Pflichtübung aus Arbeits- und Sozialrecht ao.Univ-Prof. Dr. Martin Risak 2. Übungseinheit am 15.03.2016 Arbeitnehmer_innenbegriff Sozialversicherungsverhältnis.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Prof. Dr. Burkhard Boemke
Advertisements

Grundbegriffe des Arbeitsrechts
Zu meiner Person Name: Bernd Wocke Alter: 53 Jahre
Neue Regeln für Mitarbeiter
Neue Arbeitsanweisung
Arbeitsrecht o. Univ.-Prof. Dr. FRANZ MARHOLD
Schema Lohn- u. Gehaltsabrechnung
Erwerbstätige sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (Arbeitnehmer) oder selbstständig ein Gewerbe, einen freien Beruf oder eine Landwirtschaft.
Erstellt: Dr. Tschuffer 1 System der Sozialversicherungen (BSVG u. ASVG) für die DienstgeberInnen und DienstnehmerInnen in der Land- und Forstwirtschaft.
Herzlich Willkommen! Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Helfern bei Veranstaltungen und Festen Mag. Christian Rendl.
Foto Universität Graz Graz, am 5. Oktober 2006 Mag. Erhard Lausegger Wirtschaftsprüfer u. Steuerberater Geschäftsführer der LBG Wirtschaftstreuhand Österreich.
Vortrag Junge TierärztInnen am an der VetMed, Eva Scherz
Dachverband Selbstorganisierter Kinderbereuung Einführung in das Arbeitsrecht Mag. Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 26. Jänner 2012.
Pflichtübung aus Europarecht 3. Einheit Dienstleistungsfreiheit
Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I
Ist die GbR eine rechtsfähige Personengesellschaft? § 14 BGB – Unternehmer (2)Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die.
Pflichtübung aus Arbeits- und Sozialrecht ao.Univ.-Prof. Dr. Martin Risak 3. Übungseinheit am Arbeiter/Angestellte, Entgelt ohne Arbeit, Krankengeld.
Augsburg Jugend Sozialversicherungssysteme in Deutschland Ortsjugendausschuss der IG Metall Verwaltungsstelle Augsburg.
Was müssen Sie beachten, wenn Sie mit Angestellten in Tschechien tätig sind (sowohl beim „Hinüberarbeiten“ als auch mit Firmensitz in Tschechien)? Grundzüge.
Einführung KlinikRente. Einführung KlinikRente - Direktion betriebliche Altersversorgung - Marion Vintz  Historie des Versorgungswerks KlinikRente.
Gesetzliche Anforderungen an Unternehmen in der Tschechischen Republik Seminar „Tschechien - Ihr erweiterter Heimmarkt“ Waidhofen / Thaya,
Generation Praktikum Praktika nach Studienabschluss und die Situation in Hamburg Die wichtigsten Ergebnisse.
Thema, Bereich, Autor, Version, Datum 1 Orientierungsphase Wintersemester 2011/2012 Studieren und Arbeiten? – Informationen für werktätige Studierende.
Lisa Ich weiß, Sie haben da frei, aber: Sie müssen am nächsten Dienstag kommen! Ich weiß, Sie haben da frei, aber: Sie müssen am nächsten Dienstag kommen!
Bewerbungs- eingang Bewerbungs- bearbeitung Stellenangebote VermittlungKommunikationZusatzleistungen.
0ktober 2004 Hafnersee INDIVIDUELLES ARBEITSRECHT Arbeitsrechtliche Gesetze und Bestimmungen.
Asyl - Eckdaten BGM Manfred Hager. Asylanträge bis bis dato: ca Prognose für 2015:ca –
Freizügigkeitsrecht Rechtswirkungen. Übersicht über FZA-Rechte Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (Art. 5 und 7 lit. a FZA und.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Scheinselbständigkeit.
SV-Pflicht der GmbH-Geschäftsführer – Gestaltung der Beitragsgrundlagen nach GSVG Informationsabend KWT Landesstelle OÖ. WP/StB KR Hannes Mitterer.
Übertragung öffentlicher Planungs- und Bauaufgaben auf Private lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M.
