DER ARBEITNEHMER 1
EU-Recht(Vf-Recht)Zwingendes GesetzesrechtVOKollVBVArbeitsvertragDispositives Gesetzesrecht 2
Arten von Beschäftigten Beamte – öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (BDG …) Vertragsbedienstete – privatrechtliches Dienstverhältnis (VBG …) Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft ABGB § 1151ff AngG AVRAG GlBG [...] 3
Begriff des Arbeitnehmers Grundlage: § 1151 ABGB „ Wer sich auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet“ Dauerschuldverhältnis Persönliche Abhängigkeit 4
Kriterien der persönlichen Abhängigkeit Höchstpersönliche Leistungsverpflichtung Keine Vertretungsmöglichkeit Persönliche Weisungsgebundenheit Einordnung in den Betrieb Kontrollunterworfenheit Disziplinäre Verantwortlichkeit 5
Abgrenzung zu anderen Verträgen Freier Dienstvertrag Dauerschuldverhältnis Keine persönliche Abhängigkeit Werkvertrag Zielschuldverhältnis Leistung im Vertrag ausreichend konkretisiert – nur fachliche Weisungen Gesellschaftsverträge Gleichordnung der Personen Familienrechtliche Verpflichtungen Eheliche Beistandspflicht 6
Der freie DN im Arbeitsrecht – Welche Normen sind anwendbar? Allgemeines Vertragsrecht ABGB Analoge Anwendbarkeit sog. Nichtschutznormen der §§ 1151 ff ABGB Geltungsbereich der Sondergesetze: Grds nur AN iSd § 1151 ABGB „arbeitnehmerähnlich Beschäftigte“
Sozialversicherungsrecht Ex lege-Versicherung Meldepflicht Versicherungstatbestände § 4 Abs 2 ASVG: Dienstnehmer § 4 Abs 4 ASVG: dienstnehmerähnliche freie Dienstnehmer Im wesentlichen persönlich Mit Betriebsmitteln des Auftraggebers § 2 Abs 1 GSVG: Alte und neue Selbständige 8
Angestellte - Arbeiter Angestellte § 1 und 2 AngG Tätigkeiten Kaufmännische Tätigkeiten, Höhere nichtkaufmännische Tätigkeiten, Kanzleitätigkeiten Arbeiter Restgröße: GewO 1859; ABGB Rechtsfolgen Gesetzesebene: Entgeltfortzahlung, Entlassungsgründe etc. KollV, geteilte Belegschaft Sozialrecht: Pensionsversicherung 9
Leitende Angestellte § 36 ArbVG „leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht“ § 1 Abs 2 Z 8 AZG „leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind“ § 23 Abs 2 ArbInspG „Arbeitnehmer/innen können für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind“ 10