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„Ablauf eines Asylverfahrens“ 22. Januar 2015 Nortorf Torsten Döhring

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Präsentation zum Thema: "„Ablauf eines Asylverfahrens“ 22. Januar 2015 Nortorf Torsten Döhring"—  Präsentation transkript:

1 „Ablauf eines Asylverfahrens“ 22. Januar 2015 Nortorf Torsten Döhring
Der Beauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen des Landes Schleswig-Holstein „Ablauf eines Asylverfahrens“ 22. Januar 2015 Nortorf Torsten Döhring

2 Allgemeines, Zahlen

3 Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein
Ausländerrechtliche Zuständigkeit Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Landesamt für Ausländerangelegenheiten Ausländerbehörden Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei

4 Ausländerrelevante Gesetze:
Aufenthaltsgesetz (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet) Aufenthaltsverordnung Asylverfahrensgesetz Asylbewerberleistungsgesetz Freizügigkeitsgesetz Staatsangehörigkeitsgesetz Ausländerzentralregistergesetz Genfer Flüchtlingskonvention Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz Beschäftigungsverordnung – BeschV Durchführungsanweisung Arbeitserlaubnis für neue EU-Bürger – DA § 284 SGB III Durchführungsanweisung zum Aufenthaltsgesetz – DA AufenthG Durchführungsanweisung zur Beschäftigungsverordnung – DA BeschV Gesetz über die Aufnahme von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie ausländischen Flüchtlingen (Landesaufnahmegesetz-LAufnG) Dublin III-Verordnung

5 Deutschland 7.33 Millionen
Zahlen Schl.H , davon ca EU ( ), 5,4 % Deutschland 7.33 Millionen Mit Migrationshintergrund S.-H (12,4 %), Deutschland (19,3 %) l.t.Mikrozensus Die Hauptherkunftsländer der in Schleswig-Holstein lebenden Ausländerinnen und Ausländer sind: 1. Türkei ,56% 2. Polen ,33% 3. Dänemark u. Färöer ,78% 4. Russische Föderation ,45% 5. Italien ,83% mehr als die Hälfte der AusländerInnen leben länger als zehn Jahre in Deutschland (54,4 %)ein Drittel länger als 20 Jahre (31 %)

6 Rendsburg-Eckernförde 6.854 5,10 % Schleswig-Flensburg 5.277 3,93 %
Die Ausländerinnen und Ausländer in Schleswig-Holstein verteilen sich unterschiedlich stark auf die Kreise und kreisfreien Städte und zwar wie folgt: (Anteil an allen AusländerInnen nicht an der Gesamtbevölkerung des Kreises) Dithmarschen ,42 % Flensburg ,06 % Herzogtum Lauenburg ,94 % Kiel ,50 % Lübeck ,62 % Nordfriesland ,99 % Ostholstein ,89 % Pinneberg ,12 % Plön ,21 % Rendsburg-Eckernförde ,10 % Schleswig-Flensburg ,93 % Segeberg ,32 % Steinburg ,25 % Stormarn ,84 % Neumünster ,92 %

7 Aufnahmen von Asylsuchenden in Schleswig–Holstein durch Landesamt in EAE (§ 52 AsylVfG, d.h. auch Familieneinheit, inhaftiert und länderübergreifende Verteilung) 2005 2006 2007 2008 2009 682 492 631 770 912 2010 2011 2012 2013 2014 1.329 1.506 2.277 3.906 7.620

8 Die fünf größten Aufnahmeländer von Flüchtlingen
Pakistan - 1,6 Millionen Iran Libanon Jordanien -  Türkei Länder mit den meisten Binnenvertriebenen Syrien - 6,5 Millionen Kolumbien - 5,3 Millionen Demokratische Republik Kongo - 2,9 Millionen Sudan - 1,8 Millionen

9 Asylsuchende pro 1000 Einwohner

10 Aufnahmen von Asylsuchenden in Schleswig–Holstein durch Landesamt in EAE (§ 52 AsylVfG, d.h. auch Familieneinheit, inhaftiert und länderübergreifende Verteilung) 2014 Minderjährige weiblich u männl. u weiblich ü männl. ü zusammen

11 Die sieben größten Herkunftsländer von Flüchtlingen
Afghanistan - 2,5 Millionen Syrien - 2,4 Millionen Somalia - 1,1 Millionen Sudan Demokratische Republik Kongo Myanmar Irak

12 Hauptherkunftsländer Bund 2013, Land 2013
Russische Förder Erstanträge, 1 Aufnahmen 790 Syrien Erstanträge, Aufnahmen 658 Serbien Erstanträge, Aufnahmen 534 Afghanistan mit Erstanträge, Aufnahmen 529 Mazedonien Erstanträge, Aufnahmen 246 Iran Erstanträge, Aufnahmen 395 Pakistan Erstanträge, Aufnahmen 5 Irak Erstanträge, Aufnahmen 160 Eritrea Erstanträge, Aufnahmen 13 Quellen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Landesamt für Ausländerangelegenheiten

13 Hauptherkunftsländer Bund 2013, 2014 Syrien 11.851 Erstanträge, 39.332
Serbien Erstanträge, Eritrea Erstanträge, Afghanistan Erstanträge, Albanien nicht Top Kosovo nicht Top Bosnien-und Her. Nicht Top Mazedonien Erstanträge, Somalia nicht Top Irak Erstanträge, Insgesamt Quellen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Landesamt für Ausländerangelegenheiten

14 Hauptherkunftsländer Land 2014, Land 2013 Syrien 2.353 658
Afghanistan mit Serbien Armenien Eritrea Albanien Kosovo, Republik Iran Russische Förder Irak Mazedonien Somalia Insgesamt 7.620( § 52 AylVfG, nicht alle Länder aufgeführt) , Landesamt für Ausländerangelegenheiten

