1 Klausurtermin: Grundkurs II im Bürgerlichen Recht Dienstag, 21.07.2009 11.00 – ca. 13.30 Uhr - ZHG 011 Einlass ab 11.00 Uhr Beginn: ca. 11.15 Uhr Die.

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1 Klausurtermin: Grundkurs II im Bürgerlichen Recht Dienstag, – ca Uhr - ZHG 011 Einlass ab Uhr Beginn: ca Uhr Die.
1 Probeklausur: Termin: Mittwoch, bis Uhr ZHG 008 Rückgabe und Besprechung in den jeweiligen BK‘s Auf Klausur bitte unbedingt jeweiligen.
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1 Klausurtermin: Grundkurs II im Bürgerlichen Recht Dienstag, – ca Uhr - ZHG 011 Einlass ab Uhr Beginn: ca Uhr Die.
1 Klausurtermin: Grundkurs II im Bürgerlichen Recht Dienstag, – ca Uhr - ZHG 011 Einlass ab Uhr Beginn: ca Uhr Die.
Umgang mit Forderungen von Dr. Michael Sack © IFM Institut für Managementberatung GmbH & Dr. Michael Sack.
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1 Klausurtermin: Grundkurs II im Bürgerlichen Recht Dienstag, – ca Uhr - ZHG 011 Einlass ab Uhr Beginn: ca Uhr Die Anmeldung im System ist ab möglich. Anmeldeschluss/Abmeldeschluss: Uhr

2 Lerneinheit 23 – Überblick B.Die Beteiligung Dritter § 34 Übergang von Rechten und Pflichten auf Dritte § 35 Mehrheit von Berechtigten und Verpflichteten

3 Fall (WH): Die 12-jährige Tochter T begleitet ihre Mutter M beim Einkauf im Supermarkt „Brutto“. Nachdem M schon einige Waren in den Einkaufswagen gelegt hat, begibt sie sich mit T zur Salatbar. Dort rutscht T auf einem Salatblatt aus, das schon seit geraumer Zeit auf dem Fußboden herumliegt, ohne dass einer der Mitarbeiter von B dies bemerkt hätte. T verlangt nunmehr Schadensersatz von B wegen der Verletzungen, die sie bei dem Sturz erlitten hat. (vgl. BGHZ 66, 51)

4 ZedentSchuldner Forderung Abtretung (§ 398) Zessionar

5 III.Forderungsabtretung (Zession) 3.Schuldnerschutz a)Grundsatz b)Bei der Abtretung begründete Einwendungen des Schuldners (§ 404) c)Einwendungen des Schuldners aus der Abtretung d)Einwendungen des Schuldners aus Umständen nach der Abtretung (§ 406)

6 3.Schuldnerschutz e)Die stille Zession (§ 407) - § 407 I Alt. 1: Leistung in Unkenntnis an den Zedenten (>>> Ausgleich dann über § 816 II) - § 407 I Alt. 2: zB Stundung - § 407 II (Urteil) f)Die Abtretungsanzeige

7 4.Sonderformen und Abgrenzungen a)Die Sicherungsabtretung b)Die Inkassozession c)Die Einziehungsermächtigung d)Die Legalzession e)Die Übertragung anderer Rechte

8 IV.Schuldübernahme 1.Begriff und Zustandekommen a)Mitwirkung des Gläubigers - Vertrag zwischen Neuschuldner und Gläubiger (§ 414) - Vertrag zwischen Alt- und Neuschuldner mit Genehmigung des Gläubigers (§ 415) ( s. a. BGHZ 31, 321: zur Anfechtung bei arglistiger Täuschung durch Altschuldner gegenüber Neuschuldner)

9 IV.Schuldübernahme 1. Begriff und Zustandekommen b)Schuldübernahme und Grundgeschäft 2.Rechtsstellung der Beteiligten (§§ 417, 418) 3.Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten a)Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) – vertraglich, gesetzlich (zB § 25 HGB) b)Vertragsübernahme

