SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Dienstleistungsverträge iwS qRechtsquellen : l §§ 1151 – 1174 ABGB l arbeitsrechtliche Sondergesetze qTypen l Dienst-

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SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Dienstleistungsverträge iwS qRechtsquellen : l §§ 1151 – 1174 ABGB l arbeitsrechtliche Sondergesetze qTypen l Dienst- oder Arbeitsvertrag –geschuldet wird abhängige persönliche Arbeit l Werkvertrag –geschuldet wird ein Erfolg/Werk in selbständiger Arbeit, tatsächliche/faktische Leistung –Abgrenzung: zwischen Arbeitsvertrag und Werkvertrag: abhängige ↔ selbständige Arbeit l Auftrag –Rechtsgeschäftliche oder rechtliche Geschäftsbesorgung

SoWi Ü - 2 Barta: Zivilrecht online Werkvertrag: §§ 1165 ff ABGB (1) qVertrag über die Herstellung eines bestimmten Werks / Erfolgs l Errichtung eines Gebäudes l Erstellung eines Gutachtens l Anfertigen einer Zahnprothese l Dienstleistungen (im wirtschaftlichen Sinn) sind in der Regel Werkverträge qParteien des Werkvertrags l (Werk)Unternehmer l (Werk)Besteller

SoWi Ü - 3 Barta: Zivilrecht online Pflichten des (Werk)Unternehmers (1) qAusführung/Herstellung des Werks; § 1165 ABGB l persönlich l unter seiner persönlichen Verantwortung durch Erfüllungsgehilfen; 1313a ABGB – also durch eigene Dienstnehmer – durch andre wirtschaftlich selbständige Unternehmen –Reiseveranstalter –Fluglinie –Hotel –Busunternehmen –General- oder Subunternehmer: Baubranche l Unter Umständen nach Weisung des Bestellers

SoWi Ü - 4 Barta: Zivilrecht online Werkvertrag (2) Eigentum am (zur Werkerstellung) verwendeten Stoff qvon Besteller beigestellt: l Besteller bleibt trotz Be- oder Verarbeitung Eigentümer des Stoffs –Äpfel, Birnen > Apfelsaft, –Uhrreparatur qvon Unternehmer beigestellt l Eigentumsübertragung bei Ablieferung nötig –Maßanzug

SoWi Ü - 5 Barta: Zivilrecht online Sonderformen des Werkvertrags qBeförderungsvertrag qReisevertrag: Werkvertrag + Geschäftsbesorgung qSpeditionsvertrag: §§ 407 ff HGB qFrachtvertrag: §§ 425 ff HGB qVerlagsvertrag: §§ 1172 f ABGB qArchitektenvertrag: ZiviltechnikerG 1994 qKinder(garten)aufnahmevertrag, Heimvertrag qHeirats- u Partnervermittlungsvertrag qFernlehrkursvertrag q(Privater) Arbeitsvermitllungsvertrag qBestattungsvertrag qVertrag über die Erstellung einer Softwarevertrag

SoWi Ü - 6 Barta: Zivilrecht online Werkvertrag Arbeitsvertrag qOrganisatorische, persönliche, wirtschaftliche Unabhängigkeit qUnternehmer wird in eigener Organisation tätig qWerkherstellung auch mit Gehilfen und Substituten qArbeit nach eigenem Plan q... mit eigenen Arbeitsmitteln qHaftung für zugesagten Erfolg; sog Unternehmerrisiko qIst grundsätzlich Zielschuldverhältnis l aber auch DSchV möglich nOrganisatorische, persönliche, wirtschaftliche Abhängigkeit nArbeitnehmer ist in fremde Organisation eingegliedert npersönliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers nArbeit unter fremder Leitung n... mit fremden Arbeitsmitteln nHaftung für Sorgfalt, nicht für Erfolg – DNHG ! nIst immer Dauerschuld- verhältnis

SoWi Ü - 7 Barta: Zivilrecht online Pflichten des (Werk)Unternehmers (2) qWarnpflicht gegenüber Besteller: § 1168a Satz 3 ABGB l bei offenbarer Untauglichkeit des beigestellten Stoffes –Beispiel: Reinigung eines Wildlederkostüms l bei offenbar unrichtiger Anweisung des Bestellers –Die Pflicht besteht auch gegenüber sachkundigen Bestellern; zB Architekten

SoWi Ü - 8 Barta: Zivilrecht online „Sphärentheorie“ (1) § 1168 ABGB qRisiko der Vereitelung der Ausführung l Umstände liegen in Bestellersphäre l Umstände in Sphäre des Unternehmers l Umstände in neutraler Sphäre

