Zentrum für Palliativmedizin 17. iSPO-Jahrestagung Meißen Ambulante Palliativversorgung Th. Montag (Köln)‏ 20.11.2008.

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 Präsentation transkript:

Zentrum für Palliativmedizin 17. iSPO-Jahrestagung Meißen Ambulante Palliativversorgung Th. Montag (Köln)‏

2002 Palliative Care … …ist ein Ansatz zur Verbesserung der Lebensqualität von Patienten und deren Familien, die mit den Problemen konfrontiert sind, die mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung einhergehen, durch Vorbeugen und Lindern von Leiden, durch frühzeitiges Erkennen, untadelige Einschätzung und Behandlung von Schmerzen sowie anderen belastenden Beschwerden körperlicher, psychosozialer und spiritueller Art. WHO – Definitionen Palliative Care

Case Management Medizin Pflege Sozialarbeit Ehrenamt Seelsorge Physiotherapie Patient und Familie

1967 St. Christophers Hospice London Dame Cicely Saunders (  2005)

1983 in Deutschland Gründung der ersten Palliativstation mit Hausbetreuungsdienst an der Uniklinik Köln durch Prof. Pichlmeier als Förderprojekt der Deutschen Krebshilfe

1992 Dr.-Mildred-Scheel-Haus Palliativstation Hausbetreuungsdienst 2004 Lehrstuhl für Palliativmedizin Zentrum für Palliativmedizin an der Uniklinik Köln

Zentrum für Palliativmedizin an der Uniklinik Köln Palliativstation Ambulanter Palliativpflegedienst Palliativmedizinischer Konsiliardienst Institutsermächtigung für die ambulante palliativärztliche Versorgung palliativmedizinisches Case Management

1983Erste Palliativstation in Deutschland Förderung der Einrichtung stationärer Palliativeinheiten durch das BMG 1994Gründung der „Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin“ (DGP) 1996Basiscurriculum Palliative Care – Fortbildung für Pflegende 1997§ 39a SGB V – Finanzierung stationäre Hospize 2002§ 39a, Abs. 2 SGB V – Finanzierung ambulante Hospize 2003Einführung der Zusatz-Bezeichnung „Palliativmedizin“ In die Weiterbildungsordnung für Ärzte 2007bundesweite Regelung der Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung im SGB V im Rahmen des GKV - WSG

Entwicklung von Palliativversorgung & Hospizarbeit in Deutschland Quelle:

Finanzierung bis Palliativstation: DRG oder BE (Besondere Einrichtung) Stationäre Hospize: SGB V (§ 39a Abs.1), SGB XI, Eigenleistungen der Träger und Eigenanteil der Gäste Altenheime, niedergelassene Ärzte, Pflegedienste: keine gesonderte Finanzierung palliativmedizinischer Leistungen Ambulante Palliativdienste: vereinzelte, zeitlich begrenzte Modellprojekte Ambulante Hospizdienste: Finanzierung über SGB V (§ 39a Abs.2)

-umfassende nationale Strategie für palliativmedizinische Angebotsstrukturen auf allen Ebenen der Versorgung -Spezialisierte palliativmedizinische Versorgung sollte allen Patienten zugänglich sein, wenn sie diese benötigen, und zwar zu jeder Zeit und in jeder Situation. Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats (Council of Europe) 2004 an die Mitgliedsstaaten zur Strukturierung der palliativmedizinischen und -pflegerischen Versorgung Quelle:

palliativmedizinische Angebotsstrukturen auf allen Ebenen allen Patienten zu jeder Zeit in jeder Situation Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats (Council of Europe) 2004

-grundlegender Ansatz (alle Fachkräfte im Gesundheitswesen) -Allgemeine Palliativversorgung (einige qualifizierte Fachkräfte, die nicht ausschließlich im palliativmedizinischen Bereich arbeiten) -Spezialisierte Palliativversorgung (Hauptarbeitsfeld ist Palliative Care für Patienten mit komplexen und schwierigen Bedürfnissen) Quelle: Absatz 53 des Erklärenden Memorandums der Empfehlung des Europarats 2003 Ebenen palliativmedizinischer Versorgung

