Das Grundgesetz und die Verwaltung 1. Gliederung 1.Verhältnis Verwaltung zum GG 2.Rechtsweggarantie 3.Vorrang des Gesetzes 4.Vorbehalt des Gesetzes 5.Beispiele.

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Das Grundgesetz und die Verwaltung 1

Gliederung 1.Verhältnis Verwaltung zum GG 2.Rechtsweggarantie 3.Vorrang des Gesetzes 4.Vorbehalt des Gesetzes 5.Beispiele für den Verwaltungsalltag 6.Die Verwaltung als Verfassungsinterpret 7.Der Eid des Beamten 8.Art. 33 GG 9.Widerstandsrecht

1.1 Allgemein in Art.1 III GG und Art.20 II 2 GG Teil der vollziehenden G. Problem: Frage nach einem spezifischen Funktionsbereich der Verwaltung bleibt offen. dennoch manches geklärt: Art.76 GG Beteiligung der Verwaltung über die Ministerialbürokratie an der Gesetzgebung Art.83ff GG Vollzug von Gesetzen Art.28 GG weisungsfreie Selbstverwaltung Art.33 GG: Verwaltung hat durch den öffentlichen Dienst besondere „personelle und professionelle Kompetenz“

1.2 Die „vollziehende Gewalt“ „vollziehende Gewalt“ umfasst Verwaltung und Regierung Problem: die Trennung beider Früher: keine Differenzierung zwischen Regierung und Verwaltung ABER: die Verwaltung ist schärfer an die Gesetze gebunden Normative Abgrenzung: Rückbesinnung auf die staatsleitende Funktion der Regierung Fazit: die Verwaltung dient der Regierung loyal

1.3 Bindung Verw an Grundrechte Art.1 III GG „Schlüsselnorm“ des GG Bindung aller 3 Gewalten an die Grundrechte Bindung der „vollziehenden Gewalt“ Verfassungs- konforme Anwendung wird von der Rechtsprech- ung überwacht

1.4 Bindung Verw an „Recht & Gesetz“ Bindung der Verwaltung an Art.20 II 2 GG Ewigkeitsgarantie“ Art.79 III GG

2. Rechtsweggarantie Art. 19 IV GG Art. 19 IV GG: „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. […].“

2.1 „öffentliche Gewalt“ Rechtsweggarantie nur gegenüber „öffentliche Gewalt“: Handlungen des Staates und öffentlich-rechtlicher Org.Einheiten Rechtssetzung durch die Exekutive (z.B. durch Satzungen) Keine öffentliche Gewalt: nicht auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben gerichtete Handlung Rechtssprechung Formelle Gesetzgebung Fazit: Rechtsschutz gegen Grundrechtsverletzungen der Exekutive

2.2 Der Rechtsweg Der „Rechtsweg“ als Rechtsfolge: BVerfG nach Rechtswegerschöpfung nach § 90 II BVerfGG Wichtig: Kein erschwerter Zugang zum Rechtsschutz und faires Verfahren Art. 19 IV GG garantiert: Möglichkeit des Rechtsweges Wirksame gerichtliche Kontrolle

2.5 Bedeutung für die Verw Rechtsschutz schränkt Verwaltung im Handeln ein  durch Gerichte kontrolliert Art. 3 I GG: umfassender Rechtsschutz für jeden, insbesondere vor der Justiz Art. 3 I GG : „Beurteilungsspielräume“ für Verwaltung Vorschriften können im Einzelfall „flexibel“ ausgelegt werden um Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz entgegen zu wirken Machtbegrenzung vs. Spielraum zum effizienten Handeln

3. Vorrang des Gesetzes festgehalten in Art. 20 III GG Def: Bindung der Verw an das Gesetz (Gesetzmäßigkeit der Verw) Handeln nach parlament. verabschiedeten Gesetzen BRD Rechtsstaat  staatl. Handeln n. willkürlich

