03.09.2009 10:29 / 1 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse - Vernehmlassung 2009 Berufliche Vorsorge für das Staatspersonal und die Lehrpersonen der.

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 Präsentation transkript:

:29 / 1 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse - Vernehmlassung 2009 Berufliche Vorsorge für das Staatspersonal und die Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule

:29 / 2 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse - Vernehmlassung 2009 Vorstellung des Gesetzesprojekts –Was ändert? –Versicherung Leitideen Versicherungsarten, Vereinheitlichung Grundkonzept, Versicherungsmodelle, Modell-Annahmen Lebenserwartung Übertritt in den Ruhestand Leistungsziel, Versicherungsbeiträge Altersüberbrückungsleistungen Übergangsordnung –finanzielle Sicherheit, Kosten, Verpflichtungen

:29 / 3 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse - Vernehmlassung 2009 Was ändert mit der St.Galler Pensionskasse? 1.Organisation Zusammenlegung der Lehrerversicherungskasse mit der Versicherungskasse für das Staatspersonal (Fusion) Trennung vom Kanton (Verselbständigung  ) 2.Versicherung Vereinheitlichung (gleiche Versicherung für alle) Mischprimat (Altersleistung nach Beitragsprimat, Leistung bei Tod/Invalidität nach Leistungsprimat) Stabilisierung (finanzielles Gleichgewicht), Flexibilisierung des Bezugs der Altersleistung

:29 / 4 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse - Vernehmlassung 2009 heute: Kanton Kantonsrat Regierung Finanzdepartement Personalamt Amt für Vermögens- verwaltung St.Galler Pensionskasse paritätisch geführt  Kanton Amt für Vermögens- verwaltung Arbeitgeber Vermögensverwalter beabsichtigt: Verselbständigung

:29 / 5 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse - Vernehmlassung 2009 heute: Kantonsrat / Regierung als oberstes "Organ" paritätische Verwaltungs- kommission mit Anhörungs- recht VKStP: 8 Mitglieder KLVK: 10 Mitglieder beabsichtigt: paritätischer Stiftungsrat als oberstes Organ 12 Mitglieder (6 AG / 6 AN) 4 Mitglieder Kanton 4 Mitglieder Volksschule 2 Mitglieder Spitalverbunde 2 Mitglieder übrige AG / AN Präsident Regierungsmitglied Amtsdauer vier Jahre Paritätische Führung

:29 / 6 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse - Vernehmlassung 2009  Jürg Raschle

:29 / 7 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse - Vernehmlassung 2009 Versicherung Leitideen: –Versicherung für alle versicherten Personen und alle angeschlossenen Arbeitgebenden vereinheitlichen –bei den Altersleistungen Primat-System umstellen vom Leistungsprimat (Altersrente bestimmt Versicherungsbeiträge) zum Beitragsprimat (Versicherungsbeiträge bestimmen Altersrente) –Leistungsbezug flexibilisieren –bisherige Leistungen wahren und sichern

:29 / 8 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse - Vernehmlassung 2009 heute: Rentenversicherung Leistungsprimat rund 15'000 Personen Sparversicherung Beitragsprimat rund 5'500 Personen Risikoversicherung bis Alter 25 beabsichtigt: Grundversicherung Beitragsprimat (Altersleistungen) rund 21'000 Personen Versicherungsarten

:29 / 9 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse - Vernehmlassung 2009 Vereinheitlichung Hauptunterschiede zwischen der Lehrerversicherungskasse und der Versicherungskasse für das Staatspersonal –Beitragssätze Arbeitnehmerbeitrag KLVK durchgehend 0.25 %-Punkte tiefer –Altersrücktritt Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule gehen am Ende des Schuljahres in Pension (in der Regel 1 Monat bis 1 Jahr früher als das Staatspersonal)

:29 / 10 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse - Vernehmlassung 2009 Berufliche Vorsorge Grundkonzept: 40 Jahre sparen (Alter 25 bis Alter 65) 20 Jahre Altersrente beziehen (Alter 65 bis Alter 85) Konsequenz: es dauert 60 Jahre, bis feststeht, ob genug gespart wurde Planung / Versicherungsmodell...

:29 / 11 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse - Vernehmlassung 2009 Berufliche Vorsorge Null Leistungsprimat Altersrente = versicherter Lohn x Altersrentensatz Alter Tod25 Ziel vorbestimmtberechnet  Pensionierung Kapital

:29 / 12 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse - Vernehmlassung 2009 Berufliche Vorsorge Null Beitragsprimat Altersrente = Sparguthaben x Umwandlungssatz Alter TodPensionierung25 Ziel  berechnetvorbestimmt Kapital

:29 / 13 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse - Vernehmlassung 2009 Berufliche Vorsorge Null bei gleicher Höhe im gleichen Pensionierungsalter kostet die Altersrente gleich viel, unabhängig vom Primat-System Alter TodPensionierung25 Ziel  berechnetvorbestimmt berechnet  Kapital

:29 / 14 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse - Vernehmlassung 2009 Berufliche Vorsorge nicht das Versicherungsmodell steht im Vordergrund, sondern die Modell-Annahmen für den Planungshorizont von mehreren Jahrzehnten stimmen die Modell-Annahmen überein mit der Wirklichkeit? –Rentendauer? –Sparerträge? –Anspardauer? –Sparbeiträge?