10 § 35Mehrheit der Berechtigten und Verpflichteten I. Rechtsformen der Gläubiger- und Schuldnermehrheit im Allgemeinen 1.Rechtsformen der Gläubigermehrheit a)Teilgläubigerschaft, § 420 BGB zB: Die Nachbarn A und B wollen für zwei größere Familienfeiern Getränke kaufen und dabei einen Mengenrabatt nutzen. Deshalb bestellen sie bei C insgesamt 40 Kästen Mineralwasser, die sie hälftig aufteilen wollen. > A und B können von C jeweils 20 Kästen verlangen. b)Gesamtgläubigerschaft, §§ BGB c)(praktisch eher selten) zB Gemeinschaftskonto mit Einzelberechtigung der Kontoinhaber („Oder-Konto“) c)Mitgläubigerschaft, § 432 BGB (subsidiär)

11 § 35 Mehrheit der Berechtigten und Verpflichteten I. Rechtsformen der Gläubiger- und Schuldnermehrheit im Allgemeinen 2.Rechtsformen der Schuldnermehrheit a)Teilschulden, § 420 BGB zB Kaufpreiszahlungspflicht im Getränkebeispiel (da § 427 nur Auslegungsregel) b)Gesamtschulden, §§ BGB zB §§ 427, 769, 840 c)Gemeinschaftliche Schulden (gesetzlich nicht geregelt zB Verpflichtung zwei Musiker zu Duett

12 II. Die Gesamtschuld 1.Die Voraussetzungen der Gesamtschuld a)Eine Leistung (Identität des Leistungsinteresses) b)Gleichstufigkeit, Gleichrangigkeit c)„Zweckgemeinschaft“ nicht mehr erforderlich zB Bauherr hat wegen Baumängel Ansprüche gegen - Bauunternehmer: §§ 634 Nr. 1, Architekt: §§ 634 Nr. 4, 280 I

13 II. Die Gesamtschuld 2.Das Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und den Gesamtschuldnern a)Das “Außenverhältnis” - Gesamtwirkung (§§ ) zB Erfüllung, Erlass, Annahmeverzug - Einzelwirkung (§ 425) zB Schuldnerverzug, Unmöglichkeit, Verjährung

14 3.Das Rechtsverhältnis der Gesamtschuldner (GS) untereinander b)Das “Innenverhältnis” -Zwei Ansprüche (ggf. getrennt prüfen): -Ausgleichspflicht (§ 426 I) - Anspruch auf Mitwirkung aller GS an Befriedung des Gläubigers - Nach Befriedung des Gläubigers ggf. Zahlungsanspruch gegen andere GS - Anteile insb. §§ 840 II, III, 254 I - Forderungsübergang (§ 426 II) = cessio legis c)Die “gestörte” Gesamtschuld

15 Fall: Die Eltern E gehen mit ihrem 8-jährigen Sohn S auf den städtischen Spielplatz der Stadt X. Dort stürzt S während eines Momentes leichter Unachtsamkeit der E von der Rutsche und verletzt sich beim Aufprall auf den äußerst harten und unnachgiebigen Waschbetonplatten, die sich rund um die Rutsche befinden und nicht den vorgeschriebenen Normen (DIN) entsprechen, schwer. Kann die Stadt X, die die Arztkosten bezahlt hat, Ausgleich von E verlangen? (vgl. BGHZ 103, 338)

16 Sohn S § 823 I § 823 I (VSP) § 1664 Stadt X § 426 I ? Eltern E

17 Die “gestörte” Gesamtschuld -Lösung zulasten des (wegen § 1664) privilegierten „Gesamtschuldners“ (hier E)? -Lösung zulasten des nicht privilegierten Gesamtschuldners (hier X)? -Lösung zulasten des Gläubigers? BGHZ 103, 338 plädiert für Lösung 2 (aber zweifelhaft)