3. Vorrang des Gesetzes Gilt für jegl. Form des Verw-Handelns Entscheidung nach Gesetz, unabhängig ob schadet o. in öffentlichem Interesse ZIEL: „richtigen“ und „falschen“ Gesetzesbruch gibt es nicht Abweichungsverbot: von Gesetzen darf nicht abgewichen werden Anwendungsgebot: Gesetze müssen angewendet werden Kein Anspruch auf Fehlerwiederholung auch Verw macht Fehler  „keine Gleichheit im Unrecht“ d.h. Fehler darf nicht wiederholt werden, sondern „Folgenbeseitigungsanspruch“

4. Vorbehalt des Gesetzes Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Handeln der Verwaltung „Grundrechte v.a. Art. 2 I bieten Schutz gg belastende Maßnahmen ohne Gesetzesgrundlage Vorbehalt des Gesetzes für die Eingriffsverwaltung  Rechtsstaatsprinzip Eingriff: jede hoheitliche Maßnahme, die die Freiheit des Bürgers final, unmittelbar rechtlich beschränkt

4. Vorbehalt des Gesetzes Moderner Eingriffsbegriff: faktische + informelle Beeinträchtigung Hier Eingriffe: Entscheidungen der Behörden im Einzelfall  Verwaltungsakte Eingriffe in untergesetzliche Normen (Rechtsverordnungen,Satzungen) Müssen in formellen Gesetzen begründet sein Eine in Nutzungs-/Rechtsordnung enthaltene Norm verstößt gg Vorbehalt, wenn der Rahmen der Ermächtigung überschritten wird

4. Vorbehalt des Gesetzes Besondere Gewaltverhältnisse z.B. Schule und Strafvollzug Gültigkeit der Grundrechte und des allgemeinen Gesetzesvorbehaltes in abgeschwächter Form auf Grund der vielschichtigen Rechtsbeziehungen Regelung jeder Einzelmaßnahme unmöglich

Beispiel Nr. 1 Koran vs. Schulsport Die 14-jährige Y ist muslimischen Glaubens. Sie besucht die 8. Klasse eines Hamburger Gymnasiums. Der Lehrplan sieht für diese Jahrgangsstufe wöchentlichen Sportunterricht vor, der gemäß § 3 Abs. 2 des Schulgesetzes regelmäßig koedukativ erteilt wird. Y gerät dadurch in einen Konflikt mit ihren religiösen Überzeugungen. Dass sie sich den Jungen in ihrer Klasse gegenüber „halbnackt“ präsentieren soll, hält sie für völlig unvereinbar mit den Bekleidungsvorschriften des Koran, die sie als für sich verbindlich ansieht.

5. Beispiel Nr. 1 1.Schulwesen als Aufgabe des Staates?  Ja, gemäß Art 7 I GG 2. Dann uneingeschränkte Verwaltung im Schulwesen?  Nein, laut Art 1 III, 20 III GG 1.Grundrecht auf Religionsfreiheit (Art. IV GG) gegen Schulsportpflicht 2.Zuständigkeit des BVerfG, Verbindlichkeit des Urteils

5.2 Beispiel Nr. 2 Erziehungsrecht der Eltern vs. Wohl des Kindes „Der 9jährige X besucht die 3. Klasse einer hamburgischen Grundschule. Der Klassenlehrerin fällt häufiger auf, dass der Junge abwesend wirkt und mit schmutziger Kleidung und ohne vollständige Unterrichtsunterlagen in die Schule kommt. Sie benachrichtigt daraufhin das Jugendamt.“

5.2 Beispiel Nr. 2 Art. 6 II GG: „Pflege und Erziehung der Kinder [ist] natürliches Recht der Eltern“ Eingriff wenn: „die Erziehungsberechtigten versagen, oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen“ (Art. 6 III GG). Grundlage für Eingriff : § 1666 BGB, falls „das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes“ gefährdet wird, verschiedene Maßnahmen bis hin zur „teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge“ vorsieht. Wann aber ist das „Wohl des Kindes“ gefährdet? Welche Maßnahmen sind verhältnismäßig?

