Univ.-Prof. DDr. Günther LÖSCHNIGG VO Sozialrecht.

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Univ.-Prof. DDr. Günther LÖSCHNIGG VO Sozialrecht

Sozialrecht - Begriff  Legaldefinition?  Art 22 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen 1948: … jeder als Mitglied der Gesellschaft hat ein Recht auf soziale Sicherheit …  Art 12 der Europäischen Sozialcharta: System der sozialen Sicherheit ist einzuführen, beizubehalten; befriedigender Stand ist zu erhalten, höherer Stand anzustreben …  Art 34 EU-Grundrechte-Charta … Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit und soziale Vergünstigungen …  Rechtliche Normen zur Absicherung bei sozialen Risken / bei besonderen schützenswerten sozialen Lebenslagen durch die öffentliche Hand

Soziale Risken  Lebensrisiken, die die wirtschaftliche, gesundheitliche oder soziale Existenz des Menschen bedrohen  ILO-Übereinkommen Nr 102 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit (1952):  Krankheit  Mutterschaft  Arbeitslosigkeit  Alter  Arbeitsunfall, Berufskrankheit  Familienlasten  Invalidität  Tod des Familienerhalters  Art 25 UNO-Menschenrechtsdeklaration  zusätzlich: Verlust der Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände  Pflegebedürftigkeit

Verteilung der Kostenlast zwischen Risikoträgern  gesetzliche Sozialversicherung  Arbeitgeber / Unternehmen / betriebliche Vorsorge  betroffene Person / Privatvorsorge  öffentliche Hand / Gebietskörperschaften

Gliederungsprinzipien im Sozialrecht I  Sozialversicherung  Versicherungszweige  Versicherungsprinzip (Risikogemeinschaft, Selbstverwaltung, Pflichtversicherung)  Bismarck´sches System versus Beverigde System

Gliederungsprinzipien im Sozialrecht II Recht der sozialen Fürsorge Steueraufkommen / schwere Notlage  Pflegevorsorge  Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Gliederungsprinzipien im Sozialrecht III Recht der Versorgung (besondere Opfer, besondere Verdienste …)  Heeresversorgung, Versorgung von Verbrechensopfern, Beamten-Pensionsrecht Familienlastenausgleichsrecht  Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld …

Rechtsquellen I EU-Recht / Art 48 AEUV (Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit) Grundrechtecharta der EU/Art 34 (Recht auf soziale Sicherheit und soziale Unterstützung) Gesetze (ASVG, BSVG, B-KUVG, GSVG, AlVG, ASGG, …)

Rechtsquellen Satzung  VO; für jeden Sozialversicherungsträger  Regelungen zur internen Organisation  Regelungen zum Leistungsrecht  Mustersatzung des Hauptverbandes  eventuell Ausweitung des Leistungskataloges Krankenordnung  VO; von jedem Krankenversicherungsträger  Inhalte: Verhalten der Versicherten und Leistungsempfänger, Kontrolle der Kranken … Begrenzung von Leistungsansprüchen

Rechtsquellen Richtlinie des Hauptverbandes  Rechtsgrundlage: § 31 ASVG  VO  Ziel: Förderung und Sicherstellung einer einheitlichen Vollzugspraxis (zB ökonomische Grundsätze bei der Krankenbehandlung) Gesamtvertrag  §§ 338 ff ASVG  privatrechtliche Verträge  Beziehungen zwischen SV-Trägern und (Zahn)Ärzten, Hebammen …  Inhalt auch des „Kassenvertrages“ mit dem freiberuflichen Arzt / mit der Gruppenpraxis

Kompetenzrechtliche Situation Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG … Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Pflegegeldwesen; Sozialentschädigungsrecht … Gesundheitswesen …. Art 151 Abs 46 B-VG Die die Angelegenheiten des Pflegegeldwesens regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen werden Bundesgesetze … Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG Armenwesen … Heil- und Pflegeanstalten … Art 15a B-VG Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Kompetenzrechtliche Situation „Armenwesen“ / Sozialhilfe?  1968 Verzicht des Bundes auf Grundsatzkompetenz  Art 15 B-VG  Art 15a B-VG: Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung – Harmonisierung (zB einheitliche Mindesthöhe, 25% für Wohnungsaufwand)