SoWi Ü - 9 Barta: Zivilrecht online „Sphärentheorie“ (1) § 1168 ABGB qUmstände in Bestellersphäre l Besteller trägt "Preisgefahr“ –dh er muß zahlen! –Unternehmer behält Anspruch auf Werklohn –… aber: "Vorteilsanrechnung“ (§ 1168 ABGB) des Ersparten –zB: zu malendes Modell stirbt

SoWi Ü - 10 Barta: Zivilrecht online „Sphärentheorie“ (2) § 1168 ABGB qUmstände in Unternehmersphäre: l Unternehmer verliert Entgeltanspruch –zB Schlechtwetter für Veranstalter

SoWi Ü - 11 Barta: Zivilrecht online „Sphärentheorie“ (2) § 1168 ABGB qUmstände in neutraler, also außerhalb der Sphäre beider: l Unternehmer verliert Entgeltanspruch –Daher häufig vertragliche Modifikationen zB Filmaufführung wird untersagt

SoWi Ü - 12 Barta: Zivilrecht online Gefahrtragung beim Werkvertrag Problem der "Gefahr": qFrage: Wer trägt den wirtschaftlichen Nachteil, wenn durch Zufall: l die Ausführung des Werks unterbleibt ? oder l das bereits hergestellte Werk untergeht oder Schaden leidet ? qBeachte: siehe auch Gefahrtragung bei Kauf und Tausch; § 1064 iVm §§ 1048ff ABGB

SoWi Ü - 13 Barta: Zivilrecht online „Sphärentheorie“ (3) § 1168 ABGB qGefahr für das bereits hergestellte Werk trägt bis zur Übergabe / Übernahme des Werks der Unternehmer l bei Annahmeverzug geht Gefahr auf Besteller über qDerjenige, der den Stoff beistellt, trägt: l Gefahr für den Stoff l bei Untauglichkeit des Stoffes: Gefahr für das gesamte Werk l aber Warnpflicht des U gegenüber B (§ 1168a ABGB): – bei offenbar unrichtiger Anweisung des Bestellers – bei offenbarer Untauglichkeit des Stoffes; Sachkunde – auch gegenüber Sachkundigem, zB Architekten

SoWi Ü - 14 Barta: Zivilrecht online Bestellerpflichten (3) qWerklohn / Entgelt l Bedungenes oder angemessenes –§ 1152 ABGB l Unentgeltlichkeit nur bei Vereinbarung l Vorschußpflicht für Auslagen –§ 1170 Satz 2 ABGB l Fälligkeit: nach Vollendung des Werks und dessen Prüfung –§1170 Satz 1 ABGB –bei Errichtung in Teilen – verhältnismäßig –Rspr: mit Übermittlung der Rechnung, wenn detaillierte Berechnung erst nach Vollendung möglich

SoWi Ü - 15 Barta: Zivilrecht online Beendigung des Werkvertrags Werkvertrag endet (wie alle Zielschuldverhältnisse) mit: qErfüllung = Herstellung des Werks l Bei Dauerschuldverhältnis mit Kündigung –Servicevertrag qdurch Tod l des Bestellers, wenn Werk dadurch sinnlos – zB: Maßanzug l des Unternehmers, wenn höchstpersönliche Erstellung zugesagt –zB Schreiben eines Buchs qwenn Mitwirkung des Bestellers unterbleibt l Unternehmer kann nicht auf Mitwirkung klagen (= Annahmeverzug), aber l Rücktrittsrecht für Unternehmer nach angemessener Nachfristsetzung; § 1168 Abs 2 ABGB (s §§ 918 ff ABGB)

SoWi Ü - 16 Barta: Zivilrecht online Kostenvoranschlag: § 1170a ABGB qMit Gewähr l Auch bei unvorhergesehener Kostspieligkeit der veranschlagten Arbeiten keine Erhöhung des Entgelts ! qIm Zweifel ohne Gewähr –Im Konsumentenschutz: im Zweifel mit Gewähr (§ 5 Abs 2 KSchG) l Bei beträchtlicher Kostenüberschreitung –Anzeigepflicht des Unternehmers –sonst kein Anspruch auf Mehrkosten! –Wahlrecht des Bestellers (§ 1170a Abs 2 ABGB) –Übernahme der Mehrkosten oder –Rücktritt vom Vertrag u Vergütung bisher geleisteter Arbeit –bei "Pauschale" trägt Unternehmer Gefahr des Mehraufwandes l geringfügige unvermeidliche Kostenüberschreitungen muß Besteller übernehmen qIm Zweifel (nach § 1170a ABGB): Kostenvoranschlag entgeltlich l Im Konsumentenschutz: im Zweifel unentgeltlich (§ 5 Abs 1 KSchG) l Entgeltlichkeit muß vielmehr vereinbart (!) werden