Grundzüge des deutschen Steuerrechts Teilskript 2 - Umsatzsteuer

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FW Betrag / (V/D) Kurs niedrig FW Betrag / (V/D) Kurs hoch
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Grundzüge des deutschen Steuerrechts Teilskript 2 - Umsatzsteuer Hochschule München Lehrveranstaltung im SS 2013 WP/StB Thomas Ziegler

1. Systematik der Umsatzsteuer Netto: € 100 USt: € 19 Brutto: € 119 Netto: € 200 USt: € 38 Brutto: € 238 Netto: € 300 USt: € 57 Brutto: € 357 Ware Ware Ware Unter-nehmer 1 (z.B. Produzent) Unter-nehmer 2 (z.B. Großhändler) Unter-nehmer 3 (z.B. Einzelhändler) Konsument, Privatper-son Geld: € 119 Geld: € 238 Geld: € 357 € 19 € 0 € 38 € 19 € 57 € 38 € 19 Finanzamt WP/StB Thomas Ziegler

1. Systematik der Umsatzsteuer Systematik der Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist der Erlös/Umsatz, nicht Gewinn Alleiniger Träger der Umsatzsteuer ist der Konsument als Letztverbraucher Jeder einzelne Unternehmer auf jeder Stufe schuldet dem Finanzamt die auf seiner Stufe entstandene Umsatzsteuer Jeder vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer darf die von ihm an einen Unternehmer der vorhergehenden Stufe entrichtete Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder abziehen (§ 15 UStG) Jeder Unternehmer schuldet dem Finanzamt somit nur den Saldo aus abzuführender Umsatzsteuer und abziehbarer Vorsteuer, d.h. bei Überhängen der Vorsteuer ergeben sich Erstattungen des Finanzamts WP/StB Thomas Ziegler

1. Systematik der Umsatzsteuer Betrugsanfälligkeit Wegen ihres hohen Beitrags zum Steueraufkommen und der Systematik der Erstattung von Vorsteuer ist die Umsatzsteuer insgesamt als sehr betrugsanfällige Steuerart zu werten Begriffe Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer Die Bezeichnungen Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer werden synonym verwendet. Auf jeder Wertschöpfungs- oder Handelsstufe erfolgt eine volle Besteuerung des zu Grunde liegenden Transaktionswertes und nicht nur eine Besteuerung des Mehrwertes WP/StB Thomas Ziegler

1. Systematik der Umsatzsteuer Übung 1: Berechnen Sie den insgesamt an das Finanzamt abgeführten Betrag der Umsatzsteuer, wenn in einer dreigliedrigen Lieferkette zwei Unternehmer (U1 und U2) und ein Konsument K beteiligt sind. Gehen Sie davon aus, dass die beiden Unternehmer zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sind, bei allen Transaktionen 19% Umsatzsteuer anfällt und die Ware für netto € 15.000 vom ersten an den zweiten Unternehmer verkauft wird. Der zweite Unternehmer verkauft die Ware mit 30% Aufschlag an den Letztverbraucher. WP/StB Thomas Ziegler

1. Systematik der Umsatzsteuer Lösung zur Übung 1: U1 erhält von U2 den Bruttokaufpreis von € 17.850 und muss den Betrag der USt von € 2.850 an das Finanzamt abführen. U2 verkauft für netto € 19.500 (€ 15.000 x 1,3), d.h. für brutto € 23.205 an K und muss € 3.705 an das Finanzamt abführen, darf sich aber die im Kaufpreis an U1 enthaltene USt von € 2.850 wieder abziehen. Insgesamt muss U2 damit € 855 an das Finanzamt abführen. Insgesamt gelangen damit € 3.705 (€ 2.850 von U1 und € 855 von U2) an das Finanzamt. WP/StB Thomas Ziegler

2. Leistungsaustausch Steuerbare Umsätze §1 UStG zählt abschließend die drei Arten von Umsätzen auf, die der deutschen Umsatzsteuer unterliegen: Lieferungen oder sonstige Leistungen, Einfuhren aus dem Drittlandsgebiet Innergemeinschaftliche Erwerbe Lieferungen und sonstige Leistungen Damit ein steuerbarer Umsatz vorliegt, müssen immer fünf Tatbestandsmerkmale geprüft werden: Handelt es sich um eine Lieferung oder eine Dienstleistung/sonstige Leistung? Wird sie von einem Unternehmer (und nicht von einer Privatperson) erbracht? Liegt der Ort der Lieferung/sonstigen Leistung im Inland, also in Deutschland? Erfolgt die Transaktion gegen Entgelt? Tätigt der Unternehmer die Transaktion im Rahmen seines Unternehmens und nicht in seiner Eigenschaft als Privatmann? WP/StB Thomas Ziegler