Kompetenzrechtliche Situation Pflegevorsorge  bis Ende 2011: Kompetenz überwiegend beim Bund (BundespflegegeldG) teils eigene Landes-Pflegegeldgesetze  2012 – 2014 (befristet): ausschließliche Bundeskompetenz  Landes-PflegegeldG  Bundesgesetze

Internationales und Europäisches Sozialrecht  Sozialkollisionsrecht  Koordinierungs-VO, VO 883/2004/EG Durchführungs-VO, VO 987/2009/EG  (bilaterale) Sozialabkommen (teils im Rahmen des Europarates)  Regeln des ASVG

KoordinierungsVO  EU-Staatsbürger, Flüchtlinge … Drittstaatsangehörige mit Wohnort in EU  Bereiche: Krankheit, Mutterschaft … Arbeitslosigkeit, Alter nicht: Sozialhilfe  Grundsätze  Gleichbehandlungspflicht  Leistungsexport  Kollisionsregeln („nur eine Sozialrechtsordnung“; lex loci laboris; SR des Wohnmitgliedstaates, ansonsten Staat mit Sitz des AG)

Kollisionsrecht im ASVG (§§ 1, 3)  Territorialitätsprinzip … im Inland selbständig oder unselbständig erwerbstätig … (§ 1)  Einstrahlungsprinzip (§ 3 Abs 3): zB bei kurzfristiger Begleitung des DG nach Österreich, wenn DG ohne Sitz in Ö  Ausstrahlungsprinzip (§ 3 Abs 2): zB Entsendung ins Ausland für max. 5 Jahre

Unterschiede zwischen Sozial- und Privatversicherung Solidaritätsprinzip (einkommensabhängige Beiträge, Generationenvertrag …) Äquivalenzprinzip (risikoabhängige Beitragsleistung …) Versicherungszwang Versicherungsfreiheit öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche privatrechtliche Leistungsansprüche

Freiwillige Versicherung  Krankenversicherung o Selbstversicherung nach § 16 ASVG o Zusatzversicherung (nur nach GSVG)  Unfallversicherung o Selbstversicherung gem § 19 ASVG o Höherversicherung gem § 20 ASVG o Zusatzversicherung durch VO für bestimmte Personengruppen  Pensionsversicherung o Selbstversicherung nach § 16a ASVG o Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes (§ 18a ASVG) o Selbstversicherung bei Pflege naher Angehöriger (§ 18b ASVG) o Selbstversicherung nach § 18 ASVG (nachträglicher Einkauf von PV-Zeiten) o Höherversicherung (§ 20 Abs 3 ASVG)

Formalversicherung  §§ 21 ASVG, § 12 BSVG, § 14 GSVG  Prinzip des Vertrauensschutzes  im Bereich der Pflichtversicherung und auch der freiwilligen Versicherung  Voraussetzung o keine Pflicht- oder freiwillige Versicherung o Anmeldung darf nicht vorsätzlich unrichtig sein und vorbehaltlos gutgläubig o drei Monate Annahme der Beträge  Beginn mit Erfüllung der Voraussetzungen  Ende o mit Beginn einer sonstigen Versicherung o durch Bescheid  Wirkung: wie bei Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung  keine Rückforderung von Beiträgen

Sozialversicherungsrechtliches Schuldverhältnis Versicherungs- verhältnis Leistungs- verhältnis Pflicht- versicherung Freiwillige Versicherung Formal- versicherung

Pflichtversicherung  ex-lege- bzw ipso-iure-Prinzip  Voll- und Teilversicherung  Mehrfachversicherung

Mehrfachversicherung Parallele Erwerbstätigkeit Parallele Versicherungssysteme

Mehrfachversicherung Beitragsrecht  bis zur Höchstbeitragsgrundlage  Rückforderung von Beiträgen vom Überschreitungsbetrag  UV? Leistungsrecht KV:Wahlrecht bei Sachleistungen mehrfache Geldleistungen UV:nur entsprechend der Tätigkeit PV:nur eine einheitliche Pension / Wanderversicherung (≠ Überweisungsbeträge)