:29 / 15 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse - Vernehmlassung 2009 Berufliche Vorsorge Null Beispiel für nicht mehr zutreffende Modell-Annahme: höhere Lebenserwartung Alter Tod Pensionierung25 Ziel wirklich Modell Kapital Fehlbetrag

:29 / 16 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse - Vernehmlassung 2009 Berufliche Vorsorge nicht das Versicherungsmodell steht im Vordergrund, sondern die Modell-Annahmen für den Planungshorizont von mehreren Jahrzehnten stimmen die Modell-Annahmen überein mit der Wirklichkeit? –Rentendauer? –Sparerträge? –Anspardauer? –Sparbeiträge?

:29 / 17 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse - Vernehmlassung 2009 Berufliche Vorsorge nicht das Versicherungsmodell steht im Vordergrund, sondern die Modell-Annahmen für den Planungshorizont von mehreren Jahrzehnten stimmen die Modell-Annahmen überein mit der Wirklichkeit? –Rentendauer? –Sparerträge? –Anspardauer? –Sparbeiträge?

:29 / 18 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse - Vernehmlassung 2009 heute: Beginn des Rentenbezugs zwischen Alter 60 u. Alter 63 bei Alter 63 volle, vor Alter 63 gekürzte Altersrente nach Alter 63 Nachzahlung der seit Alter 63 nicht ausbezahlten Alters- renten als unverzinstes Kapital, keine Rentenerhöhung beabsichtigt: Beginn des Rentenbezugs zwischen Alter 58 u. Alter 70 Höhe der Altersrente je nach Alter und Höhe des Sparguthabens je später und je höher das Sparguthaben, desto höher die Altersrente Begriffe der vollen Altersrente und der gekürzten Altersrente fallen weg Übertritt in den Ruhestand / Altersleistung

:29 / 19 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse - Vernehmlassung 2009 Übertritt in den Ruhestand / Dienstrecht Anhebung des ordentlichen Rücktrittsalters von Alter 63 auf Alter 65 Sicherung der Arbeitsproduktivität für die Arbeitgebenden Flexibilisierung der Lebensplanung zur besseren Abdeckung individueller Bedürfnisse für die Arbeitnehmenden

:29 / 20 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse - Vernehmlassung 2009 Berufliche Vorsorge nicht das Versicherungsmodell steht im Vordergrund, sondern die Modell-Annahmen für den Planungshorizont von mehreren Jahrzehnten stimmen die Modell-Annahmen überein mit der Wirklichkeit? –Rentendauer? –Sparerträge? –Anspardauer? –Sparbeiträge?

:29 / 21 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse - Vernehmlassung 2009 Leistungsziel für die Altersrente heute: Altersrente der Rentenversicherung: 50 Prozent des im Alter 60 versicherten Lohns im Alter 63 beabsichtigt: Leistungsziel der St.Galler Pensionskasse: 55 Prozent des versicherten Lohns im Alter 65 umgesetzt im neuen Versicherungsmodell mit Umwandlungssatz 6.4 % im Alter 65, bemessen am versicherten Lohn, ergeben sich: Sparplan Standard:55 Prozent Sparplan Minus:52 Prozent Sparplan Plus:58 Prozent

:29 / 22 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse - Vernehmlassung 2009 Versicherungsbeiträge

:29 / 23 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse - Vernehmlassung 2009 Versicherungsbeiträge

:29 / 24 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse - Vernehmlassung 2009 Versicherungsbeiträge

:29 / 25 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse - Vernehmlassung 2009 heute: AHV-Überbrückungsrente Höhe: 2/3 der maximalen AHV-Altersrente rückzahlungspflichtig durch Kapitalzahlung am Ende der Bezugsdauer oder durch lebenslängliche Kürzung der Altersrente beabsichtigt: AHV-Überbrückungsrente Höhe wählbar zwischen CHF 1'200 p.a. und max. AHV-Altersrente zahlbar durch Kapitalzahlung zu Beginn des Bezugs alternativ: Ausübung der Kapitaloption zur Überbrückung bis zur AHV-Altersrente durch Verbrauch des bezogenen Kapitals; bewirkt tiefere Altersrente Altersüberbrückungsleistungen der Arbeitnehmenden