6. Verfassungsinterpretation Verwaltungsbeamte des Jugendamtes steht vor Grundrechtsinterpretation: Darf er auf die elterliche Erziehung des X einwirken und wenn ja, inwiefern? erwartet, dass er die Verfassung ihren Fachbereich betreffend genau interpretieren können teilweise weite HdlgFreiheit durch „offenen“ Gesetzestext  „Entschließungs- und Auswahlermessen“

6. Verfassungsinterpretation bei Entscheidungen durch Beamte ist Verfassungsinterpretation im Rahmen praktischer Konkordanz möglich und nötig Einhaltung der FDGO durch Eid des Beamten und das Treueverhältnis gewährleistet (theor.)

7. Der Eid des Beamten "Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe." (§ 58 BBG)

7. Der Eid des Beamten Bedeutung -Beamte bekennt sich durch gesamtes Verhalten zur FDGO und tritt dafür ein -Pflicht zur Verfassungstreue als „hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums“ i.S.v. Art. 33 V GG

8. Art. 33 GG unmittelbar bindendes Grundrecht d.h. Kern des Dienstrechtes durch Verfassungsgeber vorgegeben  Konkretisierung durch Gesetzgeber in Bund und Ländern Beamtenrecht der Länder stimmt in Grundsätzen überein

8. Art. 33 I-III GG Recht auf gleichen Zugang, nicht auf Besetzung Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung  Leistungsprinzip „Deutschengrundrecht“ i.S.d. Art 116 GG Rückbezug auf den allg. Gleichheitsgrundsatz des Art 3 GG

8. Art. 33 IV GG Öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) beiderseitige Treuepflicht: Schutz- und Fürsorge durch Staat, Treue (Streikverbot) durch Beamte „hoheitsrechtliche Befugnisse“

8. Art. 33 V GG Bundesbeamtentum soll stabile Verwaltung sichern weiterhin selbständiger Prüfungsrahmen für behördliche Einzelfallentscheidungen geltendes Verfassungsrecht bindet alle staatlichen Organe

Frage, was passiert, wenn öffentliche Verwaltung durch Chaos im Inneren nicht mehr agieren kann? Kommt es zu Auflösung der Verwaltung und stattdessen zur Anarchie ohne grundgesetzlich festgelegte Möglichkeit auf Gegenmaßnahmen???

8. Widerstandsrecht, Art. 20 IV GG 1.Positivrecht mit Symbolfunktion 2.Tritt letztinstanzlich ein, wenn versucht wird Art 20. Abs. 1 – 3 GG zu beseitigen (sowohl staatlich als auch privat) 3.Voraussetzung: Notstand der staatlichen Organe 4.Ersetzt im Notstand die Eingriffe der Verwaltung zum Schutze der Verfassungsgüter 5.Schützt nicht vor Erneuerung der Verfassung nach geglückter Beseitigung

Literatur Clerck/ Guthardt/ Schunck (1995): Allgemeines Staatsrecht und Staatsrecht des Bundes und der Länder. Siegburg: Verlag Reckinger & Co., 239 Degenhart, Christopf (2006): Staatsrecht I. Staatsorganisationsrecht. 22., neu bearbeitete Auflage. Heidelberg: C.F. Müller Verlag,100, 109f. von Münch, Ingo(2000): Staatsrecht I. 6., neubearbeitete Auflage. Stuttgart: Kohlhammer, 141f. Pieroth, Bodo/ Schlink,Bernhard (2005): Grundrechte. Staatsrecht II. 21., neu bearbeitete Auflage. Heidelberg: C.F. Müller Verlag,122, 309 Dr. Sachs, Michael (Hrsg.) (2007): Grundgesetz Kommentar. 4. Auflage. München: Verlag C.H. Beck Lecheler, Helmut (1988): Der öffentliche Dienst. In: Isensee, Josef/ Kirchhof, Paul (Hrsg.):Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Band III. Heidelberg: C.F.Müller Juristischer Verlag,