15 Schutzquoten allgemein für 2013 insgesamt 80.978 Entscheidungen
Gesamtschutzquote Jahr 2013 liegt bei 24,9 %, bei 31,5 Art.16 a GG ,1 % Personen § 60 I AufenthG ,3 % Personen Subsidiärer Schutz § ,4 % Personen § 60 II, III, VII S. 2 AufenthG Personen § 60 IV,V,VII S. 1 AufenthG Personen Länder Entscheidungen über Erstanträge als Art. 16a GG, GFK- Flüchtlingsschutz (§ 60 I AufenthG) oder subsidiärer Flüchtlingsschutz, Top Ten Herkunftsländer Russische Förderation ,4% Syrien ,2 % Serbien ,2 % Afghanistan ,6 % Mazedonien ,4 % Iran ,5 % Pakistan ,5 % Irak ,9 % Somalia ,4 % Eritrea ,9 %

16 Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für Schleswig-Holstein im Jahr 2012
Herkunftsstaat Art. 16a GG Anerkennung nach § 60 Abs. 1 § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG Abschiebungsverbote Subsidiärer Schutz Iran 45 130 Syrien 3 52 260 Irak 2 46 1 Afghanistan 28 36 Türkei 4 Russ. Föderation 14 Sonstige asiatische Staatsangehörigkeiten 5 29 Ungeklärte Staatsangehörigkeiten 7 Staatenlose Algerien Aserbaidschan

17 Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für Schleswig-Holstein im Jahr 2012
Herkunftsstaat Art. 16a GG Anerkennung nach § 60 Abs. 1 § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG Abschiebungsverbote Subsidiärer Schutz Jemen 1 Somalia Gesamt (Vorjahr) 52 (66) 283 (240) 349 (76) Quelle: Antrags-, Entscheidungs- und Bestandsstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Jahresrechnung 2012 für Schleswig-Holstein

18 Asylverfahren, Begriffe

19 Was ist ein Flüchtling ? Flüchtlinge im weiteren Sinne:
Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung Subsidiär Geschützte mit AE § 25 Abs. 3, § 25 Abs 2 S. zweite Alternative AufenthG geflohene Menschen nach negativem bzw. ohne Asylverfahren Menschen mit humanitären Aufenthaltsrecht das nicht § 25 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 AufenthG ist Menschen mit Duldung oder ohne Aufenthaltsrecht Menschen vor dem Stellen eines Asylgesuches und Kontakt mit Ausländerbehörde Flüchtlinge im engen rechtlichen Sinne: Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Grundgesetz Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention d.h Menschen mit AE nach § 25 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG oder Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs.3 AufenthG

20 Zu beachten bei minderjährigen Ausländern:
Handlungsfähigkeit § 80 Abs. 1 AufenthG(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des… § 12 Abs. 1 AsylVfG Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des… Familie Die „Kernfamilie“ im Sinne des Aufenthaltsrechtes besteht aus einem Vater, einer Mutter und ein oder mehreren leiblichen oder adoptierten minderjährigen Kindern. Begriff so nicht im AufenthG.

21 Ablauf von Asylverfahren, grundsätzlich

22 . Fluchtursachen: Staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung wegen eigener politischer Aktivitäten Staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung wegen religiösem Bekenntnis Staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung wegen sexueller Orientierung Staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung wegen ethnischer Zugehörigkeit Verfolgung wegen politischer Aktivitäten des Ehemannes/der Ehefrau oder der Familie (z. B. Sippenhaft, sexuelle Übergriffe von Sicherheitskräften)‏ Sexuelle oder andere Übergriffe staatlicher oder pseudostaatlicher Kräfte ohne individuellen Anlass (z. B. im Rahmen genereller Hausdurchsuchungen eines ganzen Dorfes)‏ Benachteiligung wegen Geschlechtszugehörigkeit Kriegssituation Bürgerkrieg Sonstige bewaffnete Auseinandersetzungen Umweltkatastrophen Armut fehlende Demokratie keine Ausbildungsmöglichkeiten geringe Verdienstmöglichkeiten

23 Die besondere Situation von Minderjährigen auf der Flucht
Unbegleitete Minderjährige fliehen ohne Eltern oder sonstige Sorgeberechtigte sie werden von den Familienangehörigen auf der Flucht getrennt Fluchtgründe: selten wegen eigener politischer Aktivitäten verfolgt Krieg, Bürgerkrieg, Menschenrechtsverletzungen geschlechtsspezifische Verfolgung Gewalt in der Familie Zwangsarbeit Rekrutierung zum Militär oder sonstigen Einheiten Angehöriger einer Minderheit fehlende Bildungsmöglichkeiten als zukünftige Ernährer der Familie

24 Fluchtwege 24

25 Das Dublin III-Verfahren
EURODAC Dublin III seit 25

26 Ankunft in Deutschland
Asyl BAMF Reisepass passport pasaport pasaporte passaporto ? Erstaufnahmeeinrichtung Zuständig für das Asylverfahren ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Zuständig für die Aufnahme und Weiterverteilung der Flüchtlinge ist das Landesamt für Ausländerangelegenheiten 26

