Herzlich Willkommen! Fortsetzung: Nötigung, Freiheitsberaubung u. a. 1
Entscheidung/Aufsatz Roxin, NStZ 2016, 185 (zu § 217) BGH, 3 StR 482/15, Beschl. v (Besorgnis der Befangenheit durch Facebook- Eintrag des Vorsitzenden) 2
Wiederholung 1 Nötigung: offener, ergänzungsbedürftiger, unseliger Tatbestand Was ist Gewalt? Vis compulsiva und absoluta Geschichte des Gewaltbegriffes Entscheidungen des Reichsgerichts Entscheidungen des BVerfG (2 BvR 932/06, Beschluss v ) Entscheidungen des BGH Zweite-Reihe-Rechtsprechung 3
Wiederholung 2 Drohung mit einem empfindlichen Übel Was ist eine Drohung/was ein Übel? Wann ist ein Übel empfindlich? Was ist eine Warnung? Abgrenzung zur Gewalt Drohung mit einem Unterlassen Nötigungserfolg Finalität 4
Subjektiver Tatbestand Hinweis auf § 15 (Vorsatz) Vorsatz bzgl. Nötigungshandlung (Gewalt/Drohung) Vorsatz bzgl. des abgenötigten Verhaltens: Eventualvorsatz (h. M.), a. A.: Absicht Beachtliches Argument: Abs. 2 „zu dem angestrebten Zweck“ 5
Rechtswidrigkeit der Nötigung Grundsätzlich: Die Zufügung des empfindlichen Übels ist nicht Gewalt Bewertung der gesamten Tat 1.Rechtfertigung 2.Wenn (-): Rechtswidrigkeit nur dann gegeben, wenn Gewalt/Drohung mit empfindlichen Übel zu dem angestrebten Zweck verwerflich ist 6
Angestrebter Zweck Zweck: Unterscheidung von Nah- und Fernziel Unterschiedliche Ergebnisse in der Bewertung: Demonstrationen und Blockaden – Nahziel ist in der Regel die Behinderung/Sperrung und damit eher rechtswidrig, weil verwerflich; Fernziel ist der Weltfrieden/eine saubere Umwelt/ein Tarifziel und damit eher nicht verwerflich Siehe dazu BVerfGE 104, 92: Absicht politischer Kommunikation, Beitrag zur Meinungsbildung 7
Verwerflichkeit Verwerflichkeit: hohe sittliche Missbilligung („erhöhter Grad“) heute interpretiert als Sozial- widrigkeit (erhöhte Sozialwidrigkeit), andere Formulierung: „sozial unerträglich“ (=Wertung!!!) Wie lässt sich Verwerflichkeit bestimmen? Rechtswidrigkeit des abgenötigten Verhaltens, Güterabwägung, Geringfügigkeitsprinzip, Vorrang staatlichen Zwangs, mangelnder Zusammenhang, Autonomie (Roxin, JuS 1964, 373, 375 f.), andere Verfassungsgrundsätze 8
Zweck-Mittel-Relation Verknüpfung von Zweck und Mittel Bewertung des Mittels Bewertung des Zwecks Bewertung der Verknüpfung, Z. B.: Drohung mit einer Strafanzeige = Drohung mit einem empfindlichen Übel, Zweck: Herausgabe einer gestohlenen Sache, keine Verwerflichkeit ABER: unberechtigte Schadensersatzforderung, Verlangen eines Vertragsabschlusses o. ä. = fehlende Konnexität 9
Bewertungsgrundlagen/Bewertung Bewertungsgrundlage: Tatsachen (relevant für Irrtum = Vorstellung nicht bestehender rechtfertigender Tatsachen § 16 oder ETB-I) Bewertung bzw. Bewertungsmaßstab (Irrtum über Erlaubt- bzw. Verbotensein, § 17) 10
Klassische Fälle Nötigung im Straßenverkehr Demonstrationen und Blockaden Drohung mit einer Strafanzeige (Konnexität) Durchsetzung schuldrechtlicher Ansprüche Aktuelle Entscheidung: -BGH, 1 StR 162/13, Beschl. v , Rn. 44 ff. mit 12 Anmerkungen (JURIS) (Mahnschreiben)- Referat? 11
Aufbau § 240 I. Tatbestand 1. Objektiv: einen anderen Menschen nötigen a) mit Gewalt (vis absoluta/compulsiva) b) Drohung mit empfindlichen Übel c) Erfolg: Handeln, Dulden, Unterlassen 2. Subjektiv: Vorsatz bzgl. Tatmittel und -erfolg II. Rechtswidrigkeit 1. keine Rechtfertigungsgründe 2. Verwerflichkeit, Abs. 2, Zweck-Mittel-Relation III. Schuld IV. Besonders schwerer Fall 12
Besonders schwerer Fall Regelbeispieltechnik: vgl. §§ 243, 263 III Im Deliktsauf nach der Schuld, keine Erwähnung in der Überschrift (= keine Strafbarkeit gem. Abs. 3) Unbenannte besonders schwere Fälle (?) Nötigung zu sexueller Handlung (Duldung?) Nötigung zum Schwangerschaftsabbruch Missbrauch von Amtsbefugnissen 13
