Ass.-Prof. Dr. iur. M. Hürzeler II.Grundlagen der Haftpflicht Schaden und Schadensberechnung Der klassische Schadensbegriff –Keine gesetzliche Definition.

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 Präsentation transkript:

Ass.-Prof. Dr. iur. M. Hürzeler II.Grundlagen der Haftpflicht Schaden und Schadensberechnung Der klassische Schadensbegriff –Keine gesetzliche Definition des Schadensbegriffs –Schaden ist gemäss BGer-Rechtsprechung eine unfreiwillige Verminderung des Reinvermögens. –Der Schaden kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht nach allgemeiner Auffassung der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (Differenzhypothese).

Ass.-Prof. Dr. iur. M. Hürzeler II.Grundlagen der Haftpflicht Der Schaden wird nach normativen Gesichtspunkten beurteilt, womit die Differenzhypothese wertend korrigiert werden kann. Beispiele: Haushaltschaden Frustrationsschaden Kommerzialisierungsschaden Der normative Schaden

Ass.-Prof. Dr. iur. M. Hürzeler II.Grundlagen der Haftpflicht Positiver Schaden und entgangener GewinnPositiver Schaden und entgangener Gewinn: –Positiver Schaden (damnum emergens): Beim Geschädigten tritt eine Vermögensverminderung ein (Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven) –z.B. Heilungskosten –Entgangener Gewinn (lucrum cessans): Der Geschädigte hätte sein Vermögen ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses vermehren können. –z.B. Verdienstausfall Sowohl positiver Schaden als auch entgangener Gewinn sind grundsätzlich ersatzfähig!

Ass.-Prof. Dr. iur. M. Hürzeler II.Grundlagen der Haftpflicht Direkter und indirekter Schaden:Direkter und indirekter Schaden: –Die Unterscheidung zwischen direktem und indirektem Schaden knüpft an die Person des Geschädigten an Direkt geschädigt ist diejenige Person, die in ihren Rechtsgütern durch die schädigende Handlung selbst betroffen ist. –z.B. Geschädigter bei Körperverletzung (Art. 46 OR) Indirekt geschädigt ist eine dritte Person, die durch das schädigende Ereignis eine Vermögenseinbusse erleidet –z.B. Hinterlassene beim Versorgerschaden (Art. 45 Abs. 3 OR)

Ass.-Prof. Dr. iur. M. Hürzeler II.Grundlagen der Haftpflicht Unmittelbarer und mittelbarer Schaden:Unmittelbarer und mittelbarer Schaden: –Die Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden knüpft an die Länge der Kausalkette zwischen schädigendem Ereignis und Schaden an. –Die Unterscheidung ist grundsätzlich irrelevant, da unmittelbare und mittelbare Schäden gleichermassen ersetzt werden (Ausnahme: Rechts- und Sachgewährleistung des Verkäufers)

Ass.-Prof. Dr. iur. M. Hürzeler II.Grundlagen der Haftpflicht Personenschaden, Sachschaden und reiner Vermögensschaden:Personenschaden, Sachschaden und reiner Vermögensschaden: –Die Unterscheidung stellt auf das zu Grunde liegende beeinträchtigte Rechtsgut ab. –Die dogmatische Begründetheit dieser Unterscheidung wird in der jüngeren Lehre zunehmend kritisiert. –Die Unterscheidung ist jedenfalls weiterhin insofern sinnvoll, als damit einzelne Schadensposten besser aufgegliedert werden können; Stichwort: Kein Schadensklumpen!

Ass.-Prof. Dr. iur. M. Hürzeler II.Grundlagen der Haftpflicht gegliederten SchadensbegriffDie Differenzhypothese in ihrer reinen Form ist nicht praktikabel. Es sollte daher auf einen gegliederten Schadensbegriff abgestellt werden. Beispiel: –A zerstört mutwillig das Auto des B (Totalschaden). Nach der Differenzhypothese errechnete sich der Schaden des B nun wie folgt: Stand des Vermögens, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre: Bankguthaben CHF 100'000.- Immobilien CHF 800'000.- Auto CHF 40' Schulden CHF 150'000.- = Total Vermögen CHF 790'000.- Heutiger Stand des Vermögens, nach Eintritt des schädigenden Ereignisses: Bankguthaben CHF 100'000.- Immobilien CHF 800' Schulden CHF 150'000.- = Total Vermögen CHF 750'000.- Schaden: CHF 790'000.- – CHF 750'000.- = CHF 40'000.-

Ass.-Prof. Dr. iur. M. Hürzeler II.Grundlagen der Haftpflicht Sach- und Vermögensschaden werden im OR nicht definiert.Sach- und Vermögensschaden werden im OR nicht definiert. Die Schadensposten beim Personenschaden im Haftpflichtrecht (Aufzählung nicht abschliessend!) :Die Schadensposten beim Personenschaden im Haftpflichtrecht (Aufzählung nicht abschliessend!) : –Bei Körperverletzung (Art. 46 OR): Kosten für Rettung, Transport, Heilbehandlung etc. Vorübergehender und dauernder Erwerbsausfall, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens Haushaltsschaden Rentenschaden –Bei Tötung (Art. 45 OR): Versorgerschaden (Abs. 3) Leichentransport (Abs. 1) Bestattungskosten (Abs. 1) Kosten der versuchten Heilung (Abs. 2) Erwerbsausfall zwischen Unfallzeitpunkt und Tod (Abs. 2)