2. Leistungsaustausch Steuerbare Umsätze Die Frage, ob ein Umsatz als steuerfrei oder steuerpflichtig einzuordnen ist, stellt sich erst in einem zweiten Schritt. Im ersten Schritt muss geklärt werden, ob es sich überhaupt um einen (be-)steuerbaren Umsatz handelt. Leistungsaustausch Nur Transaktionen, die im Rahmen eines Austauschs von Leistung (=Lieferung oder Dienstleistung) und Gegenleistung (=Entgelt) stattgefunden haben, unterliegen der USt. Es muss eine wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen, d.h. ein wirtschaftliches Interesse der Beteiligten an der Durchführung der Transaktion. Ein Leistungsaustausch ist zu verneinen, wenn keine zweite Person beteiligt ist (=Innenumsatz, nicht steuerbar). WP/StB Thomas Ziegler

2. Leistungsaustausch Basis für einen Leistungsaustausch ist ein gegenseitiger Vertrag (z.B. Kaufvertrag). Beim sog. echten Schadensersatz liegt kein Leistungsaustausch vor, weil der Verursacher des Schadens seine Leistung (Geld) nicht an den Geschädigten zahlt, um seinerseits eine Leistung zu erhalten, sondern um den Schaden wieder gut zu machen. Hiervon ist der sog. unechte Schadensersatz zu unterscheiden, bei dem ein Leistungsaustausch vorliegt. Auch Vereinsbeiträge beinhalten grundsätzlich keinen Leistungsaustausch. Einheitlichkeit der Leistung Wirtschaftl. zusammengehörige Vorgänge dürfen nicht getrennt betrachtet werden, sondern müssen als ein Leistungsvorgang beurteilt werden. WP/StB Thomas Ziegler

2. Leistungsaustausch Die Nebenleistung (zB Versand) teilt das Schicksal der Hauptleistung. Dies ist wichtig für die Bestimmung des Ortes, des Zeitpunkts, des Steuersatzes und die Anwendbarkeit von Befreiungsvorschriften (§ 4 UStG). Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung Es ist grds. unbeachtlich, wenn sich Leistung und Gegenleistung im Einzelfall nicht gleichwertig gegenüberstehen sollten. Das tatsächlich gezahlte Entgelt bildet die Bemessungsgrundlage für die USt, auch wenn dies im Einzelfall unangemessen niedrig ist. WP/StB Thomas Ziegler

2. Leistungsaustausch Übung 2: Unternehmer A (Baustoffhandlung) und Unternehmer B (Bauunternehmer) kennen sich seit längerem persönlich sehr gut und sind miteinander befreundet. Für eine in 2013 ausgeführte Lieferung von Dachziegeln berechnet A dem B einen Betrag von netto € 13.000, obwohl der fremdübliche Preis netto € 15.000 betragen würde. Handelt es sich hierbei um eine steuerbare Lieferung? Lösung zu Übung 2: Von den fünf Tatbestandsmerkmalen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist hier fraglich, ob die Lieferung gegen Entgelt erfolgt ist. Dies ist zu bejahen, auch wenn es sich im vorliegenden Fall um ein nicht fremdübliches Entgelt handelt. Bei auffallend großer wertmäßiger Differenz wird der Vorgang als unentgeltliche Wertabgabe anzusehen sein. WP/StB Thomas Ziegler

2. Leistungsaustausch Übung 3: Eine Privatschule, in der der Unterricht kostenpflichtig (aber umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a oder b UStG) erfolgt, berechnet ein zusätzliches Entgelt für die zur Verfügung gestellten Lehrmittel (Bücher, Skripte etc.). Handelt es sich dabei um eine eigenständige Leistung oder um eine unselbständige Nebenleistung? Lösung zu Übung 3: Wenn das Material inhaltlich den Unterricht ergänzt, zum Einsatz im Unterricht bestimmt ist, von der Schule oder Bildungseinrich-tung für diese Zwecke selbst entworfen wurde und bei Dritten nicht bezogen werden kann, handelt es sich dabei um eine unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung. WP/StB Thomas Ziegler