Sterbefälle in Deutschland Enquetekommission DBT (2005): 1999: 42,9% aller Sterbefälle im Krankenhaus

§ 37b, SGB V (1)Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, haben Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung. … Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle und zielt darauf ab, die Betreuung der Versicherten nach Satz 1 in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen. Dabei sind die besonderen Belange von Kindern zu berücksichtigen. (2)Versicherte in stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 72 Abs. 1 des Elften Buches haben in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 einen Anspruch auf spezialisierte Palliativversorgung.

Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung besteht, wenn Patienten 1.an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch ihre Lebenserwartung begrenzt ist und 2.eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, die nach den medizinischen Erfordernissen auch ambulant oder in stationären Pflegeeinrichtungen erbracht werden kann. GBA – Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung, §2 Anspruchsvoraussetzungen

§ 4 Besonders aufwändige Versorgung Bedarf nach einer besonders aufwändigen Versorgung besteht, soweit die anderweitigen ambulanten Versorgungsformen sowie ggf. die Leistungen des ambulanten Hospizdienstes nicht oder nur unter besonderer Koordination ausreichen würden, um die Ziele der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (§ 1 Abs. 1) zu erreichen. Anhaltspunkt dafür ist das Vorliegen eines komplexen Symptomgeschehens, dessen Behandlung spezifische palliativmedizinische und / oder palliativpflegerische Kenntnisse und Erfahrungen sowie ein interdisziplinär, insbesondere zwischen Ärzten und Pflegekräften in besonderem Maße abgestimmtes Konzept voraussetzt. GBA – Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung,

§ 4 Besonders aufwändige Versorgung Ein Symptomgeschehen ist in der Regel komplex, wenn mindestens eines der nachstehenden Kriterien erfüllt ist: ausgeprägte Schmerzsymptomatik ausgeprägte neurologische / psychiatrische Symptomatik ausgeprägte respiratorische Symptomatik ausgeprägte gastrointestinale Symptomatik ausgeprägte exulzerierende Wunden oder Tumore GBA – Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung

§ 5 Inhalt und Umfang der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (2) Spezialisierte ambulante Palliativversorgung wird ausschließlich von Leistungserbringern nach § 132d SGB V erbracht. Sie wird stufenweise nach Bedarf intermittierend oder durchgängig erbracht, …. Sie kann dem jeweiligen aktuellen Versorgungsbedarf entsprechend als - Beratungsleistung, - Koordination der Versorgung, - additiv unterstützende Teilversorgung, - vollständige Versorgung erbracht werden. GBA – Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung

SAPV als bedarfsgerechte Versorgung intermittierend als Beratungsleistung Koordination der Versorgung additiv unterstützende Teilversorgung vollständige Versorgung „… orientiert an der Konzeption eines Palliative – Care - Teams…“ Empfehlungen der Krankenkassen nach § 132d Abs. 2 SGB V für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (Juni 2008)

Zulassungsvoraussetzungen Inhalt und Umfang der Leistungen organisatorische Voraussetzungen personelle Anforderungen Qualitätssicherungen Empfehlungen der Krankenkassen nach § 132d Abs. 2 SGB V für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (Juni 2008)

§ 3 Anforderungen an die Erkrankungen (1) Eine Erkrankung ist nicht heilbar, wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Behandlungsmaßnahmen nicht zur Beseitigung dieser Erkrankung führen können. (2) Sie ist fortschreitend, wenn ihr Verlauf trotz medizinischer Maßnahmen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht nachhaltig aufgehalten werden kann. (3) Eine Erkrankung ist weit fortgeschritten, wenn die Verbesserung von Symptomatik und Lebensqualität sowie die psychosoziale Betreuung im Vordergrund der Versorgung stehen und nach begründeter Einschätzung des verordnenden Arztes die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist. GBA – Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung

§ 5 Inhalt und Umfang der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (1) Die SAPV umfasst je nach Bedarf alle Leistungen der ambulanten Krankenbehandlung soweit diese erforderlich sind, um die in § 1 Abs. 1 genannten Ziele zu erreichen. Sie umfasst zusätzlich die im Einzelfall erforderliche Koordination der einzelnen diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Teilleistungen sowie die Beratung, Anleitung und Begleitung des verordnenden oder behandelnden Arztes sowie der sonstigen an der allgemeinen Versorgung beteiligten Leistungserbringer, der Patienten und ihrer Angehörigen durch Leistungserbringer nach § 132d SGB V. GBA – Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung

§ 6 Zusammenarbeit der Leistungserbringer (1) Im Rahmen der SAPV ist zu gewährleisten, dass die einzelnen Leistungserbringer die erforderlichen Maßnahmen aufeinander abgestimmt und bedarfsgerecht erbringen; die diesbezügliche Koordinierung ist sicherzustellen. Hierüber sind verbindliche Koorperationsvereinbarungen zu treffen. Kooperationspartner ist auch der ambulante Hospizdienst, der auf Wunsch des Patienten an der Versorgung beteiligt wird. (2) Die vorhandenen Versorgungsstrukturen sind zu beachten. GBA – Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung

§ 7 Verordnung von SAPV (1) SAPV wird vom behandelnden Vertragsarzt nach Maßgabe dieser Richtlinie verordnet…. Hält ein Krankenhausarzt die Entlassung eines Patienten für möglich und ist aus seiner Sicht SAPV erforderlich, kann der Krankenhausarzt die Verordnung ausstellen, längstens jedoch für 7 Tage. GBA – Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung

Ergänzung der ärztlichen und pflegerischen Versorgung durch eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (§§ 37b, 92, 132d SGB V) Dieser neue Leistungsanspruch soll Palliativpatienten mit einer begrenzten Lebenserwartung ermöglichen, bis zum Tode in der vertrauten häuslichen Umgebung durch spezielle Teams betreut zu werden. … Diese Leistungen können auch im Pflegeheim in Anspruch genommen werden. Das Pflegeheim kann hierzu geeignetes Personal anstellen, einen Kooperationsvertrag mit einem auf Palliativmedizin spezialisierten Arzt abschließen oder auf ein Palliativteam zurückgreifen. Quelle: www.bmg.bund.de

Die Enquete-Kommission Ethik und Recht der modernen Medizin fordert: Leitungen von Pflegeeinrichtungen sollten Palliative-care-qualifiziert sein Das Heimgesetz sagt in § 10 Abs. 2 Satz lediglich, dass der Träger sicherstellen muss, „...dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht.“ Hier könnte analog der Regelung bezüglich der Rahmenvereinbarung zu § 39a SGB V als Voraussetzung für den Betrieb eines Heimes festgelegt werden, dass die pflegerische Leitung (und Stellvertreter) bzw. die Gruppenleitung (und Stellvertreter) über eine Fortbildung in Palliative Care verfügen müssen. Enquete Kommission Ethik und Recht in der modernen Medizin 2005

Palliativversorgung im Pflegeheim Spezialisiert SAPV – Team (extern oder intern) „Palliativkultur“ in der Einrichtung Hausärzte Pflegefachpersonal Sonstiges Personal im Pflegeheim Allgemein

Ambulante Palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung in Nordrhein - Westfalen  Rahmenprogramm zur flächendeckenden Umsetzung der ambulanten palliativmedizinischen und palliativpflegerischen Versorgung in NRW - kooperatives integratives Versorgungskonzept (Mai 2005)  Versorgungsvertrag über die ambulante palliativpflegerische Versorgung nach § 132 a Abs. 2 SGB V (Juni 2006)  Versorgungsverträge für niedergelassene Ärzte zwischen den KVen und den Kostenträgern (2007)

