Ass.-Prof. Dr. iur. M. Hürzeler II.Grundlagen der Haftpflicht Abgeltung immaterieller Nachteile Gesetzliche Grundlagen im Obligationenrecht Art. 47 OR.

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 Präsentation transkript:

Ass.-Prof. Dr. iur. M. Hürzeler II.Grundlagen der Haftpflicht Abgeltung immaterieller Nachteile Gesetzliche Grundlagen im Obligationenrecht Art. 47 OR Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Art. 49 OR (1) Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. (2) Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.

II.Grundlagen der Haftpflicht Gesetzliche Grundlagen in anderen Erlassen Art. 62 Abs. 1 SVG Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung richten sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechtes über unerlaubte Handlungen. Art. 22 und 23 OHG Art. 22 OHG (1) Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar. (2) Der Anspruch auf Genugtuung ist nicht vererblich. Art. 23 OHG zur Festsetzung/Bemessung der Genugtuung Ass.-Prof. Dr. iur. M. Hürzeler

II.Grundlagen der Haftpflicht Funktion der Genugtuung: –Genugtuung dient der Wiedergutmachung immaterieller Unbill und nicht dem Ausgleich eines messbaren wirtschaftlichen Schadens. –Problematik: Es soll in Geld abgegolten werden, was in Geld nicht messbar ist. –Schadenersatz und Genugtuung müssen getrennt beurteilt und berechnet werden. –Gemäss Rechtsprechung soll durch die Genugtuungszahlung das Wohlbefinden der geschädigten Person anderweitig gesteigert oder erträglich gestaltet oder dessen Beeinträchtigung erträglich gemacht werden (BGE 121 III 252).

Ass.-Prof. Dr. iur. M. Hürzeler II.Grundlagen der Haftpflicht Festsetzung der Genugtuung:Festsetzung der Genugtuung: Die Bemessung der Genugtuung erfolgt primär nach Ermessen des Richters. Es Festsetzung erfolgt v.a. gestützt auf Vergleiche mit ähnlichen gerichtlich beurteilten Fällen unter Berücksichtigung seitheriger Veränderungen in den Verhältnissen.Die Bemessung der Genugtuung erfolgt primär nach Ermessen des Richters. Es Festsetzung erfolgt v.a. gestützt auf Vergleiche mit ähnlichen gerichtlich beurteilten Fällen unter Berücksichtigung seitheriger Veränderungen in den Verhältnissen. Die Zweiphasige Berechnung:Die Zweiphasige Berechnung: In der Hauptberechungsphase wird der Basisbetrag der Genugtuung aufgrund objektiver Kriterien ermittelt.In der Hauptberechungsphase wird der Basisbetrag der Genugtuung aufgrund objektiver Kriterien ermittelt. In der zweiten Bemessungphase werden weitere Kriterien wie z.B. Schwere des Verschuldens des Schädigers, die Schmerzen und die Dauer der medizinischen Behandlungen, das Alter der verletzten Person, das Bewusstsein der Beeinträchtigung, die verkürzte Lebenserwartung etc. einbezogen.In der zweiten Bemessungphase werden weitere Kriterien wie z.B. Schwere des Verschuldens des Schädigers, die Schmerzen und die Dauer der medizinischen Behandlungen, das Alter der verletzten Person, das Bewusstsein der Beeinträchtigung, die verkürzte Lebenserwartung etc. einbezogen. Vgl. wegleitend dazu Urteil OGer LU vom (plädoyer 1995, Heft 4, S. 69)Vgl. wegleitend dazu Urteil OGer LU vom (plädoyer 1995, Heft 4, S. 69)

Ass.-Prof. Dr. iur. M. Hürzeler II.Grundlagen der Haftpflicht Einige Beispiele aus der Praxis:Einige Beispiele aus der Praxis: –Ein arbeitsloser, 27-jähriger, HIV-infizierter Drogenabhängiger wurde von einem Dealer angegriffen und verletzt. Verlust eines Auges. Genugtuung CHF 8000Genugtuung CHF 8000 –Entreissdiebstahl und Sturz der 91-jährigen Verletzten, die bis dahin ihren Haushalt selbst geführt hatte. Seit dem Ereignis (Schädel/Hirnverletzung mit Hirnblutung, Quetschung der Hüfte) hat sie ihre Selbstständigkeit verloren und lebt im Pflegeheim. Genugtuung CHF 12000Genugtuung CHF –Auffahrkollision. Die Folgen der Kollision führten in Verbindung mit einem bereits vor dem Unfall bestehenden Wirbelsäulenleiden zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist zu 30% unfallbedingt. Genugtuung CHF 12500Genugtuung CHF 12500

II.Grundlagen der Haftpflicht Genugtuung im Opferhilferecht: –Analog Haftpflichtpraxis, aber –gemäss Art. 23 OHG gesetzliche Obergrenzen: CHF für das Opfer CHF für Angehörige Integritätsentschädigung in der sozialen Unfallversicherung –Egalitäre Bemessung –Anhang 3 zur UVV –Z.B.: 50% bei Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit eines Arms im Ellbogen oder oberhalb desselben; 90% bei Paraplegie. Dr. iur. M. Hürzeler