2. Leistungsaustausch Übung 4: Rentner X befindet sich auf Kur und hat die übliche Kurtaxe einschließlich der darin enthaltenen USt entrichtet. Die Kurtaxe berechtigt ihn auch an der Teilnahme der Kurkonzerte, für die er aber keine USt bezahlen möchte, da er der Ansicht ist, dass Konzertdarbietungen nach § 4 Nr. 20 UStG USt-frei sind. Lösung zu Übung 4: Die Kurtaxe ist das Entgelt für eine einheitliche Leistung, die darin besteht, dass dem Kurgast die Kureinrichtungen und –veran-staltungen in ihrer Gesamtheit zur Verfügung gestellt bzw. dargeboten werden. Für einzelne dieser Leistungen (z.B. Orchesterdarbietungen) kann daher die Steuerfreiheit nicht beansprucht werden. WP/StB Thomas Ziegler

2. Leistungsaustausch Übung 5: B hat sein privates Kfz geleast. Er macht am Ende der Laufzeit von seiner Kaufoption Gebrauch und erwirbt den Wagen zu dem vorher festgelegten Restwert unter Anrechnung der Leasingraten. Der Leasinggeber, das Autohaus C, ist der Ansicht, dass die Vermietung und der anschließende Verkauf umsatzsteuerlich getrennt zu behandeln sind. Lösung zu Übung 5: Nach dem wirtschaftlichen Gehalt handelt es sich bei der Vermietung und dem anschließenden Kauf um einen wirtschaftlich einheitlichen Vorgang, auch wenn bürgerl.-rechtl. zwei unterschiedliche Geschäfte vorliegen (Miete und Kauf). Insgesamt liegt nur eine Leistung vor, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt als Lieferung anzusehen ist. WP/StB Thomas Ziegler

2. Leistungsaustausch Übung 6: Arbeitnehmer D darf gemäß seinem Arbeitsvertrag einen Firmen-Pkw privat nutzen, sämtliche Kosten trägt der Arbeitgeber. Muss der Arbeitgeber umsatzsteuerliche Folgen beachten? Lösung zu Übung 6: Bei der Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung handelt es sich um eine stbare entgeltliche Leistung (Vergütung für geleistete Dienste), die der Arbeitgeber versteuern muss. Die Gegenleistung des Arbeitnehmers besteht danach in der anteiligen Arbeitsleistung, die er für die Privatnutzung des gestellten Fahrzeugs erbringt. Die Fahrzeugüberlassung ist als entgeltlich anzusehen, wenn sie im Arbeitsvertrag geregelt ist oder auf mündlichen Abreden beruht. WP/StB Thomas Ziegler

2. Leistungsaustausch Übung 7: E ist Unternehmer und betreibt eine Gärtnerei. Da er sich zur Ruhe setzen will, verkauft er sein gesamtes Unternehmen mit allen Aktiva und Passiva am 01.01.2013 an F, der ein größeres Gärtnerei-Unternehmen betreibt und durch den Zukauf die Expansion seines Unternehmens vorantreiben will. Sind umsatzsteuerliche Folgen zu beachten? Lösung zu Übung 7: Bei dem Verkauf des gesamten Unternehmens des E handelt es sich um eine nicht steuerbare Veräußerung des gesamten Unternehmens nach § 1 Abs. 1a UStG. Wichtig dabei ist, dass sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen mit veräußert werden und F den Betrieb fortführen will und kann. Die Rechnung von E an F muss ohne USt erfolgen. WP/StB Thomas Ziegler

3. Unternehmerbegriff § 2 UStG Umsatzsteuerlicher Unternehmer Unternehmerfähigkeit Selbständigkeit Umsatzsteuerlicher Unternehmer § 2 UStG Ausübung auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung Keine Weisungsgebundenheit Unabhängig von der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit/Geschäftsfähigkeit Natürliche Personen Personengesellschaften Juristische Personen Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit Nachhaltigkeit/Wiederholungsabsicht Einnahmenerzielungsabsicht Keine Gewinnerzielungsabsicht erforderl. WP/StB Thomas Ziegler

3. Unternehmerbegriff Auch ein Vermieter einer Immobilie, ein Rechtsanwalt etc. sind umsatzsteuerliche Unternehmer Die Begriffe „umsatzsteuerlicher Unternehmer“ und „Gewerbetreibender iSd EStG“ sind häufig deckungsgleich, bedeuten aber nicht das Gleiche. Umsatzsteuerlich umfasst das Unternehmen die gesamte Tätigkeit des Unternehmers, d.h. mehrere Betriebe desselben Unternehmers werden umsatzsteuerlich zusammen betrachtet. WP/StB Thomas Ziegler