Pflichtversicherung nach ASVG  DN gem § 4 Abs 2  persönliche Abhängigkeit   wirtschaftliche Abhängigkeit  Entgeltlichkeit  „faktische“ Beschäftigung  DN per definitionem  Personen nach DLSG  Lohnsteuerpflichtige  DN gleichgestellte Personen / dienstnehmerähnliche freie DN iSd § 4 Abs 4 ASVG  explizite Erweiterungen nach § 4 Abs 1 (Lehrlinge, hochschulbedingte Praktika, Tätigkeiten nach dem FreiwG, Vorstandsmitglieder etc)

Dienstgeberbegriff § 35 Abs 1 ASVG …. derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb …. geführt wird …. … auch wenn der DG den DN durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist.

Geringfügig Beschäftigte  Teilversicherte – UV  Geringfügigkeitsgrenze 2016:  Nachzahlungspflicht bei Überschreitungen  für Arbeiter  für Angestellte 14,70 % 14,15 %  Opting-In nach § 19a ASVG (2016: € 58,68)  Pauschalierte Dienstgeberabgabe nach DAG (zusätzlich zum UV-Beitrag von 1,3 % noch 16,4 %)  täglich€31,92  monatlich€415,72

Pflichtversicherung nach GSVG I 57. Lebensjahr mit Voraussetzungen wie bei Jungunternehmern  nur KV u PV (UV für Selbständige nach ASVG)  „alte Selbständige“  Mitglieder der Wirtschaftskammer  Gesellschafter einer OG und Komplementäre einer KG  Gesellschafter-Geschäftsführer einer WK-zugehörigen GmbH  Keine Pflichtversicherung bei Ruhen des Gewerbes  Keine Pflichtversicherung in KV u PV durch KLEINUNTERNEHMERREGELUNG  Einkommensgrenze von € 4.988,64 (2016)  Umsatzgrenze von € ,-  „Jungunternehmer“ oder Erreichen des Regelpensionsalters oder vollendetes

Pflichtversicherung nach GSVG II „neue Selbständige“ (§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG)  selbständig erwerbstätige natürliche Personen, die  auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit  Einkünfte iSd § 22 Z 1 bis 3 u 5 oder § 23 EStG erzielen,  wenn auf Grund dieser Tätigkeit nicht eine andere Pflichtversicherung besteht.  Ausnahmen über  Versicherungsgrenze: Wenn die Einkünfte aus allen dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten € 4.988,64 jährlich (2016) unterschreiten.  „Opting-out“ der gesetzlichen Interessenvertretungen von KV und/oder PV

Pflichtversicherung nach BSVG ab € 1.500,- Einheitswert für PV u KV.  „Betriebsführer“ … auf deren Rechnung und Gefahr Betrieb geführt wird bzw die ihn selbst führen.  Weitere Vollversicherungspflicht für hauptberuflich im Betrieb tätige Kinder, Ehegatten etc, hauptberuflich im Betrieb mitarbeitende Altbauern  Pflichtversicherung erst ab € 150,- Einheitswert für UV,

FSVG UV u PV – Pflichtversicherung für  freiberufliche Ärzte und Zahnärzte PV – Pflichtversicherung für  selbständige Apotheker  Patentanwälte  Ziviltechniker

NVG PV für Notare

Beitragsrecht  Beitragsgrundlage ASVG: § 44 (alle Bezüge aus einem AV, sofern nicht explizit beitragsfrei …) GSVG: Einkommenssteuerbescheid / System der vorläufigen Beitragsgrundlage bei Verlusten – Mindestbeitragsgrundlage in der UV: Fixbeträge (2016: € 9,11 / Monat) BSVG: Versicherungswert (= Prozentsatz des Einheitswerts des Betriebes) Beitragsgrundlagenoption (Alternative: Einkommenssteuerbescheid)

Beitragsrecht  Höchstbeitragsgrundlage BSVG:BSVG:  Mindestbeitragsgrundlage ASVG: ? GSVG:GSVG:Neue Selbständige: ja (PV und KV: € 415,72 [2016]); UV: nein, da Fixbetrag) Alte Selbständige: ja (KV: € 415,72 [2016]; PV: € 723,52 [2016]; UV: nein, da Fixbetrag) ASVG:ASVG:€ monatlich (2016) GSVG:GSVG:€ monatlich (2016) BSVG:BSVG:€ ja

