Barrierefreiheit aus der Sicht des Mittelstands – Herausforderungen für das private Busgewerbe Anja Ludwig Leiterin Recht Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer.

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Barrierefreiheit aus der Sicht des Mittelstands – Herausforderungen für das private Busgewerbe Anja Ludwig Leiterin Recht Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) e.V. 10. Deutscher Nahverkehrstag 20. März 2014

Rechtlicher Hintergrund UN-Behindertenrechtskonvention (vom , in Deutschland in Kraft seit ): -Verpflichtungen aus Art. 9 (accessibility) und Art. 20 (personal mobility) -Völkerrechtlicher Vertrag (inter partes) -Keine unmittelbare Anwendung (nicht einklagbar) -Ausnahme: „self-executing“ -Verneint für Art. 9 und Art. 20 -Begründung: beide Art. nicht hinreichend bestimmt, sondern bloße Programmsätze -Umsetzung durch BGG und PBefG u. a

Rechtlicher Hintergrund Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) Definition Barrierefreiheit, § 4 BGG „Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“

Rechtlicher Hintergrund Novelliertes PBefG (in Kraft seit ): ÖPNV: „vollständige Barrierefreiheit“ ab „von konkret zu benennenden und zu begründenden Ausnahmen abgesehen“ - § 8 Abs. 3 Fernlinienverkehr: zwei Rollstuhlplätze und Einstiegshilfe (Hublift)  ab dem für Neufahrzeuge  nach dem für alle Fahrzeuge - § 42b i. V. m. § 62 Abs

Herausforderungen in der Praxis Mehrkosten (Investition und Wartung) Übergangsfristen Nachrüstung nicht möglich Normative und praktische Komplexität

Fahrzeuge Europäische Regelungen: RL 2007/46 /EG (EG-Typgenehmigung) RL 2001/85/EG (besondere Vorschriften für KOM (Anhang VII)) bzw. ECE R107 (einheitliche Bedingungen für KOM-Genehmigungen (Anhang 8)) Nationale Regelungen: StVZO Merkblatt 760 VdTÜV (Kap. 5: Änderungen an Sitzen und Verankerungspunkten)

Fahrzeuge Presse-Information: -Setra setzt Zeichen im Fernlinienverkehr -Unternehmen „berlinlinienbus.de“ übernimmt fünf Omnibusse -Setra-Reisebusse sind die ersten Fernlinien-Fahrzeuge mit jeweils zwei Rollstuhlplätzen -Wichtiger Schritt zur selbstbestimmten Mobilität behinderter Menschen

Fahrzeuge

Rollstühle Produktvielfalt Medizinproduktegesetz Kraftknoten 5-8 verschiedene Sicherungssysteme Eignung als Fahrzeugsitz?

Rollstühle SportrollstuhlElektrorollstuhlSpezialrollstuhl

Infrastruktur Busstationen Hamburg -Mannheim -Berlin -München

Infrastruktur Busstationen Frankfurt a. M. -Dresden -u.v.a.m.

Aufgaben  Festlegung einheitlicher technischer Standards für Rollstühle und Fahrzeuge  Schaffung von Rechtsgrundlagen, die die Bedürfnisse aller mobilitätseingeschränkter Menschen berücksichtigen  Sicherheit für Fahrer und Unternehmer durch eindeutige und nachvollziehbare Kennzeichnung der Rollstühle gemäß Beförderungsmöglichkeit („Ampel“/ Piktogramm)

Busunternehmer Politik (Infrastruktur) gesetzliche KK (Rollstühle) Hersteller (Fahrzeuge) Städte & Gemeinden (Infrastruktur)

Barrierefreiheit

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!