27 Verwaltungspraxis in Schleswig-Holstein im Hinblick auf die Zuweisung und Anrechnung auf die Quote von UMF UMF, die entweder von der Polizei aufgegriffen werden oder sich selbst bei den Behörden melden, sind von den örtlich zuständigen Jugendämtern in Obhut zu nehmen die in Obhut genommenen und den Ausländerbehörden der Kommunen bekannt gewordenen Jugendlichen, sind dem Landesamt für Ausländerangelegenheiten zu melden die örtlich zuständigen Ausländerbehörden nutzen dafür die entsprechenden Formulare "BÜMA" (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende) oder BÜMIE (Bescheinigung über die Meldung als unerlaubt Eingereister) die örtlich zuständigen Ausländerbehörden sind verantwortlich für das Durchführen der ED-Behandlung und die Meldung im Ausländerzentralregister

28 Örtliche Zuständigkeit für UMF
so lange von den örtlich zuständigen Jugendämtern ein Jugendhilfebedarf bejaht wird, verbleiben die Jugendlichen in der jeweiligen Kommune. wird noch vor Vollendung des 18. Lebensjahres seitens der Jugendämter davon ausgegangen, dass ein Jugendhilfebedarf nicht mehr besteht, bleiben die jeweiligen Jugendlichen der Kommune und werden nicht in die Erstaufnahmeeinrichtung nach Neumünster verwiesen. besteht bei volljährig gewordenen jungen Asylsuchenden oder/und illegal Eingereisten auch über das 18. Lebensjahr hinaus ein Jugendhilfebedarf, verbleiben die Jugendlichen in der jeweiligen Kommune werden die 16 und 17-jährigen Jugendlichen, bei denen ein Jugendhilfebedarf über das 18. Lebensjahr nicht besteht, volljährig, verbleiben die Jugendlichen ebenfalls in der jeweiligen Kommune grundsätzlich werden die nach Landesaufnahmegesetz aufzunehmenden Jugendlichen auf die Quoten der Kommunen angerechnet

29 Bundesweite Verteilung durch „EASY“
EASY = Erstverteilungssystem für Asylbewerber ? Die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung bestimmt sich nach § 46 AsylVfG, wobei die Auswahl durch das rechnergestützte System „EASY“ (Erstaufnahme Asyl) 29

30 Förmlicher Asylantrag
„Aufenthaltsgestattung“ § 55 AsylVfG Form: mündlich oder schriftlich oder konkludent, Adressat für Asylgesuch: jede öffentliche Stelle, die mit ausländerrechtlichen Fragen befasst ist, BamFL, Polizei, Ausländerbehörde, Haftrichter etc. 30

31 Verfahren: Asylantrag ( § 13 AsylVfG): Form:
mündlich oder schriftlich oder konkludent, Adressat für Asylgesuch: jede öffentliche Stelle, die mit ausländerrechtlichen Fragen befasst ist, BamFL, Polizei, Ausländerbehörde, Haftrichter etc. Förmlicher Asylantrag (§ 14 AsylVfG): bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in in Neumünster Antragsteller erhält Bescheinigung über Gestattung (§ 55 AsylVfG) Wenn in Haft oder Gewahrsam oder Jugendhilfeeinrichtung dann ist Asylantrag bei der Zentrale des BAMFL in Nürnberg zu stellen § 14 Abs.2 AsylVfG

32 § 14 a Familieneinheit mit Asylantragstellung gilt Asylantrag auch für jedes Kind des Ausländers als gestellt, das ledig ist, das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält nicht freizügigkeitsberechtigt ist keinen Aufenthaltstitels hat noch keinen Asylantrag gestellt hatte. (2) Reist ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Bundesgebiet aufhält. Die Anzeigepflicht obliegt dem Vertreter und der Ausländerbehörde (3) Der Vertreter des Kindes kann jederzeit auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten

33 Aufenthaltsgestattung:
Zuständig ist Neumünster wenn: bestimmter Herkunftsstaat, Verteilung nach „Easy“ durch Landesamt für Ausländerangelegenheiten erfolgt ist, Aufenthaltsgestattung: Nach Asylgesuch entsteht das gesetzliche Bleiberecht „Aufenthaltsgestattungestattung” ge. § 55 AsylVfG bei Einreise aus sicherem Drittstaat ge. § 26 a AufenthG ( siehe Dublin II ) entsteht das gesetzliche Bleiberecht „Aufenthaltsgestattung“ erst nach förmlichem Asylantrag § 55 I S. 3 AufenthG Bescheinigung über Aufenthaltsgestattung spätestens drei Tage nach förmlicher Asylantragstellung § 63 I AsylVfG

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35

36 Erstaufnahmeeinrichtung in Neumünster
anwesend! Erstaufnahmeeinrichtung, Landesamt für Ausländerangelegenheiten Neumünster Haart 148 36

37 Betreuung im Landesamt:
Es besteht Schulpflicht, aber zuerst grundsätzlich kein Besuch der öffentlichen Schule, Leistung nach Asylbewerberleistungsgesetz, aber seit Urteil des Bundesverfassungsge.vom Juli 2012 Höhe entsprechend SGB II, Taschengeld Erwachsener jetzt 140 € statt vorher 40 € Erwachsener in Bedarfsgemeinschaft 126 €, Jugendlicher je nach Alter 82 – 90 €, Residenzpflicht während der Wohnverpflichtung in Erstaufnahmeeinrichtung § 56 AsylVfG, max.3 Monate seit Arbeitsverbot eingeschränkte Gesundheitsleistungen § 4 AsylbLG, Behandlung schmerzhafter Erkrankungen zuerst zum ärztlichen Dienst auf dem Gelände der Unterkunft, Ggf. Weiterleitung an Facharzt/Fachärztin Kinder bis 6 Jahre erhalten alle empfohlenen Impfungen, Für 7 bis 17 Jährige angeblich Angebot sich gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Poloimyelitis, Masern, Mumps, Röteln u. Varizellen zu impfen,