Beitragsentrichtung und Meldepflichten  Anmeldung zur SV (§ 33 ASVG) vor Arbeitsantritt vollständige A. innerhalb von 7 Tagen  Abschrift an AN  Beitragsschuldner = AG  Abzugsrecht des AG (bis nächstfolgender Entgeltzahlung – „Nachholverbot“)  Ausnahme: fehlendes Verschulden des AG  pro Entgeltperiode maximal doppelter AN-Anteil („Ratenregelung“, „Lohnschutz für Familienunterhalt“)

Beitragsentrichtung und Meldepflichten  Beitragsfälligkeit: Monatsende mit Zahlungsfrist von 15 Tagen + 3 Tage Respirofrist  Verzugszinsen von 7,88 % (2016) bzw Beitragszuschläge  Zuständigkeit: KV-Träger  Ermittlung der Beiträge Vorschreibung durch KV-Träger Selbstabrechnung/Lohnsummenverfahren

Verjährung der Beitragsschuld (§ 68 ASVG)  Feststellungsverjährung: 3 Jahre  Verlängerung auf 5 Jahre (falls fahrlässig keine Angaben über beschäftigte Personen oder Entgelte)  Einforderungsverjährung: 2 Jahre

Entgelt § 49 ASVG … Geld- und Sachbezüge, auf die der DN aus dem DV Anspruch hat … oder darüber hinaus … vom DG oder von einem Dritten erhält.  nicht nur laufendes Entgelt  Sachbezugswerte iSd Lohnsteuer (§ 50)  Ausnahmen nach § 49 Abs 3 ASVG  Anspruchslohnprinzip  20%-Obergrenze der DN-Beiträge

Beitragssätze nach ASVG KV ………………………7,65 % (Arb: AG = 3,87 : 3,78; Ang: AG = 3,87 : 3,78; freier DN: AG = 3,87 : 3,78) UV ………………………1,30 % (vom AG zu tragen) PV ……………………..22,80 % (AN : AG = 10,25 : 12,55) AlV …………………….. 6,00 % (AN : AG = 3,00 : 3,00) IESG-Zuschlag…………. 0,35 % (vom AG zu tragen) AK-Umlage……………… 0,50 % (vom AN zu tragen) WohnbFöB 1 ……………… 1,00 % (AN : AG = 0,50 : 0,50) 39,60 % 1 nur für AN, nicht für freie DN

Beitragspflichten und Meldepflichten  Anmeldung zur SV (§ 33 ASVG) vor Arbeitsantritt vollständige A. innerhalb von 7 Tagen  Abschrift an AN  Beitragsschuldner = AG  Abzugsrecht des AG (bis nächstfolgender Entgeltzahlung – „Nachholverbot“)  Ausnahme: fehlendes Verschulden des AG  pro Entgeltperiode maximal doppelter AN-Anteil („Ratenregelung“, „Lohnschutz für Familienunterhalt“)

Beitragspflichten und Meldepflichten  Beitragsfälligkeit: Monatsende mit Zahlungsfrist von 15 Tagen + 3 Tage Respirofrist  Verzugszinsen von 7,88 % (2016) bzw Beitragszuschläge  Zuständigkeit: KV-Träger  Ermittlung der Beiträge  Vorschreibung durch KV-Träger  Selbstabrechnung/Lohnsummenverfahren

Verjährung der Beitragsschuld (§ 68 ASVG)  Feststellungsverjährung: 3 Jahre  Verlängerung auf 5 Jahre (falls fahrlässig keine Angaben über beschäftigte Personen oder Entgelte)  Einforderungsverjährung: 2 Jahre

Rückforderung von Beiträgen  zu „Ungebühr entrichtete Beiträge“ → Rückforderung  § 69 ASVG  Verjährungsfrist: 5 Jahre  Rückforderung ausgeschlossen  bei Begründung einer Formalversicherung  bei Erbringung von Leistungen innerhalb des gesamten relevanten Zeitraums  Rückforderungsrecht  beim AG  beim AN, soweit er Beiträge selbst getragen hat