4. Unternehmensvermögen Nutzung zu 100% unter-nehmerisch Zwischen 10% und 100%untern. Weniger als 10% untern. Nutzung Bei ausschließ-licher unterneh-merischer Nutzung Zuord-nung zum Unter-nehmensvermögen. Wahlrecht zwischen Zuordnung zum Unternehmens-vermögen oder zum Privatvermögen. Zwingende Zuordnung zum Privatvermögen. Der Begriff des Unternehmensvermögens darf nicht mit dem Begriff des Betriebsvermögens aus dem EStG gleichgesetzt werden. WP/StB Thomas Ziegler

5. Inlandsbegriff (§ 1 Abs. 2 UStG) Ausland Gemeinschaftsgebiet Drittland (EU Mitgliedstaaten) (andere Staaten) Inland = Deutschland Umsätze sind nur dann besteuerbar, wenn sie im Inland getätigt werden (§ 1 Abs. 1 UStG) Nicht alle innerdeutschen Gebiete gelten auch als Inland. Anders als bei der ESt, KSt und GewSt ist es bei der USt unerheblich, ob der Unternehmer Inländer ist oder seinen Sitz in Deutschland hat. Einzig entscheidend ist, ob der Umsatz im Inland als ausgeführt gilt. WP/StB Thomas Ziegler

6. Lieferung Deutschland Lieferung Grundfall: Unternehmer A B Lieferung Rechnung mit USt Abführen an das FA (Steuerschuldner) Bezahlung der USt Vorsteuerabzug Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind die fünf Merkmale eines steuerbaren Umsatzes zu prüfen. Sind alle Merkmale erfüllt, dann muss A als leistender Unternehmer die USt einbehalten und an das FA abführen. Unternehmer B bezahlt A den Bruttopreis und darf sich die an ihn gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder abziehen. WP/StB Thomas Ziegler

Ort der Lieferung im Inland Lieferer muss Unter-nehmer sein Steuerbarer Umsatz § 1 Abs. 1 UStG Ort der Lieferung im Inland Im Rahmen des Unter-nehmens Lieferung gegen Entgelt WP/StB Thomas Ziegler

6. Lieferung Lieferung: Gegenstand der Lieferung: Ort der Lieferung: Verschaffung der Verfügungsmacht, Übereignung, Gefahrenübergang, Übergang von Nutzen und Lasten Gegenstand der Lieferung: Körperliche Gegenstände, Sachgesamtheiten, immaterielle Wirtschaftsgüter Ort der Lieferung: § 3 Abs. 6 und 7 UStG, bewegte und ruhende Lieferungen WP/StB Thomas Ziegler

6. Lieferung Bewegte Lieferung Unbewegte Lieferung § 3 Abs. 6 S. 1-4 UStG Unbewegte Lieferung § 3 Abs. 7 S. 1 UStG Beförderungs-lieferung § 3 Abs. 6 S. 2 UStG Versendungs-lieferung § 3 Abs. 6 S. 3 UStG Beförderung erfolgt durch Lieferer oder Abnehmer Versand erfolgt durch einen beauftragten Dritten Ort = dort, wo Beförderung beginnt Ort = dort, wo Übergabe stattfindet Ort = dort, wo sich der Gegenstand bei Verschaffung der Verfügungsmacht befindet WP/StB Thomas Ziegler

6. Lieferung Deutschland Frankreich Innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a UStG iVm § 4 Nr. 1 Buchst. b) UStG): Deutschland Frankreich Unternehmer A Unternehmer B Innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei Innergemeinschaftlicher Erwerb Steuerpflichtig, Vorsteuerabzug Der in München ansässige Unternehmer A liefert an den in Straßburg sitzenden Unternehmer B Waren. A tätigt eine nach § 4 Nr. 1 Buchst. b) iVm § 6a UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung; kein Ausweis von USt auf der Rechnung, aber Hinweis auf Steuerfreiheit. B hat einen in Frankreich zu versteuernden innergemeinschaftlichen Erwerb getätigt; gleichzeitig Abzug der VSt WP/StB Thomas Ziegler

6. Lieferung Italien Deutschland Innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1a UStG iVm § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG): Italien Deutschland Unternehmer C Unternehmer A Innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei Innergemeinschaftlicher Erwerb Steuerpflichtig, Vorsteuerabzug Der in München ansässige Unternehmer A erhält von dem in Mailand sitzenden Unternehmer C Waren. A muss einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 iVm § 1a UStG versteuern; Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG. C tätigt in Italien eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung; Rechnung ohne Ausweis USt, aber Hinweis auf Steuerfreiheit. WP/StB Thomas Ziegler

6. Lieferung Übung 8: Der Privatmann X aus München bestellt sich am 13.05. bei einem Versandhändler in Köln ein Paar neue Sportschuhe, die dieser am 14.05. an einen Paketdienst übergibt. Am 15.05. wird X die Lieferung persönlich überreicht. Wo ist der Ort der Lieferung bzw. wann ist der Zeitpunkt der Lieferung? WP/StB Thomas Ziegler

