1 Eramusstudenten: Bitte bei Lehrstuhl per e-mail mit Namen und Matrikelnummer zur mündlichen Prüfung am Ende des Semesters anmelden. Prüfungstermin: Montag,

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1 Klausurtermin: Grundkurs II im Bürgerlichen Recht Dienstag, – ca Uhr - ZHG 011 Einlass ab Uhr Beginn: ca Uhr Die.
1 Probeklausur: Termin: Mittwoch, bis Uhr ZHG 008 Rückgabe und Besprechung in den jeweiligen BK‘s Auf Klausur bitte unbedingt jeweiligen.
1 Lerneinheit 4 – Überblick A.Bereicherungsrecht § 6Umfang und Grenzen des Bereicherungsanspruchs.
1 Lerneinheit 10 – Überblick A.Leistungsstörungen 4. AbschnittSchlechtleistung § 13 Überblick § 14 Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung.
1 Lerneinheit 12 – Überblick A.Leistungsstörungen 5. AbschnittSchutzpflichtverletzungen (Rücksichtnahmepflichtverletzungen) § 17 Grundlagen.
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 Präsentation transkript:

1 Eramusstudenten: Bitte bei Lehrstuhl per mit Namen und Matrikelnummer zur mündlichen Prüfung am Ende des Semesters anmelden. Prüfungstermin: Montag, 13. Juli, ab 9.00 Uhr

2 Lerneinheit 13 – Überblick A.Leistungsstörungen 5. AbschnittSchutzpflichtverletzungen (Rücksichtnahmepflichtverletzungen) § 19 Schutzpflichtverletzungen im vorvertraglichen Bereich

3 I.Einführung: Vorvertragliches Schuldverhältnis Fall: Der Privatmann K und der Unternehmer V führen Vertragsverhandlungen über den Kauf eines Wohnhauses. Der Mitarbeiter M des V stößt versehentlich das Notebook des K vom Tisch, wobei es beschädigt wird. Variante: M nennt K auf dessen Frage versehentlich eine falsche Zugfahrzeit für die Rückfahrt, wodurch K zusätzliche Übernachtungskosten entstehen.

4 § 19 Schutzpflichtverletzungen im vorvertraglichen Bereich I.Einführung: Vorvertragliches Schuldverhältnis Variante: V gibt dem K eine unzutreffende steuerliche Auskunft über die Absetzbarkeit des Kaufpreises. Dadurch erklärt sich K mit einem um € zu hohen Kaufpreis einverstanden. Variante: Die steuerliche Auskunft war ursprünglich richtig. Kurz vor Kaufvertragsschluss erfährt V von einer Steuerrechtsänderung, die nunmehr dazu führt, dass der Kaufpreis nicht mehr absetzbar ist.

5 § 19 Schutzpflichtverletzungen im vorvertraglichen Bereich I.Einführung: Vorvertragliches Schuldverhältnis 1.Bedeutung des Rechtsinstituts der culpa in contrahendo - Entwicklung seit v. Jhering (1861) - Allgemeines Prinzip schon vor SMG - Rechtsgeschäftsähnliche Haftung - Haftungsgrund: Erhöhte Einwirkungsmöglichkeiten auf Rechtssphäre des anderen (Kompensation durch erhöhte Rücksichtnahmepflichten)

6 § 19 Schutzpflichtverletzungen im vorvertraglichen Bereich I.Einführung: Vorvertragliches Schuldverhältnis - Zwei Fallgruppen: - Schutz von Rechtsgütern vor Verletzungen (Schließung von Lücken im Deliktsrecht) - Schutz des Vermögens und der rechtgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit (Schutz vor dem nicht erwartungsgerechten Vertrag) >>> Spannungsverhältnis zwischen Eigenverantwortung und Fremdfürsorge (Haftung)