Haftung für Beitragsschulden (§§ 67 ff ASVG)  solidarische Haftung  mehrere DG beschäftigen gemeinschaftlich AN  gemeinsame Rechnung mehrerer DG  DG und Person, der wirtschaftliche Gefahr und Gewinn zukommt  Betriebsnachfolgerhaftung  innerhalb von 12 Monaten vor Erwerb  Ausnahme / Begrenzung: Bescheinigung des KV-Trägers  Voraussetzung: Veräußerungsgeschäft außer bei persönlicher und wirtschaftlicher Nahebeziehung  nicht bei Insolvenz

Haftung für Beitragsschulden (§§ 67 ff ASVG)  Haftung vertretungsbefugter Organe: bei schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten  Vertragspartnerhaftung  Generalunternehmer bei Bauleistungen  20 % des geleisteten Werklohns außer:  20 % direkt an Dienstleistungszentrum der Wiener GKK  Auftragnehmer aus der HFU-Liste  klagbar im Zivilrechtsweg  Arbeitskräfteüberlassung  Haftung des Beschäftigers  Bürge / Ausfallsbürge iSd § 14 AÜG

Krankenversicherung in Zahlen (2011)  99,9 % der Bevölkerung erfasst  Budget aller KV-Träger: 14,9 Mrd. € Aufgaben (§ 116 ASVG): Vorsorge für  Versicherungsfälle der  Krankheit  Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (ASVG)  Mutterschaft  Tod – Bestattungskostenzuschuss  Prävention, Gesundheitserhaltung und Gesundheitsförderung  medizinische Forschung

Leistungsarten  Sachleistungen(Krankenbehandlung, Zahnbehandlung, Vorsorgeuntersuchungen …)  Geldleistungen(insb. Krankengeld, Wochengeld)

Verhältnis von Krankheitsbeginn und Versicherung(sdauer)  Krankheit schon vor Versicherungsbeginn  Krankheit überdauert Pflichtversicherung  Krankheit entsteht innerhalb der Schutzfrist von 6 Wochen (bei Krankengeld nur 3 Wochen)

Finalitätsprinzip Irrelevanz der Ursache für den Versicherungsfall! Ausnahmen bei Geldleistungen:  allgemeine Verwirkungstatbestände des § 88 ASVG  besonderer Verwirkungstatbestand des § 142 ASVG (Krankengeld)

Leistungsberechtigte  Pflichtversicherte  Angehörige iSd § 123 ASVG insb.  Ehegatte oder eingetragener Partner  Kinder  Lebensgefährte (mind. 10 Monate in Hausgemeinschaft, unentgeltliche Haushaltsführung und kein arbeitsfähiger Ehegatte im Haushalt)  gleichgeschlechtlicher Lebenspartner (mit Voraussetzungen wie beim Lebensgefährten)

Versicherungsfall der Krankheit § 120 Abs 1:Regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der eine Krankenbehandlung notwendig macht. Konnexität von körperlicher und seelischer Beeinträchtigung (Beispiel: Potenzmittel bei erektiler Dysfunktion) Gebrechen:Gänzlicher oder teilweiser Ausfall normaler Körperfunktionen, die einer Krankenbehandlung nicht mehr zugänglich sind.

Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit  Krankenbehandlung  Anstaltspflege  Medizinische Hauskrankenpflege

Krankenbehandlung ALLGEMEIN  Ziel (§ 133 Abs 2 ASVG) ist, die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit des Versicherten, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederherzustellen, zu festigen oder zu bessern.  Umfang der Krankenbehandlung ausreichend, zweckmäßig, das Maß des Notwendigen nicht überschreitend  Spannungsverhältnis zwischen medizinisch Möglichem und wirtschaftlich Vertretbarem  Ausmaß der Betroffenheit des Patienten  grundsätzlich keine zeitliche Begrenzung

Krankenbehandlung LEISTUNGEN  ärztliche Hilfe  bei Vertragsarzt  bei Wahlarzt  in eigenen Einrichtungen des KV-Trägers (Ambulatorien) ! Recht der freien Arztwahl !  Heilmittel  Arzneien  Sonstige Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen  ! Selbstkostenverpflichtung über „Rezeptgebühr“ !  Heilbehelfe  zum Ersatz fehlender Körperfunktionen  nur teilweiser Ersatz  Selbstbehalt: 10% der Kosten, mind. aber 20% der Höchstbeitragsgrundlage (bei Brillen 60%)

Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit  Krankenbehandlung  Anstaltspflege  Medizinische Hauskrankenpflege

Anstaltspflege  stationärer Aufenthalt in einer Krankenanstalt  Ziel: Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit durch integriertes Leistungsprogramm  Umfang  ärztliche Untersuchung und Behandlung  Bereitstellung von Heilmitteln  Pflege und Verköstigung in der KA  Voraussetzung  Einweisung durch Vertragsarzt  ohne Einweisung in Notfällen  keine zeitliche Begrenzung  ohne Bedarf einer ärztlichen Behandlung: „Asylierung“

Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit  Krankenbehandlung  Anstaltspflege  Medizinische Hauskrankenpflege

Medizinische Hauskrankenpflege  Voraussetzungen  Krankenbehandlung erforderlich  Arztbesuch nicht möglich  Versorgung und Betreuung zu Hause möglich  Leistungen  medizinische Leistungen  qualifizierte Pflegeleistungen ! Vorrang der Hauskrankenpflege vor der Anstaltspflege !

Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit  Krankengeld  Leistungsberechtigte:  Pflichtversicherte  geringfügig Beschäftigte über freiwillige Versicherung  ehemalige Pflichtversicherte für die ersten drei Wochen der Erwerbslosigkeit  Leistungshöhe:  50% der Bemessungsgrundlage  60% ab dem 43. Krankheitstag  Leistungsdauer:  ab 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit  26 Wochen  52 Wochen, falls mind. 6 Monate in den letzten 12 Monaten krankenversichert  bis zu 78 Wochen als satzungsmäßige Mehrleistung

Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit  Ausschlussgründe:  Verwirkung verurteilt)  Versagung (Trunkenheit, Suchtmittelmissbrauch, wegen Raufhandel (nicht zum Kontrollarzt trotz Ladung; Versicherte/r entzieht sich der notwendigen Krankenbehandlung, Verstöße gegen Weisungen des Arztes etc)  Ruhen zur Gänze bei EFZ von mehr als 50% des Entgelts zur Hälfte bei EFZ von exakt 50% des Entgelts kein Ruhen, bei EFZ von weniger als 50% des Entgelts

Zuschuss zur EFZ  § 53b ASVG  in Unternehmen mit regelmäßig weniger als 51 DN  Zuschuss von 50% des fortgezahlten Entgelts von AUVA (bzw VAEB)  maximal 42 Kalendertage / Arbeitsjahr  ab dem 11. Krankenstandstag bzw bei AU ab 1. Tag  für bei der AUVA (oder VAEB) Unfallversicherte  wenn Krankheit länger als 10 aufeinanderfolgende Tage  wenn Dienstunfähigkeit nach Arbeitsunfall länger als 3 Tage  wenn DG zur EFZ verpflichtet

Versicherungsfall der Mutterschaft  Schwangerschaft – Entbindung – Nachversorgung der Mutter  Entbindung:Lebend- oder Totgeburt, nicht Fehlgeburt  Beginn des Versicherungsfalles:  Beginn der 8. Woche vor der voraussichtlichen Geburt  Entbindungstag bei Geburten vor der 8. Woche  bei Gefahr für Leben und Gesundheit „Vorverlegung“  Voraussetzung: aktuelles Beschäftigungsverhältnis oder Pflichtversicherung in der 32. Woche vor der Entbindung + 13 Wochen Versicherung

Versicherungsfall der Mutterschaft  Sachleistungen: ärztlicher Beistand, Beistand durch Hebammen, dipl. Kinderkranken- und Säuglingsschwestern, Heilmittel, Heilbehelfe, Pflege in und Transport in/von Krankenanstalt  Geldleistungen: Wochengeld  8 Wo vor und nach der Geburt und Entbindungstag  bei Sonderfällen 12 Wo/16 Wo nach Beschäftigungsverbot iSd MSchG  Durchschnitt des Nettoverdienstes der letzten 13 Wochen – ohne Höchstbeitragsgrundlage  geringfügig Beschäftigte nach § 19a ASVG Fixbetrag/Tag  Finanzierung überwiegend aus FLAF, Rest durch KV-Träger  seit 2008 auch für freie DN