Pflichtübung aus Arbeits- und Sozialrecht ao.Univ.-Prof. Dr. Martin Risak 11. Übungseinheit am Betriebsübergang.
Pflichtübung aus Arbeits- und Sozialrecht ao.Univ.-Prof. Dr. Martin Risak 9. Übungseinheit am Beendigung - individualrechtlich.
Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung nach Bundesländern Quelle: Arbeitsagentur, Monatsbericht März 2016 BundeslandArbeitslose Arbeitslosen- quote Gemeldete.
Der Arbeitnehmerbegriff von Marc Hessling, Rechtsanwalt.
SoWi Ü 1- 1 Barta: Zivilrecht online Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen q§ 859 ABGB q„Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person.
Modifikationen des Schadenersatzrechts Michaela Windisch-Graetz.
Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: September 2014 Mindestlohngesetz.
Herzlich willkommen zur Berufsorientierung BO-Präsentation/
Studium zum Dipl.- Verwaltungswirt (FH) Beamtenlaufbahn gehobener nichttechnischer Dienst.
RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 3. Stunde ALLGEMEINE GRUNDRECHTSLEHREN I. Einteilung der Grundrechte 1. Freiheitsgrundrechte.
D.A.S. Maklerforum® PV Ost - Direkthilfe -Schadenmeldung und Beratungsscheck -Elke Herzog (RS Wien)
DER ARBEITNEHMER 1. EU-Recht(Vf-Recht)Zwingendes GesetzesrechtVOKollVBVArbeitsvertragDispositives Gesetzesrecht 2.
Untreue, § 266. Einleitung Was fällt Ihnen ein, wenn man Ihnen eine Norm aus dem StGB vorstellt und hinzufügt, sie sei verfassungsgemäß? Fällt Ihnen nichts.
Forschungs- und Beratungsstelle Arbeitswelt ARBEITSBEDINGUNGEN UND MITBESTIMMUNG IN CALLCENTERN Mag. Annika Schönauer Forschungs- und Beratungsstelle Arbeitswelt.
Mitgliedschaft Warum? Warum soll ich Mitglied werden? Genügt es nicht, zur weltweiten Gemeinde Jesu zu gehören?
PROBLEME MIT DER ZEIT QUALITÄTSZIRKEL. ERSTE RÜCKMELDUNGEN ZUM THEMA KLAUSURTAGE Problemfaktor Zeit Positives Feedback Bisher sind uns noch keine Probleme.
Individualarbeitsrecht Entgelt und Entgeltfortzahlung Michaela Windisch-Graetz.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG.
Unionsbürgerschaft RL 2004/38/EG. Art 21 AEUV Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht für alle Unionsbürger unter dem Vorbehalt des Sekundärrechts Loslösung.
Betriebsübergang. § 3 AVRAG Betriebs(teil)übergang -> ex lege Eintritt des Erwerbers in die Arbeitsverträge Definition des Betriebs(teil)überganges? –
Amt für Volksschule Berufsauftrag für Lehrpersonen der Volksschule Ergebnisse der Evaluation.
1 Vollwertig, beschränkt oder behindert? Wim Storms Erlend Wethlij.
V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n
Papierindustrie KV-Runde 2005
Mindeststandards.
Mustersammlungen Edgar Oberländer – Mitglieds des Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand:
Die Kranken-versicherung der Studenten – Ein kurzer Überblick
Allgemeines zur Versicherungs-pflicht in der GKV – Ein kurzer Überblick Klaus-Dieter Ebel Abteilung Tarif BK.
Arbeitnehmerfreizügigkeit sozial und gerecht gestalten:
Befreiung von der Versicherungs-pflicht in der GKV – Ein kurzer Überblick Klaus-Dieter Ebel Abteilung Tarif BK.
Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender
Finanzielle Sicherheit bei Verlust der Arbeitskraft
Scheinselbständigkeit
Corporate Governance Dr. Thomas Ruhm.
Neuer TOP: Brückenteilzeit Foto: Bundesregierung
Satzungsanforderungen durch das Gemeinnützigkeitsrecht
Arbeitsschutz & Unfallverhütung
Mindestlohngesetz Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh.
Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG
 Präsentation transkript:

