Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Mittelverwendung.

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Feststellungsbescheid Freistellungsbescheid
Gebäude, Gebäudeteile und Geringwertige Wirtschaftsgüter
Benefizveranstaltungen
 Präsentation transkript:

Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Mittelverwendung

Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand:: Januar 2015 Grundsatz des § 55 Absatz 1 Nr. 5 Satz 3 Abgabenordnung Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalenderjahren- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Mittelverwendungsrechnung 2014 Überschüssige Einnahmen aus dem ideellen Bereich +Überschüsse/Verluste aus der Vermögensverwaltung +Überschüsse/Verluste aus Zweckbetrieben +Überschüsse/Verluste steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe =Zwischensumme./.Zuführung zum nutzungsgebundenen Anlagevermögen abzüglich Abschreibungen./. Zuführung zu zweckgebundenen Rücklagen./.Zuführung zu freien Rücklagen./.Vermögenszuführung nach § 58 Nr.11 und Nr.12 Abgabenordnung (Erbschaften) =Verbleibende nicht verwendete Mittel im Jahr 2013 =Mittelvortrag nach 2014

Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Mittelverwendungsrechnung 2015 Überschüssige Einnahmen aus dem ideellen Bereich +Überschüsse/Verluste aus der Vermögensverwaltung +Überschüsse/Verluste aus Zweckbetrieben +Überschüsse/Verluste steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe =Zwischensumme./.Zuführung zum nutzungsgebundenen Anlagevermögen abzüglich Abschreibungen./. Zuführung zu zweckgebundenen Rücklagen./.Zuführung zu freien Rücklagen./.Vermögenszuführung nach § 58 Nr.11 und Nr.12 Abgabenordnung (Erbschaften) =Verbleibende nicht verwendete Mittel im Jahr Mittelvortrag aus 2013 =Mittelvortrag nach 2015 Hinweis: Im Jahr 2015 muss nur der Vortrag aus 2013 zweckgebunden verwendet werden.

Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Hinweise Durch die Mittelverwendungsrechnung kann eine gemeinnützige Körperschaft ein vorhandenes Vereinsvermögen, sowie die tatsächliche Verwendung von Vereinsmitteln nachweisen. Für die Mittelverwendungsberechnung gilt das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG. Danach sind Einnahmen und Ausgaben dem Kalenderjahr zuzurechnen, indem sie zugeflossen oder abgeflossen sind. Wird der Grundsatz der zweijährigen Mittelverwendung nicht beachtet droht der Verlust der Gemeinnützigkeit. oder Das Finanzamt kann eine angemessene Frist zur Verwendung der Vereinsmittel setzen (§ 63 Absatz 4 Abgabenordnung – Kannvorschrift !).