Ass.-Prof. Dr. iur. M. Hürzeler II.Grundlagen der Haftpflicht Die Schadensberechnung dient der Feststellung des Schadensumfangs im Einzelnen. –Die Regeln über die Schadensberechnung legen die Methoden zur zahlenmässigen Bestimmung der Höhe eines Schadens in Geld fest. –Als Grundsatz gilt: Der Umfang des Schaden ist so konkret wie möglich und so abstrakt wie nötig festzustellen. –Gegenwärtiger und zukünftiger Schaden: Es kann sowohl der gegenwärtige als auch der zukünftige Schaden geltend gemacht werden. Die Feststellung des zukünftigen Schadens bedarf einer Abschätzung der zukünftigen Entwicklung nach der Lebenserfahrung. Vgl. dazu auch Art. 42 Abs. 2 OR. –Der Schädiger ist in dem Zeitpunkt ersatzpflichtig, in dem der Schaden eintritt (vgl. Art. 75 OR). Dies ist nicht unbedingt der Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses! –Mittels der Schadensberechnung wird das Maximum festgelegt, das der Geschädigte unter dem Titel des Schadenersatzes (d.h. abgesehen von der Genugtuung) vom Haftpflichtigen insgesamt verlangen kann.

II. Grundlagen der Haftpflicht Vorteilsausgleichung und Schadensminderung als besondere Aspekte der Schadensberechnung: –Die Lehre der Vorteilsausgleichung (bzw. Vorteilsanrechnung) will Vorteile, welche dem Geschädigten im Zusammenhang mit dem Haftpflichtereignis erwachsen im Rahmen der Schadensberechnung ausgleichen, damit aus dem Haftpflichtereignis keine Bereicherung entsteht. Damit ein Vorteil anrechenbar ist, muss er folgende Voraussetzungen erfüllen: –Schadenminderung: Der relevante, ersatzfähige Schaden erfasst nur soviel, als die Geschädigte Person gegen ihren Willen (unfreiwillig) erlitten hat. Gestützt auf den Grundsatz von Treu u. Glauben ist der Geschädigte gehalten, den Schaden soweit zumutbar gering zu halten und Ausweitungen des Schadens zu verhindern. Die Obliegenheit zur Schadenminderung des Geschädigten ist eine Frage der Schadensberechnung. Sie gilt als allgemeiner ungeschriebener Rechtsgrundsatz nicht nur im Haftpflichtrecht, sondern in allen Schadenausgleichssystemen. Ass.-Prof. Dr. iur. M. Hürzeler

II.Grundlagen der Haftpflicht Schadenersatz und Schadenersatzbemessung Als Ausgangslage gilt: Schadenersatz soll den eingetretenen Schaden decken, nicht mehr aber auch nicht weniger. –Im Haftpflichtrecht gilt ein strenges Bereicherungsverbot! Der Geschädigte soll durch den Eintritt des Schadensereignisses nicht besser gestellt werden, als wenn der Schaden nicht eingetreten wäre. Im Rahmen der Schadenersatzbemessung kann auf die konkreten Umstände des Einzelfalles Rücksicht genommen werden. –Die Schadenersatzbemessung führt die Gründe auf, die eine Reduktion des vom Haftpflichtigen zu bezahlenden Schadenersatzes, verglichen mit dem Resultat der Schadensberechnung, zur Folge haben. Vgl. dazu Art. 43 Abs. 1 OR und Art. 44 OR.

Ass.-Prof. Dr. iur. M. Hürzeler II.Grundlagen der Haftpflicht Faktoren, die für die Schadenersatzbemessung massgeblich sein können:Faktoren, die für die Schadenersatzbemessung massgeblich sein können: –Selbstverschulden des Geschädigten –Zufall als Mitursache –Konstitutionelle Prädisposition als Herabsetzungsgrund –ggf. Drittverschulden –ggf. geringes Verschulden des Haftpflichtigen –Notlage des Haftpflichtigen, wenn diesen bloss ein leichtes Verschulden trifft (Art. 44 Abs. 2 OR)

II. Grundlagen der Haftpflicht Versicherungs- und andere kompensatorische Leistungen als Schadenersatz:Versicherungs- und andere kompensatorische Leistungen als Schadenersatz: –Der Begriff des Schadenersatzes stammt aus dem Haftpflichtrecht. Dennoch können auch Leistungen anderer Schadenausgleichs- systeme die Funktion eines Schadenersatzes haben. Man spricht in diesem Zusammenhang von schadenausgleichenden Leistungen. –Damit einer Leistung schadenausgleichende Funktion zukommt, muss einen konkreten wirtschaftlichen Schaden abdecken. Würde sie also auch ohne das Vorliegen eines konkreten Schadens ausgerichtet, indem sie z.B. allein an das Vorhandensein einer primären Rechtsgutsverletzung anknüpft, handelt es sich nicht um eine kompensatorische Leistung. –Die Unterscheidung zwischen kompensatorischen und nicht kompensatorischen Leistungen ist v.a. bei privatversicherungsrechtlichen Leistungen relevant (Schadens- oder Summenversicherung). Gleiches gilt aber auch für Sozialversicherungsleistungen, Leistungen des Arbeitgebers und anderen Ausgleichs- und Hilfssystemen. Ass.-Prof. Dr. iur. M. Hürzeler