38 Änderungen Residenzpflicht:
§ 59 a AsylVfG Erlöschen der räumlichen Beschränkung (1)Die räumliche Beschränkung nach § 56 erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. § 61 AufenthG Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen“. Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. .. eingefügt: „(1 b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Erlasslage Schleswig-Holstein: nach Kreisverteilung Erlaubnis Land vorübergehend zu verlassen (Erlass vom )

39 Asylbewerberleistungsgesetz
Asylbewerberleistungsgesetz wird 1993 eingeführt die 1993 festgesetzte Einjahresfrist hinsichtlich der reduzierten Höhe wurde 1997 auf drei Jahre verlängert. 1998 wurde § 1 a in das AsylbLG aufgenommen Inhalt: Leistungsberechtigt: Gestattete, Geduldete, §§ 25 IVs.1, 25 IV Sachleistungsprinzip bis August 2012 ca. 63% von AlG II 224,97, erst nach 48 Monaten nach § 2 AslbLG analog SGB XII, bis Juli 2012 Taschengeld 40,9 € im Monat eingeschränkte Leistungen im Krankheitsfall § 6 AslbLG in den ersten 48 Monaten, danach wie Deutsche, gelten nicht als krankenversichert, erhalten aber Versicherungskarte. Kasse holt sich Geld von Sozialamt Kürzungen nach § 1 a AsylbLG, wird in S.H. zur Zeit nicht angewandt Urteil des BVervG vom August 2012

40 Änderung des AsylblG im Bundesrat, Bundestag bereits beschlossen: wird ab 1. 03.2015 gelten
Höhe 359 € nicht mehr grundsätzlich Sachleistungen § 25 IV a und § 25 IV b AufenthG soll SGB II § 25 V AufenthG Anspruch auf SGB II nach 18 Monaten, nach Entscheidung über Aussetzung der Abschiebung Kürzungen nach § 1a nicht mehr für Kinder („selbst“) Wartefrist nach § 2 I wird von 48 auf 15 Monate verkürzt, nicht mehr Bezugsdauer sondern Aufenthaltsdauer Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket Sparbetrag von 200 €

41 Regelbedarfsstufen (RS)
Physisches Existenzminimum (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG neu) Soziokulturelles Existenzminimum (§ 3 Abs. 1 Satz 5 AsylbLG neu) Leistungen nach § 3 AsylbLG insgesamt (ab ) RS 1 216 € 143 € 359 € RS 2 194 € 129 € 323 € RS 3 174 € 113 € 287 € RS 4 198 € 85 € 283 € RS 5 157 € 92 € 249 € RS 6 133 € 84 € 217 €

42 AusländerInnen mit Duldung und Gestattung:
Arbeitsmarktzugang: AusländerInnen mit Duldung und Gestattung: Sofort nach Ausstellung von Duldung oder Gestattung(§ 32 II BeschV- § 61 II AsylVfG): ohne Zustimmung der ZAV ohne Vorrangprüfung ohne Prüfung der Beschäftigungsbedingungen Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, Hochqualifizierte Berufssportler, Künstler Freiwillligendienst (Bundesfreiwilligendienst Weiterbildungspraktikum, Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten im Betrieb des Verwandten, wenn häuslicher Gemeinschaft.

43 AusländerInnen mit Duldung und Gestattung:
Ab dem 4. Monat nach Ausstellung von Duldung oder Gestattung(§ 32 V Nr. 1 BeschV - § 61 II AsylVfG): mit Zustimmung der ZAV ohne Vorrangprüfung mit Prüfung der Beschäftigungsbedingungen Blaue Karte EU (Mangelberuf mindest € brutto im Jahr)  Personen mit inländischem mindest 2 Ausbildungsabschluss jährigen  Personen mit ausländischem Ausbildungsabschluss wenn Mangelberuf der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit  Praktische Tätigkeit als Voraussetzung für Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation

44 AusländerInnen mit Duldung und Gestattung:
Ab dem 4. Monat nach Ausstellung von Duldung oder Gestattung(§ 32 I BeschV - § 61 II AsylVfG): mit Zustimmung der ZAV mit Vorrangprüfung mit Prüfung der Beschäftigungsbedingungen jede andere (als die vorgenannten) Beschäftigung keine Zeit- oder Leiharbeit keine selbstständige Tätigkeit

45 AusländerInnen mit Duldung und Gestattung:
Ab dem 16. Monat nach Ausstellung von Duldung oder Gestattung(§ 32 V Nr. 2 BeschV - § 61 II AsylVfG): mit Zustimmung der ZAV ohne Vorrangprüfung mit Prüfung der Beschäftigungsbedingungen jede Beschäftigung keine Zeit- oder Leiharbeit keine selbstständige Tätigkeit

46 AusländerInnen mit Duldung und Gestattung:
Ab dem 4. Jahr nach Ausstellung von Duldung oder Gestattung (§ 32 III BeschV - § 61 II AsylVfG): ohne Zustimmung der ZAV ohne Vorrangprüfung ohne Prüfung der Beschäftigungsbedingungen jede Beschäftigung keine Zeit- oder Leiharbeit keine selbstständige Tätigkeit

47 Lebenssituation von Asylsuchenden:
3 monatiges Arbeitsverbot 15 Monate nur einen nachrangiger Arbeitsmarktzugang nur eingeschränkt Zugang zu Sprachkursen Wohnverpflichtung, keine freie Wohnortswahl kein Konto bei einer Bank oder Sparkasse meist keine Fahrerlaubnis möglich nur eingeschränkte Gesundheitsversorgung aufgrund des Asylbewerberleistungsgesetzes oft Traumatisierung nur eingeschränkte Leistungen für behinderte Menschen Ungewissheit über die Zukunft Perspektivlosigkeit