6. Lieferung Lösung zu Übung 8: Es handelt sich um eine bewegte Lieferung und eine Versendungslieferung gem. § 3 Abs. 6 S. 3 UStG, da nicht der Lieferer selbst die Beförderung vornimmt. Ort der Lieferung ist dort, wo die Übergabe der Ware an den Paketdienst erfolgt, § 3 Abs. 6 S. 4 UStG, also Köln. Der Zeitpunkt der Lieferung ist am 15.05., da hier die Verfügungsmacht durch Übergabe an X verschafft wird. WP/StB Thomas Ziegler

6. Lieferung Übung 9: Der Schweizer Unternehmer G erwirbt von dem deutschen Unternehmer D ein in der Innenstadt von München gelegenes Geschäftshaus. Auf die Steuerfreiheit wurde im notariellen Vertrag verzichtet, D hat in der Immobilie ein Einzelhandelsgeschäft betrieben, G will in der Immobilie einen Handel mit kostbaren Uhren beginnen. Handelt es sich um einen steuerbaren und steuerpflichtigen Vorgang? Wo ist der Ort der Lieferung der Immobilie? Welcher Steuersatz kommt zur Anwendung? WP/StB Thomas Ziegler

6. Lieferung Lösung zu Übung 9: Es handelt sich gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG um einen steuerbaren Vorgang, da alle fünf Merkmale erfüllt sind. Insbesondere befindet sich der Ort der Lieferung der Immobilie im Inland, § 3 Abs. 7 UStG. Die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 9 Buchst. a) UStG greift hier nicht, da darauf wirksam gem. § 9 Abs. 1 UStG (Lieferung an einen anderen Unternehmer) und § 9 Abs. 3 S. 2 UStG (nur im notariellen Vertrag möglich) verzichtet wurde. Trotzdem stellt der Verkäufer dem Erwerber eine Rechnung ohne Umsatzsteuer, da für diesen Umsatz der Erwerber gem. § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG die Steuer schuldet. Darauf ist gem. § 14a Abs. 5 S. 2 UStG hinzuweisen. WP/StB Thomas Ziegler

6. Lieferung Übung 10: Ein in Deutschland ansässiger Unternehmer bestellt bei einem Niederländischen Unternehmer Werkzeuge, die ihm dieser durch einen eigenen Lkw liefert. Beurteilen Sie diesen Fall aus Sicht des deutschen Unternehmers. Wie muss die Rechnung des liefernden Unternehmers aussehen? WP/StB Thomas Ziegler

6. Lieferung Lösung zu Übung 10: Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG handelt es sich um einen steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerb gem. § 1a UStG. Eine Steuerbefreiung dafür besteht nicht. Der deutsche Unternehmer muss in seiner nächsten USt-Voranmeldung einen innergem. Erwerb versteuern, darf sich aber gelichzeitig den Betrag dieser Steuer wieder als Vorsteuer abziehen, § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG. Die Rechnung des liefernden Unternehmers darf keine (deutsche oder niederländische) Umsatzsteuer enthalten, sondern nur den Hinweis, dass es sich um eine in Holland steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung handelt. WP/StB Thomas Ziegler

7. Sonstige Leistung Auch für sonstige Leistungen gelten die fünf Tatbestandsmerkmale des § 1 Ab1. Nr. 1 UStG. Definition der sonstigen Leistung erfolgt negativ: Alles, was keine Lieferung ist (§ 3 Abs. 9 UStG). Beispiele für sonstige Leistungen: Dienstleistungen, Werkleistungen, Vermietung, Verpachtung etc. Zur Feststellung des Ortes der sonstigen Leistung wird zwischen einer Leistung an einen anderen Unternehmer und an einen Nicht-Unternehmer unterschieden. WP/StB Thomas Ziegler

7. Sonstige Leistung Ort der sonstigen Leistung, § 3a UStG an einen Unternehmer (B2B), § 3a Abs. 2 UStG an einen Nicht-Unternehmer (B2C), § 3a Abs. 1 UStG Ort = Sitzort des Leistungsempfängers Ort = Sitzort des leistenden Unternehmers WP/StB Thomas Ziegler

