Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Vereinsmitgliedschaft.

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 Präsentation transkript:

Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Vereinsmitgliedschaft

Vereinsberatung : Steuern Formen der Mitgliedschaft Ordentliche Mitglieder Außeror- dentliche Mitglieder Minder- jährige Mitglieder Ruhende Mitglieder Förder- mitglieder Ehren- mitglieder Normaltyp der Vereins- mitglieder Gastmit- glieder Zeitmit- glieder Wie normale Mitglieder mit geringerem Beitrag Einge- schränkte Rechte Rechte und Pflichten des Mitgliedes ruhen Mitglieder die die Vereinsziele fördern ohne jedoch aktiv zu sein Wegen besonderer Verdienste mit allen Rechten und Pflichten Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Vereinsmitglieder Natürliche Personen Offene Handelsgesellschaften oder Kommandit- gesellschaften Nichtrechtfähige Vereinigungen Juristische Personen Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Vereinsmitglieder Natürliche Person:Erwachsene und Minderjährige Juristische Person:z.B. GmbH, Aktiengesellschaft, Genossenschaft, eingetragene oder konzessionierte Vereine Handelsgesellschaften:Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften NichtrechtsfähigeNichtrechtsfähige Vereine oder Verbände Vereinigungen:(gilt nicht für Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Partnergesellschaften) Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Satzungsklauseln für Aufnahmen in den Verein Jede natürliche Person kann Vereinsmitglied werden. Der Verein besteht aus (z.B. aktiven und passiven Mitgliedern, Fördermitglieder, Ehrenmitglieder). Aktive Mitglieder sind die direkt im Verein mitwirkenden Mitglieder. Fördermitglieder beteiligen sich nicht direkt am Vereinsleben. Sie unterstützen den Verein und fördern den Vereinszweck. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder sind Personen die sich im besonderen um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Die Vereinsmitgliedschaft kann aus besonderen Anlass ruhen (z.B. Wehrpflicht). In der Zeit des Ruhens ruhen die Rechts und Pflichten. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Erwerb der Mitgliedschaft Teilnahme an der Vereinsgründung Übertragung der Mitgliedschaft Vereinseintritt Vererbung der Mitgliedschaft Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Mitgliederrechte Recht auf Benutzung der Vereinseinrichtungen Recht auf gleiche Behandlung aller Vereinsmitglieder Auskunftsrecht Recht auf Einsicht in Bücher und Mitgliederlisten Anspruch auf Aushändigung einer Vereinssatzung und Ordnungen Bezugsrecht von Vereinsmitteilungen Recht auf Teilnahme an Mitgliederversammlungen Recht auf Stimmrechtsausübung Aktives und passives Stimmrecht Sonderrechte wenn vorhanden Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Mögliche Sonderrechte Erhöhtes Stimmrecht Vetorecht gegen Beschlüsse Bevorrechtigte Nutzung von Vereinseinrichtungen Befreiung von Mitgliedsbeiträgen Teilnahme an Vorstandssitzungen als Ehrenmitglied Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Mitgliederpflichten Erfüllung der Beitragspflicht Pflicht zur Ableistung von Arbeitsstunden falls Mitgliederbeschluss vorliegt Pflicht, alles zu unterlassen, was sich vereinsschädigend auswirken kann Teilnahmepflicht an bestimmten Veranstaltungen, falls in der Satzung festgelegt Pflicht zur Übernahme bestimmter Ämter, falls Satzungsbestimmung vorhanden Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Ende einer Vereinsmitgliedschaft Tod eines Vereinsmitgliedes Vereinsausschluss Vereinsaustritt Streichung aus der Mitgliederliste wegen fehlender Pflichterfüllung (Satzungsvoraussetzung muss vorhanden sein) Vereinsauflösung, Vereinsliqudierung Rechtswirksame Anfechtung der Beitrittserklärung Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Hinweise Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Ein- und Austritt, sowie Rechte und Verpflichten von Vereinsmitglieder sollten in jeder Vereinssatzung geregelt sein. Das Prozedere eines Vereinsausschlusses müsste in jeder Vereinssatzung geregelt werden, wobei darauf zu achten ist, dass die Mitgliederversammlung einen „endgültigen“ Vereinsausschluss nicht beschließen kann. Jedes ausgeschlossene Vereinsmitglied kann den Weg zu einem ordentlichen Gericht gehen.