Grenzüberschreitende Arbeitsleistungen Vertragsstatut - Entsenderecht.

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Grenzüberschreitende Arbeitsleistungen Vertragsstatut - Entsenderecht

Entsendesachverhalt Arbeitgeber in Polen Mindestlohn 700 € Auftrag in Österreich Kollektivvertraglicher Mindestlohn 1500 € AN

3 Binnenmarkt Arbeitnehmerfreizügigkeit Dienstleistungsfreiheit »Recht des Unternehmers, seine Arbeitskräfte grenzüberschreitend zur Erbringung von Dienstleistungen einzusetzen »Rs C-113/98 Rush Portuguesa; C-43/93 Vander Elst Dieses Recht umfasst auch den Einsatz drittstaatsangehöriger AN Unzulässigkeit von Arbeitsbewilligungen (VISA sind OK) Unzulässigkeit von Gebühren, Genehmigungen

4 Interessenkonflikte Grenzüberschreitend tätige Unternehmen »Freier Dienstleistungsverkehr und Wettbewerb Empfangsstaaten »Schutz vor Wettbewerbsverzerrungen durch Lohndumping Grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer »Gleichbehandlung und Arbeitnehmerschutz

Rom I – Verordnung Sonderkollisionsrecht Entsende-RL 96/71/EG AÜGAVRAG

6 Arbeitsvertragsstatut – Art 8 Abs 2 Rom I - Soweit das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt ist, unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, -in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. -Der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, wechselt nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet.

7 Art 8 Abs 3 und 4 VO Rom I - Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 2 bestimmt werden, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat. - Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine engere Verbindung zu einem anderen als dem in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Staat aufweist, ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

8 EuGH C-29/10 (Koelzsch) Einstellung Niederlassung Luxemburg Rechtswahl LUX, Sozialversicherung LUX Dt. Wohnsitz Stellplätze der LKW in D Bestimmungsorte v.a. in D Urteil: Der gewöhnliche Arbeitsort ist derjenige, in dem oder von dem aus der AN unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte, die die Tätigkeit kennzeichnen, seine Verpflichtungen im Wesentlichen erfüllt

9 EuGH C-64/12 (Schlecker) AG mit Sitz in D Dt Arbeitnehmerin, zunächst in D beschäftigt > 11 Jahre durchgehend in den NL beschäftigt Beibehaltung des Wohnsitzes in D Sozialversicherung und betriebl. Altersrentenvers. in D Vorlagefrage: Ist ausnahmslos das Recht des Arbeitsstaates anzuwenden, sofern der AN dort nicht nur gewöhnlich, sondern auch dauerhaft und ununterbrochen arbeitet, wenn alle übrigen Umstände auf eine enge Verbindung des Arbeitsvertrags mit einem anderen Land hindeuten?

10 Verhältnis der Anknüpfungskriterien zueinander Gewöhnlicher Arbeitsort Niederlassung Engere Verbindung Selbständige Alternative (Rs Schlecker) Subsidiariät (Rs Koelzsch)

11 Sonderkollisionsrecht Entsende-RL Art 1 Abs 1: Diese Richtlinie gilt für Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen Arbeitnehmer gemäß Absatz 3 in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsenden. Art 1 Abs 3 – Beschränkung auf 3 Entsendetypen »Dienstleistungs- oder Werkvertragsentsendung: Entsendung im Rahmen eines Vertrags, der zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem in diesem Mitgliedstaat tätigen Dienstleistungsempfänger geschlossen wurde »Konzernentsendung: Entsendung in eine Niederlassung oder ein der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen »Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung

12 Was verlangt die Entsende-RL? Verpflichtung, einen „harten Kern“ an Arbeitsbedingungen zu garantieren »Rechts- oder Verwaltungsvorschriften (zB AZG, UrlG, MLT) »Tarifvertragliche Mindestlöhne in der Baubranche, »wenn allgemeinverbindlich Ermächtigung, »kollv. Mindestbedingungen auf andere Branchen zu erstrecken »unter Einhaltung des Primärrechts (vgl Rs Mazzoleni)

13 Rs Laval C-341/05 Lettisches Bauunternehmen auf schwedischer Baustelle Gewerkschaft boykottiert das Unternehmen, um schwedische Löhne zu verhandeln Entsende-RL? »Grds anwendbar »In Schweden kein allgemein verbindlicher Tarifvertrag »Unzulässigkeit der Lohnerstreckung nach der Entsende-RL »Streikrecht kann hier keinen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen

14 Rs Mazzoleni C- 165/98 Bewachungsgewerbe (nicht Baubranche!) Berechtigung der MS, Regelungen über Mindestlöhne auf entsandte AN anzuwenden Aber: Dienstleistungsfreiheit! »Beschränkung: Verwaltungsaufwand »Rechtfertigung im Allgemeininteresse – AN-Schutz »Verhältnismäßigkeit? Lohnniveau zwischen F und B annähernd gleich; kurzfristige Einsätze

15 Österreichische Umsetzung - § 7b AVRAG „Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf »zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt; …“

16 RV – Einschränkung des Entsendebegriffes § 7b Abs 1a AVRAG Eine Entsendung liegt nicht vor, wenn der AN im Zusammenhang mit folgenden kurzfristigen Arbeiten von geringem Umfang in Österreich beschäftigt wird und kein Dienstleistungsvertrag mit einem inländischen Dienstleistungsempfänger geschlossen wurde: »geschäftliche Besprechungen »Teilnahme an Seminaren »Messen und messeähnliche Veranstaltungen »Besuch von und Teilnahme an Kongressen »kulturelle Veranstaltungen, die im Rahmen einer Tournee stattfinden »Teilnahme und Abwicklung von internationalen Wettkampfveranstaltungen

17 Lohn- und Sozialdumping-BekämpfungsG BGBl I 24/2011 Ziel: Effektive Durchsetzung der Lohnzahlungen Problem: Diskriminierungsverbot – Strafen auch für ö. Unternehmen Kompetenzzentrum LSDB Bereithaltung der Lohnunterlagen Verwaltungsstrafe bei Unterentlohnung (bis € pro AN)

18 LSDB-G als Eingriffsnorm? „zwingende Vorschriften, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insb seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation angesehen wird…“ (Art 9 Rom I) Primärrechtskonformität »Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit »Rechtmäßiges Ziel im Allgemeininteresse »Verhältnismäßigkeitsgebot