Die Bedrohung, § 241 Schutzgut: individueller Rechtsfrieden, vgl. § 126 Tathandlung: Bedrohung eines anderen oder einer ihm nahestehenden Person mit einem Verbrechen, § 12 I, auch bedingt (BGH 4 StR 419/14, ) Drohen (vgl. Nötigung): Anschein der Ernstlichkeit Problem: Interpretation Vollendung: bei Kenntnisnahme (und Verständnis) Abs. 2: Vortäuschen, vermeintliche Warnung Konkurrenzen beachten! 14
Die Freiheitsberaubung, § 239 Rechts-/Schutzgut: Fortbewegungsfreiheit 1. Problem: Welche Freiheit? A schließt B über Nacht in dessen Zimmer ein. 1.B liegt im irreversiblen Koma. 2.B schläft und erwacht erst am nächsten Morgen. 3.B schläft, erwacht gegen Mitternacht und will auf die Toilette. Potentialität /Aktualität des Fortbewegungswillens 15
Tathandlungen bei § Einsperren: Verhindern des Verlassens eines Raumes durch Vorrichtung/Vorkehrung – nicht unüberwindlich (BGH, 1 StR 590/00, Beschl. v , RGSt 8, 210 [Erdgeschoss]) 2.Freiheitsberaubung auf andere Weise: Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit, jedenfalls unzumut- bare Gefahr bei Überwindung des Hindernisses (Bsp: Festhalten, Fesseln, Betäuben, Blockieren Gewalt, Drohung mit erheblicher Gefahr, mit zum Aussteigen zu schnellem Fahren, Veranlassung von Festnahme (mittelbare Täterschaft) 16
Die Freiheitsberaubung, § Problem: Dauer der Freiheitsentziehung Erheblichkeitsschwelle? RGSt 7, 259 („Dauer eines Vaterunsers“ – seitdem immer wieder angeführt, sogar ohne Quellenangabe) – Möglichkeit der Diskussion (wenige Minuten? – 4 StR 432/02, Beschl. v sowie BGHSt 14, 314 f.) § 32 Notwehr: Angriff, Def. Gegenwärtig: andauert -> § 239 ist Dauerdelikt, Vollendung u. Beendigung Versuchsstrafbarkeit, Abs. 2 17
Qualifikationen Abs. 3, 4 = Verbrechen, vgl. § 12 I Abs. 3 Nr. 1: Tatbestand oder Erfolgsqualifikation? Welche Norm gilt bei Erfolgsqualifikationen? Abs. 3, Nr. 2; Abs. 4: Erfolgsqualifikationen (§ 18) Problem: Einordnung des Fluchtversuchs des Opfers Verhältnis zu Nötigung u. a. (Konkurrenzen): Tateinheit, wenn Freiheitsberaubung und Zweck zusammenfallen, z. B. §§ 239, 240, 52 – ansonsten ist § 239 das speziellere Delikt – Begründung? 18
Die Geiselnahme, § 239b -Strafmaß: Verbrechen (Auswirkungen?) -Schutz-/Rechtsgut: doppelt – Freiheit und Unver- sehrtheit der Geisel, Willensfreiheit d. Genötigten § 239a: erpresserischer Menschenraub (Vermögens- delikte) = Bereicherung § 239b: andere Zwecke „Zweierbeziehung“: Nicht nur Genötigter, sondern auch Geisel in den Schutzbereich einbezogen Problem: Fälle mit Konfrontation u. Zwang, §§ 255, 177 (Versuch einer) Lösung: BGHSt (GS) 40,
§ 239b, Tatbestand Abs Alt.: Entführen o. Sich-Bemächtigen, um zu (= unvollkommen zweiaktiges Delikt) Tathandlung: Entführen/Bemächtigen eines anderen, um diesen oder Dritten durch Drohung (Tod, schwere KV, § 239) zu Handlung usw. zu nötigen Bei Nötiggsabsicht = 1. Alt. bei Bemächtigen vollendet Nötigung während Zwangslage von gewisser Stabilität Abs Alt.: Ausnutzen einer Bemächtigungslage (zweiaktiges Delikt) Lage und Ausnutzen 20
Vertiefung 1 - Entführen: Änderung des Aufenthaltsortes des Opfers in die Herrschaftsgewalt des Täters - Bemächtigen: Erlangen der physischen Gewalt über einen anderen (ausreichend: Drohen mit Waffe, keine Ortsveränderung erforderlich) -Problematisch: Einverständnis = Tatbestandsausschluss? Austauschgeisel? -Problematisch: vgl. § 225: Personen, die dem Täter anvertraut sind, über die er bereits „Herrschaft“ besitzt (z. B. eigene Kinder) = Zusammenfallen von Bedrohen und Bemächtigen 21
