Pflichtübung aus Arbeits- und Sozialrecht ao.Univ.-Prof. Dr. Martin Risak 3. Übungseinheit am 05.04.2016 Arbeiter/Angestellte, Entgelt ohne Arbeit, Krankengeld.

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Pflichtübung aus Arbeits- und Sozialrecht ao.Univ.-Prof. Dr. Martin Risak 3. Übungseinheit am Arbeiter/Angestellte, Entgelt ohne Arbeit, Krankengeld

Martin RisakPÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 3. Einheit2 Reste von Fall 2 Sozialversicherungsrecht Grundlagen  Sozialversicherung Versicherung Soziale Elemente  Pflichtversicherung ex-lege-Versicherung Versicherungstatbestände  Umfang der Versicherung Vollversicherung: KV, PV, UV (bis zur HBGL: 2016 € EUR 4.860,-) Teilversicherung: insb UV für geringfügig Beschäftigte (2016: € 415,72)

Martin RisakPÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 3. Einheit3 Reste von Fall 2 Sozialversicherungsrechtliche Einordnung „echte“ Dienstnehmer (§ 4 Abs 2 ASVG) „Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.“

Martin RisakPÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 3. Einheit4 Reste von Fall 2 Sozialversicherungsrechtliche Einordnung Arbeitnehmerähnliche freie DN (§ 4 Abs 4 ASVG) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), (Anm: kein Vertrag mit Privaten) wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn, a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind (Anm: „alte Selbständige“ mit Gewerbeschein) oder b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder c) dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird oder d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

Martin RisakPÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 3. Einheit5 Reste von Fall 2 Sozialversicherungsrechtliche Einordnung Selbständige iSd § 2 GSVG (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: 1.die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft; … 4.selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte iSd §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.

Martin RisakPÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 3. Einheit6 Fall 5 – Krank! Sachverhalt  Betty (AN) seit „Objektleiterin“ bei der Blitzblank GmbH (AG)  Arbeitsaufgaben: Betreuung von bis zu 10 Objekte mit Reinigungskräften Vorgesetztenfunktion: Einteilung, Einweisung, Kontrolle, Urlaubsscheine Aufnahme und Beendigung von Personal, Organisation von Ersatzpersonal Ansprechpartnerin der Kund_innen Keine Akquisition von Kund_innen, kein Einfluss auf Preisgestaltung  Selbständige Zeiteinteilung

Martin RisakPÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 3. Einheit7 Fall 5 – Krank! Arbeiter oder Angestellter  Geltungsbereich des AngG Geschäftsbetrieb des „Kaufmannes“ (Unternehmers/UNternehmerin) Art der geschuldeten Dienste – Kaufmännische Dienste (Bsp: Blumenverkäuferin im „Jonas- Reindl“) – Höhere nichtkaufmännische Dienste – Kanzleiarbeiten (typische Bürotätigkeiten)  Höhere nichtkaufmännische Dienste Entsprechende Vorkenntnisse und Vertrautsein mit der Arbeitsaufgabe, fachliche Durchdringung Nicht rein mechanisch ausgeübt, können nicht von zufälliger Ersatzkraft geleistet werden Größere Selbständigkeit, umfassende Fachkenntnisse, Genauigkeit, Verlässlichkeit, Fähigkeit zur Beurteilung der Arbeit anderer; Aufsichts- und Leitungsbefugnis

Martin RisakPÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 3. Einheit8 Arbeiter / Angestellte Bedeutung der Unterscheidung  Individualarbeitsrecht Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und aus wichtigem persönlichen Grund Kündigungsfristen und –termine Vorzeitige Beendigung aus wichtigem Grund  Kollektives Arbeitsrecht Betriebsratsstruktur Gewerkschaftsstruktur – Kollektivverträge  Sozialrecht KV: Beitragssätze PV: Invalidität/Berufsunfähigkeit

Martin RisakPÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 3. Einheit9 Entgeltfortzahlung bei Krankheit Voraussetzungen und Höhe  Voraussetzungen Unterscheide: Freistellungsanspruch/Entgeltfortzahlungsanspruch Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit Kein grobes Verschulden Meldepflicht - unverzüglich Nachweispflicht – auf Aufforderung des AG  Fortzuzahlendes Einkommen Bezugsprinzip Entgeltausfallprinzip Vergangenheitsbezogenes Durchschnittsprinzip

Martin RisakPÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 3. Einheit10 Entgeltfortzahlung für Angestellte  Topf 1: Ersterkrankung Dienstzeit in Jahren 100%50%Höchstdauer pro Krankheit Bis 56 Wochen4 Wochen10 Wochen Wochen4 Wochen12 Wochen Wochen4 Wochen14 Wochen Ab 2612 Wochen4 Wochen16 Wochen

Martin RisakPÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 3. Einheit11 Entgeltfortzahlung für Angestellte  Topf 2: Folgeerkrankung (Eintritt innerhalb von 6 Monaten nach Wiederantritt der Arbeit; zunächst muss Topf 1 ausgeschöpft werden) Dienstzeit in Jahren 50%25%Höchstdauer pro Krankheit inkl Topf 1 Bis 56 Wochen4 Wochen10 Wochen Wochen4 Wochen12 Wochen Wochen4 Wochen14 Wochen Ab 2612 Wochen4 Wochen16 Wochen

Martin RisakPÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 3. Einheit12 Fall 5 – Krank! Entgeltfortzahlung  Sachverhalt: Wochen krank – fünf Wochen gesund – 13 Wochen krank  § 8 AngG (Dienstzeit > 5 Jahre, aber > 15 Jahre) Ersterkrankung – Folgeerkrankung (Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 6 Monaten nach Wiederantritt der Ersterkrankung) Topf 1 (8 Wochen 100%, 4 Wochen 50%) Topf 2 (8 Wochen 50%, 4 Wochen 25%)  Falllösung Ersterkrankung: 7 Wochen 100% T 1 Folgeerkrankung: 1 Woche 100% T 1 4 Wochen 50% T 1 8 Wochen 50% T 2 Maximal 12 Wochen (Inhalt des T 1 )!

Martin RisakPÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 3. Einheit13 Entgeltfortzahlung bei Arbeitern  EFZG Anspruch pro Arbeitsjahr (gestaffelt nach Dienstzeit) 8 Wochen 100%, 4 Wochen 50%  Falllösung 7 Wochen 100% 1 Woche 100% 4 Wochen 50%

Martin RisakPÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 3. Einheit14 Krankengeld aus der Krankenversicherung  Höhe Ab dem 4. Tag 50% der Bemessungsgrundlage (BGL) Ab dem 43. Tag 60% der BGL  Dauer Grds 26 Wochen Bei KV von mindestens 6 Monaten in den letzten 12 Monaten: 52 Wochen  Einheitlicher Versicherungsfall  Ruhen des Krankengeldes > 50 EFZ – kein Krankengeld 50% EFZ – 50% des Krankengeldes, dh 25%/30% BGL < 50% EFZ – 100% Krankengeld, dh 50%/60% BGL