B2B: Leistungen an andere Unternehmer B2C: L. an Nicht-Unternehmer 7. Sonstige Leistung Ausnahmen (§ 3a Abs. 3 und 4 UStG): B2B: Leistungen an andere Unternehmer Grundstücksbezogene Leistungen Belegenheitsort des Grundstücks Kurzfr. Vermietung von Beförderungsmitteln Übergabeort Veranstaltungen Ort der Veranstaltung Abgabe von Speisen/Getränken (Verzehr an Ort und Stelle) Ort des Verzehrs Personenbeförderung Ort, an dem Beförderung bewirkt wird B2C: L. an Nicht-Unternehmer Kulturelle, sportl. Leistungen / Begutachtung bewegl. Gegenst. Tätigkeitsort Vermittlungsleistungen Ort der Ausführung des vermittelten Umsatzes Katalogleistungen Sitzort des Empfängers WP/StB Thomas Ziegler

7. Sonstige Leistung Bei sonstigen Leistungen, die über das Internet bezogen werden (Downloads von Software/Musik etc.) gilt eine Spezialregelung: Ist der Empfänger eine Privatperson, die ihren Wohnsitz in Europa hat und hat der leistende Unternehmer seinen Sitz im Drittland, dann ist der Ort der Leistung am Ort des Empfängers und nicht nach der Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG am Sitz des leistenden Unternehmers. WP/StB Thomas Ziegler

7. Sonstige Leistung Übung 11: Rechtsanwalt R, der seine Kanzlei in der Münchener Innenstadt betreibt, wird beratend tätig für Den in Paris sitzenden französischen Unternehmer A Den in Bozen ansässigen Privatmann B. Muss R seine Rechnungen in beiden Fällen mit deutscher Umsatzsteuer stellen? Was hat R noch zu beachten? WP/StB Thomas Ziegler

7. Sonstige Leistung Lösung zu Übung 11: Zunächst muss geklärt werden, ob es sich um einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz des R handelt. Steuerbar ist der Umsatz, wenn alle in § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hier ist insbesondere fraglich, ob der Ort der Lieferung in Deutschland liegt. Bei der Rechtsberatung handelt es sich um eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG. Da A ein Unternehmer ist, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG. Der Ort der sonstigen Leistung liegt damit in Frankreich, der Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar (ggf. Hinweis analog nach § 13b). Bei der Leistung an die Privatperson B bestimmt sich der Ort nach § 3a Abs. 1 UStG, der Ort der Leistung ist damit in Deutschland, die Rechnung muss deutsche Umsatzsteuer enthalten. WP/StB Thomas Ziegler

7. Sonstige Leistung Übung 12: Unternehmer U vermietet einzelne Zimmer aus einem zu seinem Unternehmen gehörendes Haus in der Münchener Innenstadt an Touristen. Diese Überlassungen dauern in der Regel höchstens eine Woche. Zwei weitere in diesem Haus befindliche Wohnungen werden an Studenten vermietet. Die Mietverhältnisse laufen hier immer über mehrere Jahre. Wie hat U diese Vermietungen umsatzsteuerlich zu behandeln? WP/StB Thomas Ziegler

7. Sonstige Leistung Lösung zu Übung 12: Die Vermietungsleistungen von U stellen sonstige Leistungen gem. § 3 Abs. 9 UStG dar. Sie sind steuerbar, da u.a. der Ort der sonstigen Leistung gem. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG im Inland liegt. Mit § 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG existiert aber eine eigene Befreiungsvorschrift, die für kurzfristige Vermietungen allerdings nicht gilt (S. 2). Deshalb sind die Überlassungen an die Touristen immer umsatzsteuerpflichtig. Die langfristigen Vermietungen an die Studenten dagegen sind zwingend steuerfrei. Ein Verzicht gem. § 9 Abs. 1 UStG ist nur möglich, wenn die Vermietung an einen anderen Unternehmer erfolgt. WP/StB Thomas Ziegler

8. Steuerbefreiungen Steuerfreie Umsätze § 4 UStG nennt die steuerfreien Umsätze Steuerfreie Umsätze Vorsteuerabzug bleibt erhalten § 4 Nr. 1 – 7 UStG Vorsteuerabzug geht verloren § 4 Nr. 8 – 28 UStG Ohne Optionsmöglichkeit zur USt Mit Optionsmöglichkeit zur USt (z.B. § 4 Nr. 8, 9a, 12 UStG) WP/StB Thomas Ziegler

8. Steuerbefreiungen Für Unternehmer, die umsatzsteuerfreie Lieferungen oder Leistungen ausführen, stellt die ihnen in Rechnung gestellte USt einen Kostenbestandteil dar, da sie nicht wieder als Vorsteuer abgezogen werden kann. Nach § 9b EStG stellt die nicht abziehbare USt einen Bestandteil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dar. Unternehmer U Eingangsumsatz Ausgangsumsatz Vorsteuerabzug? steuerfrei WP/StB Thomas Ziegler

