Dr. Felix Engelsing Vorsitzender 8. Beschlussabteilung Anhörung im Hauptausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses Stromkonzession - Expertenanhörung 12. Dezember 2012 Abgeordnetenhaus Berlin
Vergaberecht nicht anwendbar, da kein öffentlicher Auftrag i.S.v. § 99 GWB EU-primärrechtliche Vergabeprinzipien anwendbar (Bekanntmachung, Gleichbehandlung, Transparenz) spezielle Regelung in § 46 EnWG Laufzeitbegrenzung auf 20 Jahre Ausschreibungspflicht für Wegerechte (Wettbewerb um Markt) §§ 19, 20 GWB anwendbar Vergabe Wegerechte ist unternehmerische Tätigkeit Gemeinde ist marktbeherrschend Rechtsrahmen
Gemeinsamer Leitfaden von BNetzA und BKartA vom 15. Dezember 2010 Einleitung Zuständigkeiten Kartell- und Vergaberecht: Sicherstellung der wettbewerblichen Konzessionsvergabe primär Kartellbehörden Energiewirtschaftsrecht: Netzüberlassung und regulatorische Folgefragen: primär Regulierungsbehörden Gemeinsamer Leitfaden BKartA/BNetzA
Anspruch Gemeinde gegen Altkonzessionär auf Herausgabe relevanter Netzdaten früher aus Konzessionsvertrag jetzt in § 46 Abs. 2 S. 4 EnWG kein Anspruch aus Kartellrecht Umfang: in Rn. 25 Gemeinsamer Leitfaden Festlegungskompetenz für Datenumfang und – formats BNetzA im Einvernehmen mit BKartA Informationsherausgabe
Marktmachtmissbrauch der Gemeinde bei Auswahl (§§ 19, 20 GWB): vgl. Rn. 22 Leitfaden Level Playing Field: Chancengleichheit für alle Bewerber bzgl. Informationen und Auswahl Rechtzeitige Ausschreibung und Bekanntmachung Auswahlkriterien iSv § 1 EnWG keine Inhouse-Vergabe, keine Bevorzugung kommunaler Unternehmen (§ 46 Abs. 4 EnWG und BGH-Schilderpräger-Rechtsprechung) Missbrauch
§ 46 Abs. 3 S. 5 EnWG neu: „Bei der Auswahl [...] ist die Gemeinde den Zielen des § 1 verpflichtet.“ nach Begr.: nur netzbezogene Kriterien fünf netzbezogene Ziele des § 1 EnWG: sicher, preisgünstig, verbraucherfreundlich, effizient, umweltverträglich nicht: finanzielle Interessen der Kommune unzulässig: Erzeugungs- oder Vertriebsleistungen Auswahlkriterien I
Inhouse-Vergabe unzulässig, keine Bevorzugung kommunaler Unternehmen § 46 abs. 4 EnWG BGH-Schilderpräger-Rechtsprechung dazu BKartA-Untersagungsverfügung Mettmann Begrenzung der KA-Sätze durch KAV (dazu BKartA und BGH „GAG Ahrensburg“) Nebenleistungsverbot des § 3 KAV – zulässig nur Eigenverbrauchsrabatte, Folgekosten- und Verwaltungskostenbeiträge Auswahlkriterien II
Missbrauchsverfahren des BKartA 3 Zusagenentscheidungen nach § 32 b GWB: Dinkelsbühl, Markkleeberg, Pulheim auf veröffentlichtwww.bundeskartellamt.de 1 Untersagungsentscheidung: Mettmann keine Inhouse-Vergabe Auswahlkriterien nur die in § 1 EnWG und netzbezogen siehe Pressemitteilung vom Verfahren I
Missbrauchsverfahren und –entscheidungen der Landeskartellbehörden Konsultation des BKartA bei Auswahlverfahren in den großen Städten ist das BKartA vorab konsultiert worden bzgl. kartell- und energierechtlicher Einschätzung von Auswahlkriterien, Verfahren etc. Stuttgart, Berlin, Hamburg, Leipzig Verfahren II
Fusionskontrolle Beteiligung an Netzgesellschaft kontrollpflichtig, wenn Schwellenwerte des § 35 GWB überschritten Beispiel: Hamburg erwirbt 25,1% an Stromnetz- gesellschaft von Vattenfall und 25,1 % an Gasnetzgesellschaft von E.ON Freigabe durch BKartA mit Hinweis, dass Auswahlverfahren bzgl. Konzession §§ 19, 20 GWB, 46 EnWG genügen muss materielle Beurteilung Fusionskontrolle