Versicherungsfall der Mutterschaft  Betriebshilfe nach GSVG u BSVG primär Sachleistung: Bereitstellung geschulter Kräfte durch SV für unaufschiebbare Arbeiten Zeitraum wie bei Wochengeld subsidiär als Geldleistung, wenn von SV keine Bereitstellung - Fixbetrag

Unfallversicherung – Ausgangssituation/Finanzierung  Einer der ältesten Ansätze für die gesetzliche Sozialversicherung  Finanzierung nur durch den AG  Rückfluss von Überschüssen an Beitragsleistende  Dienstgeberhaftungsprivileg

Unfallversicherung - Grundprinzipien  Kausalitätsprinzip  Alles-oder-Nichts-Prinzip

Versicherte/Leistungsberechtigte in der UV  Dienstnehmer  Dienstnehmerähnliche freie DN  Alte und neue Selbstständige  Angehörige (nur) über Leistungsansprüche  Gewisse nicht erwerbstätige Personengruppen (z.B.: Schüler, Studenten)

UV-Leistungsvoraussetzungen  Personenschaden  Vorliegen eines Versicherungsfalles (Arbeitsunfall, Berufskrankheit)  Geschützter Lebensbereich  Zurechnung

Arbeitsunfall Unfälle*, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen ( § 175 Abs 1 ASVG). * Unfall: zeitlich begrenztes Ereignis, das zu einer Körperschädigung geführt hat.

Berufskrankheit  § 177 (1) ASVG: „ Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind.“ (abstrakte Berufskrankheit)  § 177 (2) ASVG: „Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz enthalten ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn der Träger der Unfallversicherung auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, daß diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist; diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales.“ (konkrete Berufskrankheit)

Arbeitsunfall – Kriterien I  Personenschaden  Unfall iS eines zeitlich begrenzten Ereignisses  geschützter Lebensbereich: o Erwerbstätigkeit o Wegunfälle (§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG) o „gleichgestellte“ Unfälle (zB § 175 Abs 2 Z 2 ASVG) o betriebsverfassungsrechtliche Aktivitäten o betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen o weitere Bereiche (Studium, Handlungen im Fremdinteresse zB bei Rettungseinsätzen etc)

Arbeitsunfall – Kriterien II Zurechenbarkeitskriterien: o Bedingung der Kausalität o Bedingung des Sinnzusammenhangs o Bedingung der Wesentlichkeit

Sachleistungen in der UV  Unfallheilbehandlung o Ärztliche Hilfe o Heilmittel, Heilbehelfe o Pflege in Kranken- und Kuranstalten  Rehabilitation (§ 172 Abs 2 ASVG) o medizinische Rehabilitation o berufliche Rehabilitation o soziale Rehabilitation  Beistellung von Hilfsmitteln (§ 202 ASVG)

Geldleistungen in der UV o Versehrtenrente und Versehrtengeld o Integritätsabgeltung o Hinterbliebenenrenten

Versehrtenrente  Anspruchsvoraussetzungen o MdE um mindestens 20% o MdE muss mehr als 3 Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles dauern  Höhe der Leistung nach o Bemessungsgrundlage des Versicherten o Grad der MdE o Vollrente bei 100% MdE = 2/3 der Bemessungsgrundlage; Teilrente nach MdE anteilig  Dauer der Leistung o vorläufige Versehrtenrente (in den ersten 2 Jahren) o Dauerrente bis zum Tod

Versehrtengeld - § 212 ASVG  Voraussetzungen o keine Versehrtenrente o kein Krankengeld aus KV o keine Einkünfte aus der die Versicherung begründenden Beschäftigung  biszum Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles  Auszahlung vom KV-Träger auf Ersuchen des UV-Träger gegen Ersatz  Höhe entsprechend Krankengeld  Teilversicherte nach § 8 Abs 1 Z 3 lit h, i und l ASVG erhalten einmaligen Betrag bei MdE über 20%

