RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 7. Stunde Alcan-Fall (EuGH, Urteil vom 20.3.1997 - Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan.

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RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 7. Stunde Alcan-Fall (EuGH, Urteil vom Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH) Die A-GmbH betreibt eine Aluminiumhütte mit 300 Mitarbeitern in Rheinland-Pfalz. Wegen finanzieller Schwierigkeiten bot ihr das rheinland-pfälzische Ministerium für Wirtschaft am eine Überbrückungshilfe in Höhe von Euro an, um in der strukturschwachen Region den Verlust von Arbeitsplätzen verhindern. Nach Verhandlungen erließ die Behörde am einen Bewilligungsbescheid und zahlte die Euro am an die A-GmbH aus. Die Zahlung erfolgte trotz der Bitte der Kommission, die nur zufällig von dem Vorgang erfahren hatte, die Zahlung bis zu einer abschließenden Entscheidung auszusetzen. Die A-GmbH gab das Geld sofort aus. Die Kommission stellte am die Unzulässigkeit der Beihilfe fest, da sie gegen Art. 88 Abs. 3 EGV verstoße. Sie sei mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 87 EGV nicht vereinbar und müsse daher zurückgefordert werden. Dieses teilte die Kommission am gleichen Tage noch dem Minister für Wirtschaft mit. Dieser informierte die A-GmbH mit Schreiben vom und bat um Stellungnahme. Weder der Minister noch die A-GmbH klagen gegen die Entscheidung der Kommission. Die A-GmbH schwieg auf das Schreiben des Ministers vom Der Minister hob mit Schreiben vom den Bewilligungsbescheid auf und forderte den Zuschuss mit der Begründung zurück, dass er zur Rücknahme aufgrund der Kommissionsentscheidung gezwungen sei. Darüber hinaus könne sich die A-GmbH auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, da sie wusste, dass die Kommission nicht über die geplante Subvention informiert worden sei. Gegen den Bescheid klagt die A-GmbH. Sie trägt vor, dass der Rücknahmebescheid rechtswidrig sei, da seit der Entscheidung der Kommission mehr als ein Jahr vergangen sei. Des Weiteren habe der Minister sein Ermessen bei der Entscheidung nach § 48 II 1 VwVfG nicht ausgeübt. Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden?

RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 7. Stunde [Anmerkung: Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissbon am sind die beihilfenrechtlichen Regelungen in Art. 107 ff. AEUV niedergelegt. Vorliegend wird jedoch lediglich auf die Normen des EGV verwiesen.] Lösungsskizze Alcan-Fall Die Klage der A-GmbH hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Deutsche Gerichtsbarkeit Die deutsche Gerichtsbarkeit ist nicht nach Art. 230 EGV präkludiert, da sich die A-GmbH gegen den Rücknahmebescheid sowie gegen die Rückforderung der Subvention durch den rheinland-pfälzischen Minister für Wirtschaft wehrt.

RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 7. Stunde II. Verwaltungsrechtsweg - Öffentlich-rechtliche Streitigkeit? Streitentscheidende Norm? §§ 48, 49 VwVfG berechtigen oder verpflichten einen Träger von Hoheitsgewalt, vorliegend das Wirtschaftsministerium. Damit sind §§ 48, 49 VwVfG Sonderrecht des Staates (modifizierte Subjektstheorie/Sonderrechtstheorie). Auch unter Anwendung der sog. Zweistufentheorie ist von einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit auszugehen. Bei Subventionen geht die Verwaltung in der Regel zweistufig vor. Auf der ersten Stufe entscheidet die Verwaltung auf der Grundlage des öffentlichen Rechts über das „Ob“, also über die Gewährung der Subvention. Diese Gewährung erfolgt in der Regel durch einen Bewilligungsbescheid, mithin durch VA. Auf der zweiten Stufe wird die öffentlich-rechtliche Entscheidung meist privatrechtlich („Wie“) vollzogen. Vorliegend streiten die Beteiligten über die Aufhebung der Subvention, die das Gegenstück zur Gewährung darstellt. Damit liegt eine öffentlich- rechtliche Streitigkeit vor. Keine Verfassungsrechtliche Streitigkeit? (-), da es an der sog. doppelten Verfassungsunmittelbarkeit fehlt (es streiten sich keine Verfassungsorgane über Verfassungsrecht). Sonderzuweisung? Eine Sonderzuweisung zu einer anderen Gerichtsbarkeit besteht nicht.

RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 7. Stunde III. Statthafte Klageart Die GmbH begehrt die Aufhebung des Rücknahmebescheids sowie des Rückforderungsbescheides. Statthafte Klage könnte die Anfechtungsklage sein, § 42 I 1. Alt VwGO. Beide Bescheide müssten Verwaltungsakte im Sinne von § 35 S. 1VwVfG sein. Bei einem Bewilligungsbescheid handelt es sich um einen VA, daher ist auch die Aufhebung ein VA. Die Rückforderung erfolgt nach § 49a I 2 VwVfG ebenfalls durch VA. Statthafte Klage ist mithin die Anfechtungsklage.

RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 7. Stunde IV. Klagebefugnis Die A-GmbH müsste nach § 42 II VwGO klagebefugt sei. Die Klagebefugnis liegt vor, wenn der Kläger substantiiert die Verletzung eigener, subjektiv- öffentlicher Rechte rügt, deren Verletzung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Als Adressatin belastender Verwaltungsakte erscheint zumindest eine Verletzung von Art. 2 I GG (Adressatentheorie) nicht von vornherein als völlig ausgeschlossen (Möglichkeitstheorie). Als rechtsfähige juristische Person des Privatrechts (§ 13 GmbHG) kann sich die A-GmbH auf Art. 2 I GG berufen, da dieses Grundrecht dem Wesen nach auch auf die A-GmbH angewandt werden kann, vgl. Art. 19 III GG.

RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 6. Stunde V. Vorverfahren Eines Vorverfahrens bedarf es nach § 68 I Nr. 1 VwGO nicht, da die Verwaltungsakte von einer obersten Landesbehörde, hier dem Ministerium für Wirtschaft des Landes Rheinland- Pfalz erlassen wurden. VI. Beteiligtenfähigkeit Die A-GmbH ist als juristische Person nach § 61 Nr. VwGO beteiligtenfähig. Die Prozessfähigkeit einer GmbH ergibt sich aus § 62 III VwGO. Dabei wird sie im Prozess durch ihren Geschäftsführer vertreten, § 35 GmbHG. Die Beteiligten- und Prozessfähigkeit des Ministerium für Wirtschaft ergibt sich aus §§ 61 Nr. 3 iVm II VwGO, 62 III VwGO. VI. Objektive Klagehäufung § 44 VwGO gestattet, mehrere Klagebegehren in einer Klage zu verfolgen, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. Das ist vorliegend der Fall. VII. Frist Die Anfechtungsklage ist grundsätzlich innerhalb von einem Monat zu erheben. Davon ist vorliegend auszugehen. IIX. Zwischenergebnis Die Klage ist zulässig.

RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 7. Stunde IIX. Zwischenergebnis Die Klage ist zulässig. B. Begründetheit Die Klage der A-GmbH auf Aufhebung der Aufhebung des Bewilligungs- sowie dies Rückforderungsbescheids ist nach § 113 I 1 VwGO begründet, wenn die Verwaltungsakte rechtswidrig sind und die A-GmbH in ihren Rechten verletzt. I. Rücknahme der Beihilfenbewilligung 1. Rechtsgrundlage Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids hat einen belastenden Charakter. Danach benötigt die Verwaltung nach dem Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 III GG) einer Rechtsgrundlage. Die Rücknahme gemeinschaftswidriger Verwaltungsakte richtet sich nach nationalem Recht. Der Bewilligungsbescheid könnte daher nach § 48 VwVfG zurückgenommen oder nach § 49 VwVfG widerrufen werden, je nachdem, ob es sich um einen rechtswidrigen oder einen rechtmäßigen oder rechtswidrigen Verwaltungsakt handelt. Da die Kommission von der Gemeinschaftswidrigkeit des Bescheids ausgeht, kommt vorliegend insbesondere § 48 VwVfG als Rechtsgrundlage in Betracht.

RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 7. Stunde 2. Formelle Rechtmäßigkeit Die zuständige Behörde hat gehandelt. Zwar ist die Kläger nicht der Bitte um eine Stellungnahme nachgekommen, die Pflicht zur Anhörung nach § 28 VwVfG ist allerdings bereits dann erfüllt, wenn die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Der Aufhebungsbescheid ist damit formell rechtmäßig.

RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 7. Stunde 3. Materielle Rechtmäßigkeit a) Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage aa) Voraussetzungen des § 48 I S. 2 VwVfG Damit tatsächlich § 48 VwVfG einschlägig ist, müsste die Beihilfevergabe tatsächlich gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen haben. Das wäre dann der Fall, wenn eine Beihilfe im Sinne des Art. 87 I EGV vorliegt und die Meldepflicht nach Art. 88 III EGV unterlassen wurde. Nach Art. 88 II, III 2, 3 EGV obliegt es der Kommission zu entscheiden, ob eine nationale Beihilfe gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Das nationale Gericht ist an die Entscheidung der Kommission gebunden, wenn der Beihilfeempfänger, obwohl er über die Entscheidung der Kommission schriftlich informiert wurde, nicht bzw. nicht rechtzeitig Klage nach Art. 230 IV EGV erhebt. Danach wird die Entscheidung für den Betroffenen bestandskräftig, so dass sie zu beachten ist. Die A-GmbH hat die zweimonatige Klagefrist nach Art. 230 IV, V EGV verstreichen lassen und nicht geklagt. Damit ist die Entscheidung der Kommission für alle Beteiligten verbindlich, Art. 249 IV EGV. Der Minister hat von der Gemeinschaftswidrigkeit auszugehen.

RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 7. Stunde bb) Vertrauenstatbestand des § 48 II VwVfG Ein rechtwidriger Verwaltungsakt dar nur unter Beachtung des § 48 II-IV VwVfG zurückgenommen werden. Nach § 48 II VwVfG dürfen Geldleistungen nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 II 2 VwVfG ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn die gewährten Leistungen verbraucht worden sind oder Vermögensdispositionen getroffen wurden, die nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden können. Die A-GmbH hat auf den Bestand der Beihilfe vertraut und das Geld bereits für das Unternehmen verwandt. Ihr Vertrauen ist damit grundsätzlich schutzwürdig nach § 48 II 2 VwVfG. Schützwürdigkeit würde nicht bestehen, wenn einer der Ausschlussgründe nach § 48 II 3 VwVfG greift. Hier könnte die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Beihilfenbewilligung eingreifen. Nach früher vertretenen Ansicht reichte allerdings der Umstand, dass die A-GmbH nicht nachforschte, ob das zuständige Ministerium ein Notifikationsverfahren nach Art. 88 III EGV durchführte, nicht für einen besonders schweren Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht aus. Nach heutiger Ansicht sind im Hinblick auf das Interesse einer gleichmäßigen Subventionierung strengere Sorgfaltsmäßstäbe anzuwenden. Das Unternehmen müsste daher auf ein Notifikationsverfahren hinwirken. Dass sich die A-GmbH nicht damit beschäftigt hat, reicht nach der heutigen Auffassung für eine grobe Fahrlässigkeit aus. Auch wenn die früher vorherschende Ansicht angewendet würde, würde diese Lösung die Rückforderung gemeinschaftswidriger Beihilfen häufig unmöglich machen. Daher ist im Interesse der Gemeinschaft, namentlich in der im EGV niedergelegten Wettbewerbsordnung der Vertrauensschutz ausgeschlossen, wenn das Verfahren nach Art. 88 III EGV unbeachtet geblieben ist. Sicheres Vertrauen besteht nur bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Notifikationsverfahrens. Der Vertrauensschutz der A-GmbH tritt damit hinter dem Interesse an der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts zurück, vgl. Art. 10 EGV („effet utile“).

RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 7. Stunde cc) Rücknahmefrist nach § 48 IV VwVfG Der Minister müsste die Rücknahmefrist nach § 48 IV VwVfG beachtet haben. Danach müsste die Behörde innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der rechtserheblichen Tatsachen zurücknehmen. Problematisch ist, auf welchen Zeitpunkt hier abzustellen ist. In Frage kommt die Mitteilung der Kommission oder der Zeitpunkt der Bestandskraft der Entscheidung (nach der zweimonatigen Klagefrist). Da ab diesem Zeitpunkt die Entscheidung nicht nur formell, sondern auch materiell feststeht, ist auf den Zeitpunkt der Bestandskraft abzustellen. Der Zeitraum zwischen der Kenntnisnahme der Entscheidung und der Rücknahme des Beihilfenbescheids ist länger als ein Jahr. Der Minister kann deshalb nach rein nationaler Betrachtungsweise den Beihilfebescheid nicht mehr zurücknehmen. Indes führen der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts sowie das Effizienzgebot zur Unbeachtlichkeit der Jahresfrist. § 48 IV VwVfG ist damit hier nicht anwendbar.

RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 7. Stunde dd) Rechtsfolge: Ermessen Grundsätzlich steht der Behörde bei der Rücknahme ein Ermessen zu, § 48 I 2 VwVfG. Allerdings entfällt bei einer bestandskräftigen Kommissionsentscheidung das Ermessen der Behörde, da dieses aufgrund des Effizienzgebots und des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts auf Null reduziert ist. Der Wirtschaftsminister muss den Beihilfenbescheid zurücknehmen.

RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 7. Stunde II. Rückforderung der Beihilfe 1. Ermächtigungsgrundlage Als Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung der Beihilfe kommt § 49a VwVfG in Betracht. 2. Tatbestandsvoraussetzungen Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49a VwVfG sind erfüllt. 3. Rechtsfolge Da der zuständige Minister die Beihilfenbewilligung rechtmäßig zurückgenommen hat, ist die Beihilfe zurückzuerstatten. Nach § 49a II VwVfG sind für den Umfang der Erstattung die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend anwendbar. Fraglich ist daher, ob sich die A-GmbH auf § 818 III BGB wirksam berufen kann. Zwar ist das Verhalten der A-GmbH nach der hier vertretenen Ansicht nicht unter dem Begriff der groben Fahrlässigkeit zu verfassen (vgl. oben), der Einwand der Entreicherung mithin nicht nach § 49 a II VwVfG ausgeschlossen, allerdings kann auch im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts und des Effizienzgebots nach Art. 10 EGV dieser hier ebenfalls nicht wirksam erhoben werden. Der Minister fordert daher zurecht die Beihilfe zurück und verletzt die A-GmbH nicht in ihren Rechten. C. Gesamtergebnis Die Klage ist zwar zulässig aber unbegründet und hat damit keine Aussicht auf Erfolg.