Folie 1 Asylbewerber ausländerrechtliche Informationen.

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 Präsentation transkript:

Folie 1 Asylbewerber ausländerrechtliche Informationen

Folie 2 Aufenthalt Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. (§ 55 Asylgesetz - AsylG)

Folie 3 „BüMA“ Einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht, aber noch keinen Asylantrag gestellt hat, wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) ausgestellt. (§ 63a AsylG bis zum )

Folie 4 „BüMA“

Folie 5 Ankunftsnachweis (AKN) Einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht hat und nach den Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erkennungs- dienstlich behandelt worden ist, aber noch keinen Asylantrag gestellt hat, wird unver- züglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis) aus- gestellt. (§ 63a AsylG)

Folie 6 Ankunftsnachweis (AKN)

Folie 7 Ankunftsnachweis (AKN)

Folie 8 Aufenthaltsgestattung Dem Ausländer wird nach der Asylantrag- stellung innerhalb von drei Arbeitstagen eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt. (§ 63 AsylG)

Folie 9 Aufenthaltsgestattung

Folie 10 Aufenthaltsgestattung

Folie 11 Aufenthaltsgestattung

Folie 12 Aufenthaltsgestattung Die Aufenthaltsgestattung wird i.d.R. bei der Asylantragstellung vom Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge (BAMF) für 3 Monate ausgestellt, sofern der Asylbewerber noch in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnt. Befindet er sich bereits in der Anschlussunter- bringung wird sie von der Ausländerbehörde ausgestellt – i.d.R. für 6 Monate. (§ 63 AsylG)

Folie 13 Aufenthaltsgestattung Die Aufenthaltsgestattung erlischt (vorzeitig) u.a. mit der unanfechtbaren Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder mit Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung (§ 67 AsylG)

Folie 14 Aufenthaltsbeschränkung Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen, ist die Aufenthaltsge- stattung räumlich auf deren Bezirk beschränkt. (§ 56 AsylG)

Folie 15 Aufenthaltsbeschränkung Die Ausländerbehörde kann einem Ausländer erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthalts- gestattung vorübergehend zu verlassen. (§ 58 Abs. 1 AsylG) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Er- scheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahr- nehmen. (§ 58 Abs. 3 AsylG)

Folie 16 Aufenthaltsbeschränkung Das Verlassen des zugewiesenen Aufenthalts- bereichs ohne Verlassenserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 86 Asylverfahrens- gesetz dar und wird mit einem Verwarnungs- geld belegt. Jeder wiederholte Verstoß gegen die Aufent- haltsbeschränkung stellt eine Straftat nach § 85 Asylverfahrensgesetz dar.

Folie 17 Aufenthaltsbeschränkung Die räumliche Beschränkung nach § 56 AsylG erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Die räumliche Beschränkung erlischt abwei- chend von Satz 1 nicht, solange die Verpflich- tung des Ausländers, in der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, fortbesteht. (§ 59a AsylG)

Folie 18 Unterbringung Die Asylbewerber sind verpflichtet in den Ihnen zugewiesenen Unterkünften zu wohnen. Diese Wohnsitzverpflichtung wird auf der BüMA, dem AKN oder der Aufenthaltsgestattung einge- tragen. Die Wohnsitzverpflichtung besteht unabhängig von der räumlichen Beschränkung auch nach deren Erlöschen fort!

Folie 19 Unterbringung Eine private Wohnsitznahme bedarf der Erlaub- nis der zuständigen Behörde (Ausländerbe- hörde oder Regierung). Diese wird i.d.R. nur erteilt, wenn (und nur solange) der Asylbewerber nicht mehr auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungs- gesetz angewiesen ist.

Folie 20 Unterbringung Die Unterbringung von Asylbewerbern soll gemäß der Vorgabe des § 53 Asylgesetz in Gemeinschaftsunterkünften (zentral) erfolgen. Da die Plätze in den Gemeinschaftsunter- künften zur Zeit nicht ausreichen, erfolgt die Unterbringung durch die Landkreise und kreisfreien Städte auch außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften (dezentral).

Folie 21 Erwerbstätigkeit Einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, kann abweichend von § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundes- agentur für Arbeit zugestimmt hat. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a AsylG (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien), der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Be- schäftigung nicht erlaubt werden. (§ 61 AsylVfG)

Folie 22 Erwerbstätigkeit Die Erwerbstätigkeit darf erst ausgeübt werden, wenn die Ausländerbehörde diese genehmigt und in der Aufenthaltsgestattung (oder dem AKN oder der BüMA) eingetragen hat. Für die Prüfung der Genehmigung ist das vollständig ausgefüllte und sowohl vom Asylbewerber als auch von seinem potentiellen Arbeitgeber unterschriebene Formular „Ausländerbeschäftigung“ zusammen mit dem Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikumsvertrag (oder zumindest mit einem Entwurf des Vertrages) einzureichen.

Folie 23 Erwerbstätigkeit Die Ausländerbehörde muss in dem Genehmigungs- verfahren i.d.R. die Arbeitsagentur (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung – ZAV) beteiligen. Die Zustimmung der ZAV unterliegt u.a. der sog. Vorrangprüfung. Sie wird Inhabern einer Aufenthalts- gestattung ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. (§ 32 Abs. 5 BeschV) Zudem werden die Beschäftigungsbedingungen geprüft (z.B. Mindestlohn, ortsübliche Bezahlung, …)

Folie 24 Erwerbstätigkeit Ein unentgeltliches oder nicht mit dem Mindestlohn vergütetes Praktikum kann nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschV i.V.m. § 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG bis zu max. 3 Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung genehmigt werden. In dem Praktikumsvertrag ist der Ausbildungsberuf anzugeben. Bei Praktika, die länger als 1 Monat dauern ist zusätzlich ein Praktikumsplan einzureichen.

Folie 25 noch Fragen ?

Folie 26 Impressum © LANDRATSAMT STARNBERG Fachbereich 31 Thomas Brechtel Mai 2016