Präambel... zwingend erforderlich, dass alle Beteiligten eng und ohne Zeit- und Reibungsverluste zusammenarbeiten....müssen die Versorgungsgrenzen überwunden, Kompetenzen gebündelt und Kooperationen zwischen beteiligten Berufsgruppen erzielt werden... Rahmenprogramm NRW

Akteure  Haus- und Fachärzte als behandelnde Ärzte  Qualifizierte/r Palliativärztinnen/ärzte (QPA)  Ambulanter palliativpflegerischer Dienst (APD)  Ambulante Hospizdienste (gem. § 39 a Abs. 2 SGB V) Rahmenprogramm NRW

Bedarf für spezialisierte Palliativversorgung % der Patienten, die sich in der Terminalphase einer unheilbaren Tumorerkrankung befinden 5% der an einer nichtonkologischen Erkrankung sterbenden Patienten benötigen eine spezialisierte palliativmedizinische / palliativpflegerische Betreuung. pro Einw.: 100 Nichttumorpatienten p.a. 130 Tumorpatienten p.a. Rahmenprogramm NRW

Bedarf Ärzte (Qualifizierter Palliativ-Arzt) 3 QPA / Einw. (230 Pat.) = 216 QPA / 18 Mio Einw. (NRW) Bedarf Pflege (Versorgung und Beratung) 8 Pflegekräfte/ Einw. (230 Pat.) = 72 Dienste / 18 Mio Einw. (NRW) Rahmenprogramm NRW

Anforderungen an Ambulante Palliativpflegerische Dienste spezialisierte palliativpflegerische Betreuung Verordnung durch HA bzw. QPA Verfügbarkeit rund um die Uhr vertraglich vereinbarte Kooperationen mit palliativ-medizinisch erfahrenem Vertragsarzt / Konsiliararzt ambulanten Hospizdiensten spezialisierten Apotheken palliative care erfahrenen Sozialarbeitern, Seelsorgern und Psychologen Ergänzung zu den bereits bestehenden und begleitenden Diensten durch vertraglich vereinbarte Kooperationen

Organisatorische Voraussetzungen (§3) Umfassende Erbringung der vertraglich erfassten Leistungen kalendertägliche, „rund-um-die-Uhr“ Versorgung durch Pflegefachkräfte (Palliative Care Basiscurriculum 160h) Einbindung Ehrenamtlicher Zusammenarbeit mit QPA, Hausarzt und sonstigen Beteiligten Versorgungsvertrag (§ 132 a SGB V) Palliativpflege

personelle Voraussetzungen (§4) examiniertes (Kinder-) Krankenpflegepersonal examiniertes Altenpflegepersonal (3 - jährige Ausb.)‏ Mindestens 4 Vollzeitstellen (2 in Vollzeit besetzt) mit Palliative Care Qualifikation (160 Std.-Kurs)‏ Leitung- und stellv. mit entsprechender Qualifikation mindestens fünfzehn geschulte Ehrenamtliche aus den nach § 39 a SGB V geförderten Hospizdiensten Versorgungsvertrag (§ 132 a SGB V) Palliativpflege

Leistungsbeschreibung (Anlage 3) Psychosoziale Betreuung (Erbringung in Kooperation mit Hospizdiensten) Grundpflege/Pflegeleistungen (SGB XI) Delegierte ärztliche Leistungen, wie z. B. die Punktion von Portsystemen oder die Gabe von IV-Infusionen sowie subkutane Infusionen mit Medikamenten Behandlungspflege entsprechend den Richtlinien über die Versorgung von häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V Versorgungsvertrag (§ 132 a SGB V) Palliativpflege

Menschen mit weit fortgeschrittenem Krebs zu helfen verlangt mehr Fachkenntnisse, als irgendein Individuum allein beherrschen kann. Wir müssen heute die herkömmliche Definition des „ganzen Schmerzes“ – mit seiner körperlichen, psychosozialen und geistigen Komponente erweitern. C. Saunders Hospiz und Begleitung im Schmerz 1990

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!