48 Verteilung in die Kommunen
Der Beauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen des Landes Schleswig-Holstein 48

49 Verteilung innerhalb der Kreise
Die Kreise verteilen die von ihnen aufzunehmenden Personen, die im Kreisgebiet nicht in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, auf die amtsfreien Gemeinden und Ämter und weisen sie diesen zu. Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein wird von den Kreisen über den jeweiligen Aufnahmeort unterrichtet, siehe § 8 Abs. 1 Ausländer- und Aufnahmeverordnung (AuslAufnVO). Bei der Zuweisung auf die amtsfreien Gemeinden und Ämter ist die jeweilige Einwohnerzahl zu berücksichtigen, hier gilt § 323 Landesverwaltungsgesetz (LVgG) entsprechend. Den Kreisen ist es aber auch möglich, durch öffentlichrechtlichen Vertrag eine eigene Quote zur vorläufigen Unterbringung der ihnen zugewiesenen Personen in den Ämtern und amtsfreien Gemeinden festzulegen, siehe § 8 Abs. 2 AuslAufnVO.

50 Wenn die Kreisverteilung stattfindet, dann nach folgendem Schlüssel:
Verteilung in Schleswig-Holstein Kreis / kreisfreie Stadt Quote Kreis Dithmarschen 4,9 Prozent Kreis Herzogtum-Lauenburg 6,3 Prozent Kreis Nordfriesland 5,8 Prozent Kreis Ostholstein 7,2 Prozent Kreis Pinneberg 10,4 Prozent Kreis Plön 4,7 Prozent Kreis Rendsburg-Eckernförde 9,6 Prozent Kreis Schleswig-Flensburg 7,0 Prozent Kreis Segeberg 8,9 Prozent Kreis Steinburg 4,9 Prozent Kreis Stormarn 3,1 Prozent Stadt Flensburg 3,1 Prozent Landeshauptstadt Kiel 8,7 Prozent Hansestadt Lübeck 7,8 Prozent Stadt Neumünster 3,0 Prozent

51 Anhörung Asyl! Protokoll! persönlich § 24, 25 AsylVfG, davon kann abgesehen werden, mit Dolmetscher § 17 AsylVfG, Vertrauensperson kann Anwesenheit gestattet werden, Niederschrift 51

52 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hört in Neumünster Asylsuchende aus folgenden Staaten an: Afghanistan, Armenien, Britisch abhängige Gebiete,, Dominica, Dominikanische Republik, Eritrea,Finnland, Irak, Iran, Japan, Jemen, Kosovo Republik, Mazedonien, Panama, Russische Föderation, Samoa, Serbien Republik, staatenlos, Syrien, Türkei, ungeklärt, Uruguay. Stand: September 2013

53 Anhörung: „Kernstück des Asylverfahrens“ kurz nach Einreise möglicherweise traumatisiert, nicht vertraut mit deutscher „Obrigkeit“ mit Dolmetscher/ Dolmetscherin auf Wunsch mit Vertrauensperson auf Wunsch bei Sonderbeauftragter für geschlechtsspezifische Verfolgung 25 „Einstiegsfragen“: 1. Sprechen Sie neben der/den angegebenen Sprache(n) noch weitere Dialekte? 2. Besitzen oder besaßen Sie noch weitere Staatsangehörigkeiten? 3. Gehören Sie zu einem bestimmten Stamm/einer bestimmten Volksgruppe? 4. Können Sie mir Personalpapiere wie z.B. einen Pass, Passersatz oder Personalausweis vorlegen? 5. Haben Sie in Ihrem Heimatland Personalpapiere wie z.B. einen Pass, Passersatz oder einen Personalausweis besessen? 6. Aus welchen Gründen können Sie keine Personalpapiere vorlegen?

54 7. Können Sie mir sonstige Dokumente (z. B
7. Können Sie mir sonstige Dokumente (z.B. Zeugnisse, Geburtsurkunde, Wehrpass, Führerschein) über Ihre Person vorlegen? 8. Haben oder hatten Sie ein Aufenthaltsdokument/Visum für die Bundesrepublik Deutschland oder ein anderes Land? 9. Nennen Sie mir bitte Ihre letzte offizielle Anschrift im Heimatland. Haben Sie sich dort bis zur Ausreise aufgehalten? Wenn nein, wo? 10.Nennen Sie bitte Familiennamen, ggf. Geburtsnamen, Vornamen, Geburtsdatum und –ort Ihres Ehepartners sowie Datum und Ort der Eheschließung 11.Wie lautete dessen Anschrift (falls er sich nicht mehr im Heimatland aufhält, bitte die letzte Adresse dort und die aktuelle angeben)? 12.Haben Sie Kinder (bitte alle, auch volljährige mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und –ort angeben)?

55 20. Haben Sie Wehrdienst geleistet?
21. Waren Sie schon früher einmal in der Bundesrepublik Deutschland? 22. Haben Sie bereits in einem anderen Staat Asyl oder die Anerkennung als Flüchtling beantragt oder zuerkannt bekommen? 23. Wurde für einen Familienangehörigen in einem anderen Staat der Flüchtlingsstatus beantragt oder zuerkannt und hat dieser dort seinen legalen Wohnsitz? 24. Haben Sie Einwände dagegen, dass Ihr Asylantrag in diesem Staat geprüft wird? 25. Bitte schildern Sie mir, wie und wann Sie nach Deutschland gekommen sind. Geben Sie dabei an, wann und auf welche Weise Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben, über welche anderen Länder Sie gereist sind und wie die Einreise nach Deutschland erfolgte!

