflicht des U; sonst kein Anspruch auf Mehrkosten! l Wahlrecht des Bestellers (§ 1170a Abs 2 ABGB) Übernahme der Mehrkosten oder Rücktritt vom Vertrag u Vergütung bisher geleisteter Arbeit l bei "Pauschale" trägt Unternehmer Gefahr des Mehraufwandes l geringfügige unvermeidliche Kostenüberschreitungen muß Besteller übernehmen qIm Zweifel ( nach § 1170a ABGB) : entgeltlich l § 5 Abs 1 KSchG:im Zweifel unentgeltlich, Entgeltlichkeit muß vielmehr vereinbart (!) werden

16 Kap 12 - Werkvertrag 16 Barta: Zivilrecht online Sonderformen des Werkvertrags qBeförderungsV qReiseV: WerkV + Geschäftsbesorgung qSpeditionsV: §§ 407 ff HGB qFrachtV: §§ 425 ff HGB qVerlagsV: §§ 1172 f ABGB qArchitektenV: ZiviltechnikerG 1994 qKinder(garten)aufnahmeV u überhaupt HeimVe qHeirats- u PartnervermittlungsV qFernlehrkursV q(Privater) ArbeitsvermitllungsV qBestattungsV qSoftwareV


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