AZR_H I / 2011 Authorized Economic Operator – AEO Grundidee.

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AZR_H I / 2011 Authorized Economic Operator – AEO Grundidee

AZR_H I / 2011 Security + Safety –nicht mehr nach Gutdünken, sondern gezielt kontrollieren –Gleichgewicht zwischen Zollkontrollen und Erleichterungen für den rechtmäßigen Handel Customs Simplifications –Zollrechtliche Verfahrenserleichterungen Grundidee

AZR_H I / 2011 Jedem Wirtschaftsbeteiligten, der die vorgeschriebenen Kriterien (insbes. Zahlungsfähigkeit, angemessene Einhaltung der Zollvorschriften, zufrieden stellende Buchführung, angemessene Sicherheitsstandards) erfüllt, kann der Status eines "Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" bewilligt werden. Grundidee

AZR_H I / 2011 Grundidee

AZR_H I / 2011 Authorized Economic Operator – AEO Ansässige Person

AZR_H I / 2011 Person - Art. 5a Abs. 1 UA 1 ZK Unternehmen – nicht einzelner Mitarbeiter -s. aber angemessene Einhaltung der Zollvorschriften durch AEO, Verantwortungsträger, Mitarbeiter Person nach Art. 4 Nr. 1 ZK Wirtschaftsbeteiligter gem. Art. 1 Nr. 12 ZK-DVO Frachtführer/Spediteure Stellvertretung/Zollagenten Ansässige Person

AZR_H I / 2011 Ansässigkeit - Art. 5a Abs. 1 UA 1 ZK –Zollgebiet der Gemeinschaft, Art. 3 ZK Ausnahmen – Art. 5a Abs. 2 UA 3 3. Anstrich ZK - Art. 14g ZK-DVO –Internationale Übereinkunft mit Anerkennung –Fluglinien mit Zweigniederlassung im Zollgebiet –Schifflinien mit Zweigniederlassung im Zollgebiet Folge: Sicherheit der internationalen Lieferkette nur bei internationalen Übereinkünften Ansässige Person

AZR_H I / 2011 Authorized Economic Operator – AEO Angemessene Einhaltung der Zollvorschriften

AZR_H I / 2011 Art. 5a Abs. 2 UA 1 1. Anstr. ZK - Art. 14h ZK-DVO Betrachtung im Nachhinein: 3 Jahre keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht Bei weniger als 3 Jahren: Aufzeichnungen - Informationen Angemessene Einhaltung der Zollvorschriften

AZR_H I / 2011 Art. 5a Abs. 2 UA 1 1. Anstr. ZK - Art. 14h ZK-DVO Entscheidend sind die Verhaltensweisen folgender Personen: beantragender Wirtschaftsbeteiligter (Firma) Geschäftsführung und ggf. Aufsichtsrat Zollvertreter etwa Dienstleister für Zollangelegenheiten verantwortliche Mitarbeiter Angemessene Einhaltung der Zollvorschriften

AZR_H I / 2011 Authorized Economic Operator – AEO Geschäftsbücher und Beförderungsunterlagen

AZR_H I / 2011 Art. 5a Abs. 2 UA 1 2. Anstr. ZK – Art. 14i ZK-DVO Die Forderung besteht in der Bereitstellung eines zufrieden stellenden Systems der Führung von Geschäftsbüchern und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das angemessene Zollkontrollen erleichtert. Geschäftsbücher und Beförderungsunterlagen

AZR_H I / 2011 Gem. Art. 14i ZK-DVO sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Buchführungssystem nach allg. anerkannten Grundsätzen Körperlicher oder elektronischer Zugang durch Zoll Logistisches System zur Differenzierung Gemeinschaftswaren - Nichtgemeinschaftswaren Angemessene Organisations- und internes Kontrollsystem Ggf. System zur Handhabung von Lizenzen, Genehmigungen usw. Datensicherung und -archivierung Sensibilisierung des Personals und Meldewesen Schutz der Computersysteme Geschäftsbücher und Beförderungsunterlagen

AZR_H I / 2011 Authorized Economic Operator – AEO Nachweisliche Zahlungsfähigkeit

AZR_H I / 2011 Art. 5a Abs Anstr. ZK - Art. 14j ZK-DVO bei AEO-Sicherheit und -Verfahrenserleichterungen über die letzten 3 Jahre eine gute Vermögenslage, zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Antragstellers Bei weniger als 3 Jahren Beurteilung nach den vorhandenen Aufzeichnungen und Informationen Nachweisliche Zahlungsfähigkeit

AZR_H I / 2011 Authorized Economic Operator – AEO Angemessene Sicherheitsstandards

AZR_H I / 2011 Art. 5a Abs Anstr. ZK – Art. 14k ZK-DVO alle Gebäude gegen Einbruch gesichert geeignete Zugangskontrollmaßnahmen Schutz gegen Einbringen, Austausch, Verlust oder Manipulation bei der Behandlung von Waren Geeignete Verfahren für die Bearbeitung von Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen und eindeutige Identifizierung (getrennte Anschreibungen) Angemessene Sicherheitsstandards