56 Voraussetzungen für die Anerkennung
als Flüchtling nach der GFK oder Art 16 a GG gegenwärtig drohende gezielte Beeinträchtigung absoluter Rechtsgüter wie Leib, Leben oder persönliche Freiheit Verfolgung muss individuell sein z.B. wegen der „Rasse“ Religion Staatsangehörigkeit Politischen Überzeugung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Verfolgungsprognose bei Rückkehr Verfolgung muss vom Staats ausgehen oder ihm zurechenbar sein Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht Keine inländische Fluchtalternative Keine Schutzmöglichkeit in sicherem Drittstaat

57 Die Entscheidung BAMF Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 57

58 Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge:
Einreise über sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) Dublin-Verfahren Abschiebungsandrohung wenn feststeht dass Rückführung möglich, wenn nicht möglich, wird dennoch über §§ 60 I, II-V, VII AufenthG entschieden unbeachtlich, (§ 29 AsylVfG), bereits sicher in Drittstaat, und Rückführung möglich), Ausreisefrist 1 Woche, wenn nicht in drei Monaten Rückführung möglich wird Asylverfahren fortgeführt offensichtlich unbegründet, (§ 30 AsylVfG), Vorbringen nicht substantiiert, gefälschte Beweismittel, Täuschen über Identität und Staatsangehörigkeit, Asylantrag zu spät gestellt, schwerwiegende Gefahr für BRD i.S.d. § 60 VIII AufenthG, Ausreisefrist 1 Woche, unbegründet, Feststellung, dass kein Art. 16 a GG und kein § 60 I AufenthG oder § 60 II, III, V. VII AufenthG, Ausreisefrist 1 Monat, Sicherer Herkunftsstaat ( 29 a AsylVfG) Serbien, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina, Ghana, Sengal , wie offensichtlich unbegründet,, es sein denn Ausnahmefall, Ausreisefrist 1 Woche Auch Entscheidung über Familienasyl nach § 26 AsylVfG:

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60 Verwaltungsgericht in Schleswig
Rechtsmittel §§§ Verwaltungsgericht in Schleswig 60

61 Klagverfahren vor dem Verwaltungsgericht Schleswig
Klagfrist bei: Einreise über sicheren Drittstaat, Rechtsmittel 1 Woche mit auf aufschiebender Wirkung unbeachtlich, 1 Woche, offensichtlich unbegründet, 1 Woche, unbegründet, Feststellung dass kein Art. 16 a GG und kein § 60 I AufenthG oder § 60 II, III, V. VII AufenthG, 2 Wochen, Begründung innerhalb eines Monats, Gerichtsverfahren: kein Anwaltszwang, bei Ablehnung als unbeachtlich und offensichtlich unbegründet Eilantrag gem. § 80 VwGO innerhalb dieser Woche, Kammer des VG überträgt auf Einzelrichter, Verhandlung mit Dolmetscher, ggf. Sachverständiger. Bei Klagabweisung durch VG kann beim Oberverwaltungsgericht ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, wenn nicht als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen, Frist 2 Wochen.

62 Anerkennung Bei positiver Entscheidung BAMF oder VG
asylberechtigt nach Art. 16 a GG, gibt es Aufenthaltserlaubnis nach § 25 I AufenthG für 3 Jahre Abschiebungsschutz nach § 60 I AufenthG, gibt es Aufenthaltserlaubnis nach § 25 II AufenthG für 3 Jahre Subsidiären Abschiebeschutz nach § 60 II und III AufenthG, § 25 II S Alt. AufenthG neu Abschiebungshindernis gem. § 60, V, VII AufenthG gibt es Aufenthaltserlaubnis nach § 25 III AufenthG für bis zu 3 Jahren . Bei Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 I u. II AufenthG erfolgt nach 3 Jahren Prüfung durch Bundesamt, ob Gründe für Widerruf vorliegen § 73 II a AsylVfG. Liegen die nicht vor, wird Niederlassungserlaubnis erteilt.

63 Widerruf § 73 II a AsylVfG Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen erfolgt spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung, es ist eine obligatorische Überprüfungspflicht, ist ein Widerruf nicht erfolgt, so steht eine spätere Entscheidung über einen Widerspruch im Ermessen, die Überprüfungen sollen generell anhand der aktuellen Länderberichte des auswärtigen Amtes erfolgen, das Ergebnis wird der Ausländerbehörde mitgeteilt, damit diese über den Aufenthaltstitel befinden kann.

64 Das Dublin II-Verfahren
EURODAC Dublin III seit Gilt für EU plus Schweiz, Norwegen, Island und Lichtenstein 64

65 Dublin II-Fälle 2013 4.741 1.904 35.280 Ersuche von Deutschland
4.382 Ersuche an Deutschland 65

66 Dublin Übernahmeersuche 2013
Insgesamt: an Polen an Italien an Belgien an Ungarn an Frankreich an Schweden an Norwegen an Dänemark

67 Dublin Überstellungen von Deutschland 2013
Insgesamt: an Polen an Belgien an Italien an die Schweiz an Schweden Dublin Überstellungen nach Deutschland 2013 Insgesamt: aus Schweden aus Griechenland aus der Schweiz

68 Dublin-III Verordnung
legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des MS, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem MS gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen "zuständiger MS“ Dublin III gilt jetzt auch für den internationalen subsidiären Schutz, d. h. Dublin II kam nur zur Anwendung wenn Antrag auf Flüchtlingsanerkennung gestellt wurde Dublin III Zuständigkeit gilt grundsätzlich auch (weiterhin), wenn Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde Dublin III Verfahren nicht anwendbar auf anerkannte Flüchtlinge Dublin III Verfahren nicht anwendbar bei inländischen Vollstreckungshindernissen, z.B. Reiseunfähigkeit Dublin III Zuständigkeit greift nur eingeschränkt, wenn Personen in alle „Dublinstaaten“ visumsfrei einreisen dürfen, dann Ort der Antragstellung