8. Steuerbefreiungen Option bei Grundstücksgeschäften und Vermietungsumsätzen: Durch Ausüben der Option zur USt-Pflicht werden die eigentlich steuerbefreiten Umsätze wieder steuerpflichtig. Das ist wichtig, wenn z.B. der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da er sich so den Vorsteuerabzug aus seinen Kosten erhalten kann. WP/StB Thomas Ziegler

8. Steuerbefreiungen Übung 13: Der Vermieter V errichtet ein Gebäude mit Wohnungen und vermietet es an X. X vermietet es an Privatpersonen weiter. Beurteilen Sie den Sachverhalt umsatzsteuerlich. WP/StB Thomas Ziegler

8. Steuerbefreiungen Lösung zu Übung 13: Die Vermietung des Gebäudes durch V an X und die Vermietung der Wohnungen durch X an die Privatpersonen sind nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei. V kann auf die Steuerfreiheit nicht verzichten, weil X das Gebäude für steuerfreie Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG). X kann auch nicht auf die Steuerbefreiung verzichten, weil er nicht an Unternehmer vermietet (§ 9 Abs. 1 UStG). WP/StB Thomas Ziegler

8. Steuerbefreiungen Übung 14: V errichtet ein mehrgeschossiges Gebäude und vermietet es wie folgt: Das Erdgeschoss wird an eine Bank vermietet, das erste Obergeschoss an einen Arzt, das zweite Obergeschoss an einen Rechtsanwalt und das dritte Obergeschoss an das städtische Schulamt. Beurteilen Sie den Sachverhalt umsatzsteuerlich. WP/StB Thomas Ziegler

8. Steuerbefreiungen Lösung zu Übung 14: Die Vermietungsumsätze des V sind von der USt befreit gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. Die einzelnen Geschosse des Gebäudes sind selbständig nutzbare Grundstücksteile, die Frage der Option ist für jeden Grundstücksteil gesondert zu prüfen. Erdgeschoss: V kann nicht auf die Befreiung verzichten, weil die Bank die Räume für USt-freie Umsätze gem. § 4 Nr. 8 UStG nutzt, die den Vorsteuerabzug ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG). Erstes OG: V kann auf die Befreiung nicht verzichten, weil auch der Arzt die Räume für steuerfreie Umsätze gem. § 4 Nr. 14 UStG verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG). Zweites OG: V kann auf die Steuerbefreiung verzichten, weil der Rechtsanwalt die Räume ausschließlich für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (§ 9 Abs. 2 UStG). Drittes OG: V kann auf die Befreiung nicht verzichten, weil die Stadt die Räume nicht unternehmerisch nutzt (§ 9 Abs. 1 UStG). WP/StB Thomas Ziegler

9. Bemessungsgrundlage der USt Nach § 10 UStG bemisst sich die USt nach dem Entgelt für die jeweilige Lieferung oder Leistung Als Entgelt gilt dabei alles, was der Empfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten (ohne USt) Bei unentgeltlichen Lieferungen oder Leistungen gilt eine Mindestbemessungsgrundlage: Unentgeltliche Lieferungen (z.B. § 3 Abs. 1b UStG): Einkaufspreis oder Selbstkosten ( § 10 Abs. 4 UStG) Sonstige Leistungen, Wertabgaben (z.B. § 3 Abs. 9a UStG): Entstandene Kosten ( § 10 Abs. 4 UStG) WP/StB Thomas Ziegler

10. Steuersatz Seit 2007 gilt der allgemeine Steuersatz von 19% (§ 12 UStG). Daneben bestimmt § 12 Abs. 2 UStG, für welche Lieferungen oder Leistungen der ermäßigte Steuersatz von 7% zur Anwendung kommt. Lieferungen, die in der Anlage 2 zum Gesetz genannt sind, werden ermäßigt besteuert. Das sind z.B. Lebensmittel, Bücher und Zeitungen, Kunstgegenstände, Sammlungen etc. Als ermäßigt besteuerte sonstige Leistungen können genannt werden: Schwimmbadnutzung, Theater-, Konzertveranstaltungen, Nutzung von Nahverkehrsmitteln, Taxifahrten etc. Die Lieferung von Speisen und Getränken wird ermäßigt besteuert. Geschieht dies jedoch in einem Restaurant oder Lokal, handelt es sich um eine sonstige Leistung , die mit 19% besteuert wird. Die „kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen „ (Hotelübernachtungen) stellt seit 2010 auch eine ermäßigt besteuerte sonstige Leistung dar. WP/StB Thomas Ziegler

