1.Recht und (neues) Patientenrecht 2.Der Behandlungsvertrag 3.Anforderungen an die Aufklärung 1 Das Patientenrechtegesetz.

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 Präsentation transkript:

1.Recht und (neues) Patientenrecht 2.Der Behandlungsvertrag 3.Anforderungen an die Aufklärung 1 Das Patientenrechtegesetz

Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten v § 630 a: Vertragstypische Pflichten § 630 b: Anwendbare Vorschriften § 630 c: Mitwirkung, Informationspflichten § 630 d: Einwilligung § 630 e: Aufklärungspflichten § 630 f: Dokumentation § 630 g: Einsichtnahme in Patientenakte § 630 h: Beweislast b. Haftung wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern Ergänzung des BGB, vorher Rechtsprechung Ähnliche Entwicklung: PatVerfüg u. a. BT-DrS. 17/10488: Begründung (ca. 60 Seiten) LESEN!!! 2

§ 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag (1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist. (2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. 3

Behandlungsvertrag Geschuldet: Leistung der Behandlung, nicht der Erfolg (Dienstvertrag) Daher: Keine Erfolgsgarantie Heilbehandlung: Diagnose und Therapie Auch: Schönheitsoperationen Keine Pflege u. sonstige Betreuung U. U. Werkvertrag: Zahnersatz Wichtig: Deliktsrecht bleibt unberührt 4

Behandelnder (Zahn-)Ärzte, Psycholog. Psychotherap., Hebammen, Masseure, medizin. Bademeister, Ergotherap., Physiotherap., Logopäden NICHT: Apotheker, Tierärzte Keine höchstpersönl. Leistung (KH-Vertrag, Praxisgemeinschaft, Versorgungszentrum: Erfüll.-Gehilfe) Wichtig: Wahlärztl. Behandlung mögl. (Vertrag) 5

Patient und Vergütung Kassen- und Privatpatient Keine Unterscheidung im Gesetz § 630 c: Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken. (= Vertrag kommt von Vertragen, Kooperation, Compliance) Behandelnder schuldet P. Behandlung Privatpatient schuldet, Kassenpatient schuldet keine Vergütung (KÄV) Dritter: Krankenkasse 6

Allgemein anerkannter fachl. Standard Arzt: Standard der Medizin Leitlinien, Fachgesellsch., evtl. Facharztstandard, Weiterbildungspflicht Heilpraktiker: i. Wesentlichen ähnlich Dispositionsbefugnis, neue Methoden Schutz, Warnung, Organisation, Hygiene, rechtzeitige Befunderhebung 7

§ 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten (1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken. Mitwirkung des Pat., Partnerschaft, Obliegenheit, Mitverschulden, Compliance 8

§ 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. 9

Erläuterung: Wesentliche Umstände, Befunderhebung, Unverträglichkeiten, vom Einzelfall abhängig Vermeidung von Selbstgefährdung Bestmögliche Heilung 10

Noch § 630 c Abs. 2 Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. 11

Erläuterung: Schon geltende Rechtsprechung Recht des Arztes vs. Gesundheit Eigene Fehler und Fehler Dritter Keine Pflicht zur Recherche Auf Frage des Patienten Bei Gesundheitsgefährdung 12

Noch § 630 c Abs. 2 Ist dem Behandelnden oder einem seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden. 13

§ 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten (3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. 14

Erläuterung: Evtl. Verlesen (z. B. blinder Patient) Keine allg. wirtschaftliche Beratung AUTONOMIE (vgl. Privatpat.) Positive Kenntnis der fehlenden KostÜ Auch schon: hinreichende Anhaltspunkte Leistungskatalog KK (RiLi GBA) PrivatPat.: grundsätzl Verantw. des Pat. Aber: Informationsvorsprung (IGel) Rechtsfolge: Patient kann unterlassene Aufklärung der Zahlungsforderung entgegenhalten. ABER: Beweislast 15

§ 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten (4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat. 16

Erläuterung Gefahr Verzicht Therapeutische Gründe 17

§ 630 d Einwilligung (1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. 18

Erläuterung Vor Eingriff Pflicht, Einwilligung einzuholen Einwilligungsunfähigkeit: Berechtigter Patientenverfügung berücksichtigen Unaufschiebbarkeit: mutmaßlicher Wille 19

§ 630 d Einwilligung (2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist. (3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden. 20

§ 630 e Aufklärungspflichten (1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. 21

Erläuterung Verpflichtet = MÜSSEN Über Wesentliches aufklären Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Alternativen - medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen 22

§ 630 e Aufklärungspflichten (2) Die Aufklärung muss 1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält, 2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann, 3. für den Patienten verständlich sein. Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen. 23

Erläuterung mündlich = erklären (im Gespräch, Kommunikation!) Behandelnde(r) = Arzt Person - notwendige Ausbildung (Delegation möglich) – entsprechende Fähigkeit – ZEIT !!! ergänzend Unterlagen in Textform (Reihenfolge/Wertigkeit beachten) rechtzeitig – keine feste Frist, aber: i. d. R.: 24 h wohlüberlegt (Möglichkeit, nicht halb sediert !!!) für Patienten verständlich (konkreter Patient!) sind = MÜSSEN Abschriften = Kopien unterzeichnet = Vertragsurkunde (Einwilligung) Aushändigen = geben 24

Arten der Aufklärung Diagnose Abgebrochener Bohrer 1 StR 319/03, Verlauf Eingriff, Folgen, Alternativen Risiko BGH NJW 94, 793 (Erblind. n. endonasal. Siebbein-OP) Therapie (Sicherungsaufklärung) OLG Köln MedR 96, 564 (retrolentale Fibroplasie) 25

§ 630 e Aufklärungspflichten (3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat. = z. B. Notfall (bewusstloser Patient) Grundsatz: je … desto 26

§ 630 e Aufklärungspflichten (4) Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären. Berechtigter = Betreuer/Bevollmächtigter/Sorgerechtsin- haber (nicht immer beide Eltern!) 27

§ 630 e Aufklärungspflichten (5) Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Absatz 3 gilt entsprechend. Patient als Subjekt nicht Objekt 28

§ 630 f Dokumentation der Behandlung (1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen. 29

§ 630 f Dokumentation der Behandlung (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen. 30

§ 630 f Dokumentation der Behandlung (3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen. 31

§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte (1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. … 32

§ 630 f Dokumentation der Behandlung (2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten. (3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht. 33

§ 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. 34

§ 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte. (Hypoth.) 35

§ 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen § 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat. 36

§ 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war. 37

§ 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre. 38

Zusammenfassung Arzt-Patienten-Verhältnis ist zivilrechtlich umfassend geregelt – im Wesentlichen der vorhergehenden Rechtsprechung folgend Trennung von Zivil- und Strafrecht und vor allem Zivilprozessrecht und Strafprozessrecht (Beweislast beim Kläger – Beweislastumkehr bzw. Unschuldsvermutung und in dubio pro reo Grundsatz) 39