69 Art. 4 Recht auf Information (neu, so nicht in Dublin II)
Kriterien für die Bestimmung des zuständigen MS die Rangfolge derartiger Kriterien in den einzelnen Schritten des Verfahrens und ihre Dauer das persönliches Gespräch und die Möglichkeit, Angaben über die Anwesenheit von Familienange., Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung in den MS zu machen Möglichkeiten eines Rechtsbehelfs Datenaustausch Auskunftsrecht schriftlich in einer Sprache, die Antragsteller versteht

70 Artikel 5 Persönliches Gespräch (neu, so nicht in Dublin II)
Um das Verfahren zu erleichtern, Gespräch über Verfahren zur Bestimmung des zuständigen MS Gespräch vor der Überstellungsentscheidung unter Bedingungen, die eine Vertraulichkeit gewährleisten. schriftliche Zusammenfassung, die die wesentlichen Angaben des ASt aus dem Gespräch enthält Verzicht möglich, wenn ASt flüchtig oder Angabenausreichen zur Ermittlung des zuständigen MS in einer Sprache, die Antragsteller versteht

71 Dublin III (neu, so nicht in Dublin II)
Artikel 6 legt fest, dass das Kindeswohl in allen Verfahren eine vorrangige Erwägung der Mitg.staaten sein soll unbegleitete Minderjährige von einem Vertreter vertreten / unterstützt werden sollen der Vertreter ein Recht auf Akteneinsicht hat die MS eng kooperieren hinsichtlich der Familienzusammenführung der MS, in dem sich der Jugendliche sich aufhält, entsprechende Ermittlungen anstellen soll die Staaten auch die Suchdienste von internationalen Organisationen in Anspruch nehmen sollten dem Wohlergehen und die sozialen Entwicklung des UMFL zu berücksichtigen ist Sicherheitserwägungen, z.B. im Fall von Menschenhandel zu berücksichtigen sind die Ansicht des Minderjährigen – entsprechend des Alters der Reife zu berücksichtigen ist

72 Dublin III Definitionen: „Familienangehörige“ sind:
— der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden MS nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare — die minderjährigen Kinder ( eheliche, außerehelich geborene oder adoptierte Kinder ) — bei einem minderjährigen und unverheirateten Antragsteller, der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des MS, in dem der Erwachsene sich aufhält, für den Minderjährigen verantwortlich ist, „Verwandter“ sind: der volljährige Onkel, die volljährige Tante oder ein Großelternteil des Antragstellers es kommt nicht darauf an ob ehelich außerehelich oder adoptiertes Kind

73 In Artikel 8 wird die Zuständigkeit der MS für Asylanträge von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen festgelegt stellt UMFL Asylantrag, so ist der MS zuständiger MS, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient hat ein UMFL einen Verwandten, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält und für den UMFL sorgen kann, so führt dieser MS den Minderjährigen und seinen Verwandten zusammen und ist MS zuständig, in dem der Verwandte lebt, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient  - leben Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des Minderjährigen dient - hat der UMFL keine Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandte in anderen EU-MS, ist der MS zuständig, in dem der UMFL seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des UMFL dient

74 Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Staates
Ort der Asylantragstellung (Art 3 II) Begleitete Minderjährige (Art. 4 Abs. 3) Unbegleitete Minderjährige (Art. 8) Familiengehörige (Kernfamilie) von anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten( Art. 9 ) Familienangehörige von Personen im laufenden Verfahren (Art. 10 ) Familiäre Bindungen (Art. 11) Erteilung von Aufenthaltstiteln oder Visa (Art. 12) Illegale Einreise (Art. 13) Legale/visumfreie Einreise (Art. 14) Luftwegeinreise/Flughafen (Art. 15) Ort der Asylantragstellung (Art. 13) Familieneinheit (Art. 14) • Ermessensnormen: – Humanitäre Klausel (Art. 16) – Selbsteintrittsrecht (Art. 17)

75 Prüfung der Dublin-Zuständigkeits-Kriterien
Die Zuständigkeit eines anderen MS kann sich aus folgenden Kriterien, die in dieser Reihenfolge zu prüfen sind, ergeben: Antragsteller ist unbegleiteter Minderjähriger (Art.8 Dublin III-VO) Ein Familienangehöriger ist in einem MS als Begünstigter aufgrund internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt (Art.9 Dublin III-VO) Ein Familienangehöriger hat in einem MS internationalen Schutz beantragt und es ist noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen (Art. 10 Dublin III-VO) Antrag auf internationalen Schutz in großer zeitlicher Nähe oder gleichzeitig mit dem von Familienangehörigen und/oder unverheirateten minderjährigen Geschwistern, für die ein an anderer MS zuständig ist (Art. 11 Dublin III-VO) Der Antragsteller besitzt einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen MS (Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO)

76 Antragsteller besitzt ein gültiges Visum eines anderen MS Prüfung nach (Art. 12 Abs. 2, 3 Dublin III-VO) längste Gültigkeit oder zuletzt abgelaufen Antragsteller besitzt einen oder mehrere Aufenthaltstitel und hat „Dublingebiet“ nicht verlassen, die weniger als 2 Jahre zuvor oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als 6 Monate abgelaufen sind (Art. 12 Abs. 4 Satz 1 Dublin III-VO) dann Staat der Visum/Aufenthaltstitel ausgestellt hat. Antragsteller besitzt einen oder mehrere Aufenthaltstitel hat „Dublingebiet“ nicht verlassen, die mehr als 2 Jahre zuvor abgelaufen sind bzw. ein oder mehrere Visa, die seit mehr als 6 Monaten ab gelaufen sind (Art.l 12 Abs. 4 Satz 2 Dublin III-VO), dann Staat wo Antrag gestellt wird

