Handlungsbedarfe und –möglichkeiten für Betriebsräte in Umsetzung und Ausgestaltung des TV AWO NRW.

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Handlungsbedarfe und –möglichkeiten für Betriebsräte in Umsetzung und Ausgestaltung des TV AWO NRW

Überprüfung der Überleitung und Eingruppierung von Beschäftigten durch den Betriebsrat 1. Stufe: Vorläufige Eingruppierung bis zum Inkrafttreten des TV AWO NRW 2. Stufe: Vorläufige Eingruppierung bis zum Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsvorschriften (nach Einigung im Öffentlichen Dienst) 3. Stufe: endgültige Eingruppierung Benennung der Eingruppierung gem. § 99 BetrVG z.B.: KrT I Fg 1 vorläufig EG Kr 3a Stufe 2 Lg 2a Fg 1 vorläufig EG 2Ü Stufe 2

Öffnungsklauseln § 5 Belohnungen und Geschenke freiwillige Betriebsvereinbarung zur Bestimmung der Bagatellgrenze § 10 Versetzung, Abordnung und Personalgestellung Einzelheiten können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. § 7 Sonderformen der Arbeit Abweichung vom ArbZG für Bereitschaftsdienste § 11 Berufliche Weiterbildung

§ 12 regelmäßige Arbeitszeit 1.Überarbeitung alter Betriebsvereinbarungen und Berücksichtigung von besseren Regelungen. 2.Auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung kann aus dringenden betrieblichen Gründen von den Vorschriften der §§ 7 Abs. 1,2 und 12 AZG abgewichen werden. 3.Im Rahmen des § 7 AZG kann (bei Bereitschaftsdiensten) unter den Voraussetzungen a) einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle, b) einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und c) ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes aufgrund einer Betriebsvereinbarung von den Regelungen des AZG abgewichen werden. Abweichend von den §§ 3, 5, und 6 Abs. 2 AZG kann die tägliche Arbeitszeit im Sinne des AZG über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt. Hierbei darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen maximal 24 Stunden betragen.

Öffnungsklausel zu § 13 a (5) Für den haus- und betriebstechnischen Dienst ist die Einführung von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft über Betriebsvereinbarungen möglich. Zur Ausgestaltung der Betriebsvereinbarungen sind inhaltlich die Bestimmungen der Absätze 4.1 bis 4.3 mindestens analog anzuwenden. (6) Im Rahmen des § 7 Arbeitszeitgesetz kann unter den Voraussetzungen a) einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle, b) einer Belastungsanalyse gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz und c) ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes aufgrund einer Betriebsvereinbarung von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz kann die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt. Hierbei darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen maximal 24 Stunden betragen.

Öffnungsklausel in § 15 Durch Betriebsvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. Soweit ein Arbeitszeitkorridor oder eine Rahmenarbeitszeit vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten. (siehe gesonderte Präsentation)

§ 21 Allgemeine Regelungen zu den Stufen Stufenlaufzeit für das Erreichen der Stufe 4, 5 und 6 kann verkürzt werden, wenn Leistungen erheblich über dem Durchschnitt liegen Stufenlaufzeit für das Erreichen der Stufe 4, 5 und 6 kann verlängert werden, wenn Leistungen erheblich unter dem Durchschnitt liegen bei Verlängerung: jährliche Prüfung bei schriftlich begründeten Beschwerden von Beschäftigten gegen eine Verlängerung: Beratung durch den Betriebsrat und Arbeitgeber paritätisch besetzte betriebliche Kommission

§ 31 Zusatzurlaub Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlichen Urlaubstage durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.