AZR_H I / 2011 Art. 5a Abs Anstr. ZK - Art.14k ZK-DVO geeignete Maßnahmen für eine klare Identifizierung der Handelspartner (Sicherung der internationalen Lieferkette) Security screening der Mitarbeiter, die in sensiblen Bereichen eingesetzt sind (sofern gesetzlich zulässig) regelmäßige Untersuchung des Vorlebens („Hintergrundüberprüfungen“ - sofern gesetzlich zulässig) aktive Teilnahme von Mitarbeitern an Sicherheitssensibilisierungsprogrammen Angemessene Sicherheitsstandards

AZR_H I / 2011 Authorized Economic Operator – AEO Bewilligungserteilung

AZR_H I / 2011 Bewilligungsantrag Art. 5a Abs. 1 ZK - Art. 14c ZK-DVO Antrag schriftlich (wegen Unterschrift) Zusätzlich Vordruck auf CD-Rom oder Internetantrag Fragebogen und Unterlagen auf CD-Rom Bewilligungserteilung

AZR_H I / 2011 Sofortige Ablehnung Art. 5a Abs. 1 ZK - Art. 14f ZK-DVO Formale Verstöße, z.B. fehlende Zuständigkeit Antragsteller: Verurteilung wegen schwerer Straftat in Wirtschaftssachen / Insolvenzverfahren anhängig Gesetzlicher Vertreter: Verurteilung wegen schwerer Straftat in Zollsachen Bewilligungserteilung

AZR_H I / 2011 Art. 5a Abs. 1 ZK - Art. 14l - 14p ZK-DVO Verwaltungsinternes Verfahren Vorprüfung in 30 Tagen, dann ggf Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten bei Bedarf „Konsultation“ zwischen Mitgliedstaaten Bearbeitungszeit von 120 (60) Tagen Statusbewilligung nach 10 Arbeitstagen Zertifikat wirksam, Art. 14q Abs. 1 ZK- DVO Information der anderen Mitgliedstaaten binnen 5 Arbeitstagen, Art. 14p ZK-DVO Bewilligungserteilung

AZR_H I / 2011 Verzeichnis der AEO im Internet, Art. 14x Abs. 4 ZK-DVO Unbeschränkte Geltung, Art. 14q Abs. 3 ZK-DVO Überwachung durch den Zoll, Art. 14q Abs. 4 ZK-DVO (Monitoring) Bewilligungserteilung

AZR_H I / 2011 /8 Authorized Economic Operator – AEO Benefits

AZR_H I / 2011 Sicherheitserleichterungen Zollvereinfachungen Benefits

AZR_H I / 2011 Sicherheitserleichterungen Zollvereinfachungen Berücksichtung bei Risikoanalyse, Art. 14 b Abs. 4 UA 1 ZK-DVO: geringere Kontrolldichte bei Waren und Unterlagen (Ausnahmen bei Gefährdung) Benefits

AZR_H I / 2011 Sicherheitserleichterungen Zollvereinfachungen Unverzügliche Kontrolle bei angeordneter Untersuchung, Art. 14b Abs. 4 UA 2 ZK-DVO Vorabmitteilung des Orts der Kontrolle AEO haben Anspruch darauf, dass die Kontrollen auch außerhalb des Amtsplatzes durchgeführt werden (nach Zustimmung durch die Zollbehörden) Benefits

AZR_H I / 2011 Sicherheitserleichterungen Weniger Angaben bei Vorab-Ankunftsanzeige (Import) und Vorab-Abgangsanzeige (Export), Art. 14b Abs. 3 ZK-DVO i.V.m. Anhang 30A ZK-DVO Summarische Eingangsanmeldung AEO Summarische Ausgangsanmeldung AEO Ausfuhranmeldung AEO Benefits

AZR_H I / 2011 Sicherheitserleichterungen Art. 14b Abs. 2 ZK-DVO Vorabinformation über das Ergebnis der Risikoanalyse Zollstelle muss AEO über eine angeordnete Untersuchung vorab informieren. Einschränkung nur bei Gefährdung der Kontrolle Gilt bei Ein- und Ausfuhr Benefits

AZR_H I / 2011 Zollvereinfachungen Verfahrenserleichterungen, Art. 14b Abs. 1 ZK-DVO Persönliche Zuverlässigkeit und zolltechnische Überwachbarkeit Zahlungsfähigkeit gelten bei Bewilligungen von Vereinfachungen als erfüllt. Rest folgt mit dem MZK 2013 ff. z.B. Zollvertretung in anderen Mitgliedstaaten Reduzierte Gesamtsicherheit Zentrale Zollabwicklung Eigenschätzung und vieles mehr… Benefits