7 2.Voraussetzungen a)Vorvertragliches Schuldverhältnis iSd § 311 II Nr. 1: Aufnahme von Vertragsverhandlungen (wechselseitige Kommunikation mit dem Ziel, uU einen Vertrag abzuschließen – tlw. enger; zB Bestellung eines Tisches im Restaurant) Nr. 2: Anbahnung eines Vertrages (zB konkretes Kaufinteresse in Supermarkt) Nr. 3: Ähnliche geschäftliche Kontakte (zB Betreten eines Geschäfts zum Preisvergleich)

8 2.Voraussetzungen b)Drittverhältnisse, § 311 III aa)Inanspruchnahme besonderen Vertrauens und Einflussnahme auf Verhandlungen zB Vertreter, Verhandlungsgehilfe, Gutachter (Sachwalterhaftung) bb)Wirtschaftliches Eigeninteresse Dritter handelt „in eigener Sache“; zB Gebrauchtwagenhändler (bei Fachkenntnissen zugleich Fallgruppe 1)

9 II.Einfacher Schadensersatz, § 280 I (Überblick) 1.Voraussetzungen a) Vorvertragliches Schuldverhältnis b) Pflichtverletzung in Form einer Schutzpflichtverletzung - Rechtfertigung von Rücksichtnahmepflichten - Typische Pflichtinhalte (wie oben) - Kumulative Schlechtleistung/Nichtleistung c) Keine Entlastung des Schuldners, § 280 I 2 2.Rechtsfolge Schadensersatz neben der Leistung (grds. Verletzung des Integritätsinteresses – negatives Interesse)

10 II.Einfacher Schadensersatz, § 280 I 3. Konkretisierung des Schutzes der Entscheidungsfreiheit a) Abgrenzung: Vertragliche Haftung (Problem: Stillschweigende Auskunftsverträge trotz Unentgeltlichkeit; zB BGHZ 140, 111) b) Nicht erwartungsgerechter Vertrag aa) Positive Fehlinformationen bb) Unterlassene Aufklärung zB BGH, NJW 1991, 1673: schikanöse Nachbarverhalten Kriterien: Einerseits: Marktwissen; nicht präsentes Wissen Andererseits: Präsentes Wissen; Auftreten als Fachmann; erkennbare Unerfahrenheit des anderen Teils cc) Entscheidungsdruck/Überrumpelung (Verhältnis zu §§ 123 I, 138 II)

11 II.Einfacher Schadensersatz, § 280 I 3. Konkretisierung des Schutzes der Entscheidungsfreiheit c) Nicht zustande kommender Vertrag - Fehlende Einigung (zB Abbruch von Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund; auch bei Formbedürftigkeit) - Wirksamkeitshindernisse (Genehmigung, Form) d) Rechtsfolgen im Einzelnen - Ersatz des Vertrauensschadens (zB entgangenes Alternativgeschäft) - Vertragsaufhebung (Frist: § 124 analog? aA jetzt BGH, NJW 2008, 506) - Vertragsanpassung (jeweils mit Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens) - Anspruch auf positives Interesse

12 III.Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 I, III, Voraussetzungen a) Vorvertragliches Schuldverhältnis b) Pflichtverletzung in Form einer Schutzpflichtverletzung (nicht Aufklärungspflichtverletzungen) c) Keine Entlastung des Schuldners, § 280 I 2 d) Späterer Vertragsschluss e) Unzumutbarkeit für den Gläubiger

13 2.Rechtsfolge a) Schadensersatz statt der Leistung (Verletzung des Leistungsinteresses) b) Verhältnis zum Schadensersatz neben der Leistung (Verletzung des Integritätsinteresses)

14 IV.Rücktritt, § Voraussetzungen des Rücktritts a) Rücktrittserklärung, § 349 b) Vorvertragliches Schuldverhältnis c) Pflichtverletzung in Form einer Schutzpflichtverletzung d) Keine Entlastung des Schuldners, § 280 I 2 e) Späterer Abschluss eines gegenseitigen Vertrages f) Unzumutbarkeit für den Gläubiger 2.Rechtsfolgen (Untergang der Primäransprüche; §§ 346 ff.)