77 Antragsteller reist über die Außengrenze eines anderen MS vor weniger als 12 Monaten unerlaubt ein, (Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO) Staat der Einreise wird zuständig wenn keine Zuständigkeit ge. Art. 13 Abs.1, oder nicht mehr (illegale Einreise vor weniger als 12 Monaten, aber Aufenthalt von mindestens 5 Monaten in einem MS (Art. 13 Abs. 2. Dublin III-VO), ist der Staat des 5 monatigem Aufenthaltes zuständig Visafreie Einreise eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen (Art. 14 Abs. 1 Dublin III-VO) Antrag auf internationalen Schutz im Transitbereich eines Flughafens (Art. 15 Dublin IIII-VO) Auffangtatbestand (Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO), Staat der Antragstellung wird zuständig

78 Fristen im Wiederaufnahmeverfahren Art. 23
(d. h. Antrag auf Internationalen Schutz im ersuchenden MS und bereits vorher Antrag auf internationalen Schutz im ersuchten MS gestellt, i. d. R. Eurodac-1) für Frist Folgen bei Fristüberschreitung Wiederaufnahmeersuchen 2 Monate bei Eurodac Treffer, sonstige Beweismittel 3 Monate( neu keine Frist in Dublin II) MS, in dem Asylantrag gestellt wurde, wird zuständig Antwort des ersuchten MS bei EURODAC-Treffer 2 Wochen ohne EURODAC-Treffer 1 Monat ersuchter MS wird zuständig (Zustimmungsfiktion) Überstellung 6 Monate bei Straf-/U-Haft 12 Monate bei Untertauchen 18 Monate MS, der ersucht hat, wird zuständig

79 Fristen im Wiederaufnahmeverfahren Art. 24
(d. h. kein Antrag auf Internationalen Schutz im ersuchenden MS und bereits vorher Antrag auf internationalen Schutz im ersuchten MS gestellt, i. d. R. Eurodac-1) illgalerAufenthalt im ersuchenden MS während laufendem Verfahren in ersuchten MS für Frist Folgen bei Fristüberschreitung Wiederaufnahmeersuchen 2 Monate bei Eurodac Treffer, sonstige Beweismittel 3 Monate keine Antwort des ersuchten MS bei EURODAC-Treffer 2 Wochen ohne EURODAC-Treffer 1 Monat ersuchter MS wird zuständig (Zustimmungsfiktion) Überstellung 6 Monate bei Straf-/U-Haft 12 Monate bei Untertauchen 18 Monate MS, der ersucht hat, wird zuständig

80 Artikel 27 Rechtsmittel Recht auf ein gerichtliche Überprüfung von Überstellungsentscheidung Rechtsbehelf, muss so wirken, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis zur Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung MS stellen sicher, dass die betreffende Person rechtliche Beratung sowie sprachliche Hilfe in Anspruch nehmen kann MS können vorsehen: dass dann keine unentgeltliche rechtliche Beratung / Vertretung, wenn die zuständige Behörde oder Gericht dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung keine greifbaren Erfolgsaussichten einräumt

81 § 34a AsylVfG Abschiebungsandrohung wird wie folgt geändert:
„(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Regelung bestimmt, dass gegen Überstellungen im Dublin-Verfahren die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes besteht, wenn der Antrag innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung gestellt wird (Satz 1). Bei rechtzeitiger Antragstellung hat der Antrag aufschiebende Wirkung (Satz 2). Achtung: Eilanträge werden meist abgelehnt. Wird Eilantrag bei VG gestellt, beginnt die 6 Monatsfrist erneut zu laufen. Überstellungsbescheide gehen direkt an Antragsteller nicht an RA

82 Abschiebehaft Abschiebehafteinrichtung Rendsburg, seit 2003, Landesbeirat für den Vollzug der Abschiebungshaft in Schleswig-Holstein 82

83 die Dauer der Vorbereitungshaft soll 6 Wochen nicht überschreiten.
Abschiebungshaft (§ 62) Vorbereitungshaft (§ 62 I ) ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde. die Dauer der Vorbereitungshaft soll 6 Wochen nicht überschreiten. Sicherungshaft (§ 62 Abs. 2 AufenthG) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht erscheint

84 § 62 Abschiebungshaft (nach Richtlinienumsetzungsgesetz)
Dem Wortlaut vorangestellt kann der Haftzweck durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden, ist die Inhaftnahme unzulässig. die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige sind nur in Ausnahmefällen und nur solange in Abschiebungshaft zu nehmen, wie es unter besonderer Berücksichtigung ihres Alters angemessen ist. bei Familien mit minderjährigen Kindern soll nur ein Elternteil in Haft genommen werden.

85 Haft bei Dublin III Art. 28 MS nehmen nicht allein deshalb in Haft, weil Ausländer dem Dublin III-Verfahren unterliegen Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren dürfen MS, nach einer Einzelfallprüfung Ausländer in Haft nehmen, bei erheblicher Fluchtgefahr und wenn verhältnismäßig ist und keine weniger einschneidende Maßnahmen Haft so kurz wie möglich bei Haft (wg. Fluchtgefahr) darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten Überstellung in den zuständigen MS erfolgt spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Annahme des Gesuchs auf Aufnahme bei Überschreitung der Fristen erfolgt

86 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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