Pflichtübung aus Arbeits- und Sozialrecht ao.Univ-Prof. Dr. Martin Risak 2. Übungseinheit am Arbeitnehmer_innenbegriff Sozialversicherungsverhältnis

Martin RisakPÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 2. Einheit2 Übersicht  Fall 2 – Beschäftigung von Sprachlehrern  Arbeitnehmer_innenbegriff Typusbegriff Abgrenzung zum Werkvertrag Abgrenzung zum Freien Dienstvertrag  Sozialversicherungsverhältnis Grundlagen Dienstnehmer_innen (§ 4 Abs 2 ASVG) Freie Dienstnehmer_innen (§ 4 Abs 4 ASVG) Neue und alte Selbständige (§ 2 GSVG)

Martin RisakPÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 2. Einheit3 Klarstellung zur Benotung  Siehe homepage  Regelmäßige Teilnahme (nur zweimaliges Fernbleiben möglich)  Teilnahme an beiden Klausuren und Abfassung einer Hausarbeit (als Teamarbeit)  Insgesamt eine positive Note, wobei ein Mittelwert aus allen drei Noten gebildet wird  Bei Zwischennoten geben die Klausuren (insb die letzte) den Ausschlag

Martin RisakPÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 2. Einheit4 Fall 2 Beschäftigung von Sprachlehrern  Dan McArthur – amerikanischer Staatsbürger  Vertrag als „freier Mitarbeiter“ mit der Lingua € 15/Stunde, kein Urlaubsentgelt oder Sonderzahlungen Einschulung von Lingua Unterricht in den Räumen und mit Unterlagen der Lingua Enge Bindung an das Lingua-Konzept, Verbot eigener Unterrichtsmaterialien Vertretung nur durch Lingua bekannte Personen Bekanntgabe der Verhinderung – Lingua kümmert sich um Vertretung  Zuteilung von Unterricht Eintragung ins Blocking-Buch spätestens am Vortag Direktion bestätig Stunden Unbegründete Ablehnung, Absage oder Nichterscheinen – Konsequenzen bis hin zum Ausschluss der Zuteilung von Unterricht Möglichkeit der Eintragung von „Urlaub“ (Zustimmung der Lingua nicht erforderlich, Dan bis zu 3 Monate)

Martin RisakPÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 2. Einheit5 Fall 2 Rechtsfragen  Nachzahlung ausständigen Entgelts: Für angestellte Sprachlehrer_innen: Mindestlohntarif € 24,10/Stunde (2015, ww.kollektivvertrag.at/kv/private- bildungseinrichtungen-ang)ww.kollektivvertrag.at/kv/private- bildungseinrichtungen-ang Sonderzahlungen (§ 3 Mindestlohntarif) Urlaubsentgelt (gem § 6 UrlG)  Versicherung nach ASVG als „echter Dienstnehmer“? Alternativ: freier Dienstnehmer gem § 4 Abs 4 ASVG Alternativ: neuer Selbständiger gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG

Martin RisakPÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 2. Einheit6 Arbeitnehmer iSd Arbeitsvertragsrechts  Typusbegriff vs klassifikatorischer Begriff  Rechtsgrundlage - § 1151 ABGB „ Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag.“  Abgrenzung Werkvertrag: Zielschuldverhältnis- Herstellung eines bestimmten Erfolgs Arbeitsvertrag: Dauerschuldverhältnis- das bloße Bemühen wird geschuldet Freier Dienstvertrag: Merkmale der persönlichen Abhängigkeit schwach oder gar nicht ausgeprägt Arbeitsvertrag: Persönliche Abhängigkeit

Martin RisakPÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 2. Einheit7 Persönliche Abhängigkeit Kriterien  Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit  Persönliche Leistungserbringung  Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften  Weisungsunterworfenheit  Kontrollunterworfenheit  Disziplinäre Verantwortlichkeit  Wirtschaftliche Abhängigkeit?

Martin RisakPÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 2. Einheit8 Falllösung  OGH , 9 Ob A 10/99g Dauerschuldverhältnis – Freier Dienstvertrag Hauptargument: Selbständige Entscheidung über – Ausmaß und – Lage der Arbeitszeit Keine Bedeutung, da in der „Natur der Sache“ – Bindung an Richtlinien, Methoden, Unterlagen – Bindung an Kursort und vereinbarte Kurszeiten – kaum mögliche Vertretbarkeit  Alternative Lösung Kein durchgehendes Dauerschuldverhältnis – Sprachlehrer_innen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet Ab Eintragung im Blocking-Buch + Zustimmung von Lingua – Kette von befristeten „echten“ Arbeitsverhältnissen

Martin RisakPÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 2. Einheit9 Sozialversicherungsrecht Grundlagen  Sozialversicherung Versicherung Soziale Elemente  Pflichtversicherung ex-lege-Versicherung Versicherungstatbestände  Umfang der Versicherung Vollversicherung: KV, PV, UV (bis zur HBGL: 2016 €4.860,-) Teilversicherung: insb UV für geringfügig Beschäftigte (2016: € 415,72)

Martin RisakPÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 2. Einheit10 Sozialversicherungsrechtliche Einordnung „echte“ Dienstnehmer (§ 4 Abs 2 ASVG) „Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.“

Martin RisakPÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 2. Einheit11 Sozialversicherungsrechtliche Einordnung Arbeitnehmerähnliche freie DN (§ 4 Abs 4 ASVG) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), (Anm: kein Vertrag mit Privaten) wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn, a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind (Anm: „alte Selbständige“ mit Gewerbeschein) oder b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder c) dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird oder d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

Martin RisakPÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 2. Einheit12 Sozialversicherungsrechtliche Einordnung Selbständige iSd § 2 GSVG (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: 1.die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft; … 4.selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte iSd §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.