Integritätsabgeltung - § 213a ASVG  Voraussetzungen o erhebliche oder dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität o auf Grund von grob fahrlässiger Außerachtlassung von AN- schutzvorschriften o Anspruch auf Versehrtenrente  Höhe o einmalige Geldzuwendung o nach RL der AUVA o maximal die doppelte Jahreshöchstbeitragsgrundlage

Pensionsversicherung ALT/NEU Rechtsgrundlage n Übergangsrecht  vor dem Geborene oder  weniger als 36 Versicherungsmonate nach dem nach dem Geborene oder weniger als 36 Versicherungs- monate vor dem ASVG GSVG APG

Grundprinzipien in der PV  Umlagesystem  Prinzip der Beitragsgerechtigkeit  Solidaritätsprinzip  Prinzip der Lebensstandardsicherung  Prinzip der Wanderversicherung  Aufwertungsfaktor/Anpassungsfaktor  Aufwertungszahl

Träger der PV  PVA  SVA  SVB  VAEB

Pensionsleistungen  Alterspension  Invaliditätspension  Berufsunfähigkeitspension  Erwerbsunfähigkeitspension  Hinterbliebenenpension  Sonderruhegeld  Ergänzungsleistungen – Ausgleichszulage

Pensionsberechnung NEU  Teilgutschrift von 1,78% des beitragspflichtigen Jahresentgelts (max. 1,78% der Jahreshöchst- Beitragsgrundlage)  Pensionsformel „45/65/80“  Drittfinanzierte Beitragszeiten statt Ersatzzeiten

Pensionskonto Kontogutschrift ab 2014  Ausgangsbetrag  Kontoerstgutschrift  Korrektur der Kontoerstgutschrift durch Vergleichsbetrag

Versicherungszeiten im Ausland  Pro-rata-temporis-Methode (Art 52 Abs 1 lit b VO 883/2004/EG) unter Berücksichtigung des “Petroni-Prinzips”  Direktberechnung

Geldleistungen in der PV  Versicherungsfall des Alters  (normale) Alterspension  Korridorpension  Schwerarbeitspension  Sonderruhegeld  Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit  Invaliditätspension  Berufsunfähigkeitspension  Erwerbsunfähigkeitspension  Versicherungsfall des Todes  Witwen- und Witwerpensionen  Waisenpensionen  Abfindung

Pensionsanfall und Pensionsauszahlung  Antragsprinzip  Auszahlung monatlich im Nachhinein plus Pensionssonderzahlungen im April und Oktober

Wegfall der Pension  Ruhen  Auslandsaufenthalt  Haft  Erwerbseinkommen  Erlöschen  Tod  Ablauf der Frist  Witwen- und Witwerpension  Waisenpension  Entziehung der Pension

„Normale“ Alterspension  § 4 Abs 1 APG  Anspruchsvoraussetzungen  Eintritt des Versicherungsfalls = Erreichung der Altersgrenze  Erfüllung der Mindestversicherungszeit

„Wartezeit“ nach Altrecht  180 Versicherungsmonate in den letzten 360 Kalendermonaten unmittelbar vor dem Stichtag  180 Beitragsmonate im Laufe des gesamten Lebens – „ewige Anwartschaft“  300 Versicherungsmonate im Laufe des gesamten Lebens

Pensionshöhe 2013 KontoerstgutschriftzB € 3.000, jährliche Beitragsgrundlage zB € ,-- x 1,78%=€712,-- Teilgutschrift aus Vorjahren hier: € 3.000,-- x 1,022 2 = € 3.066,-- Gesamtgutschrift für 2014€ 3.778, ………………. 2 Aufwertungszahl gem BGBl II 434/2013.

Pensionsrecht nach „Altrecht“  Pensionshöhe = GBG x StB GBG: Gesamtbemessungsgrundlage StB: Steigerungsbetrag  Vergleichspension zum

Anhebung der Pension  Überschreitung des Regelpensionsalters (Bonus)  Nebeneinkommen

Korridorpension  § 4 Abs 2 APG  Vollendung des 62. Lebensjahres  Mindestversicherungszeiten von 468 Versicherungs- monaten (2015) (Erhöhung bis 2017 auf 480)  Pensionsabschlag von 0,425% pro Monat