11. Ausstellen von Rechnungen Als Rechnung gilt jede Urkunde, mit der über eine Lieferung Leistung abgerechnet wird. Ohne vorliegende Rechnung kann der die Lieferung/Leistung empfangende Unternehmer keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Weist eine Rechnung einen höheren Steuerbetrag aus, als tatsächlich geschuldet, muss die (falsch) ausgewiesene Steuer an das Finanzamt abgeführt werden (§ 14c UStG). Unter bestimmten Voraussetzungen können Rechnung en auch korrigiert werden. WP/StB Thomas Ziegler

11. Ausstellen von Rechnungen Pflichtangaben auf einer Rechnung gem. § 14 Abs. 4 UStG Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Empfängers Steuernummer oder USt-ID-Nummer des leistenden Unternehmers Datum der Ausstellung der Rechnung Rechnungsnummer, die nur einmalig vergeben werden darf Handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung Entgelt für die Lieferung, getrennt nach Steuersätzen Steuersatz, Betrag der Steuer oder Hinweis auf Steuerfreiheit (ggf. Hinweis auf Aufbewahrungspflicht durch Leistungsempfänger) WP/StB Thomas Ziegler

11. Ausstellen von Rechnungen Welche zwei Angaben fehlen auf dieser Rechnung? WP/StB Thomas Ziegler

12. Vorsteuerabzug § 15 UStG bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmer den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines anderen Unternehmers vornehmen kann. Zeitpunkt des Abzugs: Lieferung/Leistung wurde bezogen und Rechnung liegt vor bzw. Zahlung wurde geleistet und Rechnung liegt vor. Nur Unternehmer können Vorsteuerabzug vornehmen. WP/StB Thomas Ziegler

12. Vorsteuerabzug Unternehmer U Steuerfreier Ausgangsumsatz Unternehmer U Eingangsumsatz Steuerpflichtiger Ausgangsumsatz Anhand des Charakters der Ausgangsumsätze (steuerpflichtig/steuerfrei) wird beurteilt, wie die Vorsteuer auf die Eingangsumsätze beurteilt werden muss (§ 15 Abs. 4 UStG). Dabei muss unterschieden werden zwischen steuerfreien Umsätzen, die den Vorsteuer-Abzug ausschließen und solchen, die den Vorsteuer-Abzug nicht ausschließen. Ggf. Aufteilung der Vorsteuer anhand geeigneter Schätzungen, § 15 Abs. 4 UStG. WP/StB Thomas Ziegler

12. Vorsteuerabzug Unternehmer U Ausgangsumsatz Eingangsumsatz für unternehm. Bereich Unternehmer U Ausgangsumsatz Eingangsumsatz für privaten Bereich Woran scheitert im vorliegenden Fall der Vorsteuerabzug für den privaten Bezug? WP/StB Thomas Ziegler

13. Entstehung der USt Die Steuer entsteht nach § 13 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums (§ 18 UStG), in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Im Regelfall wird die USt nach dem vereinbarten Entgelt (Soll-Versteuerung) berechnet, d.h. die USt muss abgeführt werden, wenn der leistende Unternehmer seine Lieferung/Leistung ausgeführt und darüber abgerechnet hat. Abweichend davon (Umsätze im Jahr < TEUR 500) kann auch die Ist-Versteuerung gewählt werden. Danach muss die Steuer erst dann an das FA abgeführt werden, wenn der Kunde den Rechnungsbetrag bezahlt hat (§ 20 UStG, Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten). WP/StB Thomas Ziegler

13. Entstehung der USt t Abführung der USt An das Finanzamt bei Lieferung/Leistung wurde erbracht Unternehmer stellt Rechnung Kunde bezahlt Rechnung t Abführung der USt An das Finanzamt bei Soll Versteuerung Abführung der USt An das Finanzamt bei Ist Versteuerung WP/StB Thomas Ziegler

14. USt-Jahreserklärung, Fälligkeit Der Unternehmer muss gegenüber dem Finanzamt monatlich oder vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben (§ 18 UStG). Seit 2005 erfolgt die Abgabe der USt-VA elektronisch, die Papierform ist nur noch auf Antrag zulässig. Die in der USt-VA vom Unternehmer selbst berechnete USt ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums zur Zahlung fällig. Für das Kalenderjahr hat der Unternehmer eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben. Im Ausland bezahlte Vorsteuern kann sich der Unternehmer im Vorsteuer-Vergütungsverfahren wieder holen. WP/StB Thomas Ziegler