Vertiefung 2 Zweierbeziehung oder Zwei-Personen-Verhältnis: Problem: § 239b fast immer erfüllt bei §§ 177, 255 Einschränkung (1 StR): Außenwirkung – Wortlaut? Großer Senat: Entführen/Bemächtigen als Mittel für eine Lage von gewisser Stabilität, um … Stichwort: „stabile Zwischenlage“ Eher nicht gegeben: Sich-Bemächtigen, zwei Personen Eher gegeben: Entführen. drei Personen Entscheidend: Konkrete Umstände/Einzelfall Wichtig: funktionaler Zusammenhang (siehe subj. TB) 22
Subjektiver Tatbestand § 239b (L) -> § 15: Vorsatz Abs Alt: Nötigungsabsicht (Wille, während der Zwangslage zu nötigen und Wille, dass abgenötigte Handlung usw. während Zwangslage geschieht.) Auch hier Hinweis auf funktionalen und zeitlichen Zusammenhang! Abs Alt.: Vorsatz, Lage auszunutzen 23
Erfolgsqualifizierung Abs. 2 – Verweis auf § 239a II-IV Tod des Opfers nicht nur durch Zwangslage und deren Gefahren, auch Befreiung (selbst, Dritte [Polizei] = tatbestandsspezifisches Risiko (BGHSt 33, 322) § 18 - „Leichtfertigkeit“, § 239a III - Diskussion der tatbestandsspezifischen Gefahr (siehe BGH a. a. O.): Nicht gegeben, wenn Polizei nicht von Geiseln weiß (zw.). Problem bei minderschweren Fällen: § 239a II: Höchststrafe? S. a. § 239a IV 24
Aufbau, § 239b I 1.Alt. I.Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand einen anderen Menschen entführen oder sich seiner bemächtigen 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bzgl. objektiven Tatbestand b) Absicht, Geisel oder Dritten zu nötigen durch Drohung (Tod, § 226, § 239 [>1 Woche]) und Absicht bzgl. Nötigungserfolg … 25
Aufbau, § 239b I 2. Alt. I.Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Entführen oder sich bemächtigen eines anderen b) Ausnutzen dieser Lage zur Nötigung der Geisel oder eines Dritten 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz 26
Aufbau, § 239b I Für 1. und 2. Alt.: II. Rechtwidrigkeit III. Schuld IV. Tätige Reue, § 239b II i. V. m. § 239a IV (Vgl. §§ 24, 30 – nur möglich bei vollendeter Tat) Erfolgsqualifikationen: §§ 239b II i. V. m. § 239a III (Es ist auch möglich, die Erfolgsqualifikation gleich nach dem Tatbestand zu erörtern, vgl. § 227) 27
Die Nachstellung, § 238 -§ 184 GVG – nicht „Stalking“! -Schutz/Rechtsgut: Freiheit des persönlichen Lebens (nur Gestaltung?) -Teilweise Strafbarkeit: §§ 123, 177, 185, 223 ff., 240 f., 303 und § 4 GewaltschutzG (L!) -Verhaltensgebundenes Erfolgsdelikt -Vergehen, Versuchsstrafbarkeit (-) -Antragsdelikt, Abs. 1 -Legitimation: Eskalation, Strafbarkeitslücken 28
§ 238, Tatbestand -§ 238 (L) -Tathandlung: unbefugtes Nachstellen -Tatvarianten Nr Nr. 1: Kenntnis des Opfers erforderlich? (Diskuss.) -Nr. 5: Auffangklausel (vgl. § 315b I Nr. 3): § 1??? -Wichtig: beharrlich = hartnäckig, verbotswidrig, perspektivisch, variabel – keine Mindestanzahl = Gesamtwürdigung, Rückgriff auf Rechtsprechung (BGHSt 54, 189 [L]) 29
Tatbestand, § 238, u. a. -Taterfolg: schwerwiegende Beeinträchtigung des Lebens (der Lebensgestaltung) des Opfers – gravierend, erheblich, unzumutbar, objektiv, messbar, überdurchschnittlich – Umzug, neue Kontaktdaten, Umwege etc., -Abs. 2: Qualifikation (Gefährdung) -Abs. 3: Erfolgsqualifikation, Problem: Tod des Opfers bei Versuch -Mehrere Angriffe für einen Erfolg: eine Tat 30
Weitere Delikte Menschenhandel, §§ 232 ff. Entziehung Minderjähriger, § 235 Kinderhandel, § 236 Zwangsheirat, §
Vorschau: 11. Mai 2016 Diebstahl und Unterschlagung, §§ 242 ff. Zuvor: Einen schönen Himmelfahrtstag (Vater-, Herren- Männer-, Donnerstag) und ein schönes Wochenende! 32