:29 / 26 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse - Vernehmlassung 2009 heute: keine beabsichtigt: bei Kündigung durch Arbeit- gebenden nach Alter 58 aus besonderen Gründen, z.B. reduzierte Leistungsfähigkeit umfassen: AHV-Überbrückungsbesoldung (Höhe: 2/3 der max. AHV-Rente) oder Finanzierung gleichwertiger AHV-Überbrückungsrente und Einkauf Altersrente auf Alter 65 Altersüberbrückungsleistungen der Arbeitgebenden

:29 / 27 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse - Vernehmlassung 2009 für alle versicherten Personen: laufende Renten werden unverändert weiterbezahlt aktive versicherte Personen: kommen alle in die neue Versiche- rung (ausser Alter 63 überschritten) bundesrechtliche Freizügigkeits- leistung der Versicherungskasse = Anfangssparguthaben in der St.Galler Pensionskasse; wie bei Arbeitsstellenwechsel nur für Übergangsgeneration: Definition: über 45 Jahre alt und länger als 5 Jahre ununterbrochen versichert Garantien: Mindestaltersrente Höchstbeiträge Übergangsordnung

:29 / 28 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse - Vernehmlassung 2009  Norbert Stieger

:29 / 29 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse - Vernehmlassung 2009 Finanzielle Sicherheit vorläufiger Verzicht auf Ausfinanzierung –hohe finanzielle Belastung Ausfinanzierung des Unterdeckungsbetrags von Franken 684 Mio. per Ende 2008 bei Zinssatz 4 % p.a. (= Verzinsung in der Sparversicherung) und Abzahlungsdauer 40 Jahre würde eine jährliche Belastung von Franken 35 Mio. ergeben –unsichere Rechtsentwicklung auf Bundesebene Botschaft des Bundesrates "Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften" vom 19. September 2008 im Bundesparlament hängig –Tiefpunkt der Finanzkrise? vom Kanton in die berufliche Vorsorge eingebrachte finanzielle Mittel können bei Erholung der Finanzmärkte nicht rückerstattet werden –Priorität zugunsten des Vorsorgezwecks vorhandene Mittel für den korrekten Systemwechsel zugunsten der Versicherten verwenden

:29 / 30 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse - Vernehmlassung 2009 Finanzielle Sicherheit Sicherheit wird gewährleistet durch Staatsgarantie –Kanton haftet für die Verpflichtungen der St.Galler Pensionskasse (Staatsgarantie) –Staatsgarantie entfällt automatisch, wenn Deckungsgrad drei Jahre lang mindestens 120 Prozent –während der Staatsgarantie Prüfungen bei der St.Galler Pensionskasse durch die kantonale Finanzkontrolle

:29 / 31 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse - Vernehmlassung 2009 Kosten –am Übergangsstichtag keine Ausgaben –Erhöhung der zukünftigen Versicherungsbeiträge + 12 % bis + 18 %; für den Kanton + 8 Mio. bis + 11 Mio. Franken; abhängig von der Entwicklung der Lohnsummen und des Versichertenbestandes bedingt durch höhere Lebenserwartung und tiefere Vermögenserträge; unabhängig vom Primatwechsel und von der Verselbständigung –Verzinsung der Unterdeckung jährlich rund 24 Mio. Franken Zinsen berechnet auf Stand Ende 2008: 684 Mio. Franken = Unterdeckungsbetrag; Zinssatz 3.5 % p.a. = technischer Zinssatz der St.Galler Pensionskasse unabhängig vom Primatwechsel und von der Verselbständigung finanziert durch den Kanton

:29 / 32 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse - Vernehmlassung 2009 Verpflichtungen der St.Galler Pensionskasse –Erhöhung der Rentendeckungskapitalien wegen Senkung des technischen Zinssatzes von 4 % auf 3.5 % bedingt durch höhere Lebenserwartung und tiefere Vermögenserträge; unabhängig vom Primatwechsel und von der Verselbständigung rund 100 Mio. Franken; abhängig von der Entwicklung der laufenden Renten bis zum Übergangsstichtag –Bildung von Rückstellungen wegen Garantien für die Übergangsgeneration zwischen 300 Mio. und 400 Mio. Franken; abhängig von der Entwicklung der Lohnsummen und des Versichertenbestandes der Übergangsgeneration –sind keine Ausgaben; werden gedeckt durch die Staatsgarantie des Kantons

:29 / 33 Gesetz über die St.Galler Pensionskasse - Vernehmlassung 2009 Informationsveranstaltungen für Lehrpersonen Dienstag, 20. Oktober 2009, – Uhr Aula Kantonsschule am Brühl St.Gallen Notkerstrasse 20, 9000 St.Gallen Donnerstag, 22. Oktober 2009, – Uhr Aula Kantonsschule Wattwil Näppisuelistrasse, 9630 Wattwil Montag, 9. November 2009, – Uhr Aula Kantonsschule Sargans Pizolstrasse, 7320 Sargans Donnerstag, 12. November 2009, – Uhr Aula Kantonsschule Heerbrugg Karl-Völker-Strasse 11, 9435 Heerbrugg