geregelt in Gesetz über Medizinische Verträge

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Patientenverfügung in den Niederlanden „wilsbeshikking“ von Martina Ladebeck geregelt in Gesetz über Medizinische Verträge (Act on Medical Contracts) Art 450 Abs 3

Kriterien für die Gültigkeit Einfache Formvorschriften Name, Unterschrift, Datum Einsichts- und Urteilsfähigkeit im Verfassungszeitpunkt Keine Erneuerungspflicht Aktive Sterbehilfe kann gewünscht werden

Praxis Patientenverfügung Oft wird Wunsch zu sterben im Krankenhaus geäußert(aktuelle Situation) Arzt bittet meist um schriftliche Festhaltung des Wunsches Dient der Vereinfachung des Überprüfungsverfahrens später

Praxis Patientenverfügung Arzt muss sich nicht an PatV halten, falls er begründete Zweifel an Urteils- und Einsichtsfähigkeit hat im Zeitpunkt der Verfassung hat oder Verfassung zu lange zurück liegt -> Befragung der Angehörigen !

Aktive direkte Sterbehilfe Aktiv: „Eine absichtliche Herbeiführung oder Beschleunigung des Todes“ Direkt: „aktives Beitragen zum Tod durch Einnahme von „Giftcocktail“ oder Injektion von Gift“ Unterschied Österreich: nur passive indirekte Sterbehilfe erlaubt!

Aktive Sterbehilfe Art 293 Abs 1 NlStGB „Verbot der Tötung auf Verlangen“ Art 294 Abs 1 NlStGB „Verbot der Beihilfe zum Selbstmord“ ABER: Abs 2: Tat ist nicht strafbar, wenn Sorgfaltskriterien eingehalten werden

Sorgfaltskriterien Aufgezählt im Art 2 Gesetz über die Überprüfung von Lebensbeendigung auf Verlangen und Hilfe bei der Selbsttötung Ebenso gesamtes Meldeverfahren hier geregelt

Sorgfaltskriterien Bitte freiwillig und reiflich überlegt Zustand des Patienten aussichtslos und sein Leiden unerträglich ist Umfassende Aufklärung über Situation und Aussichten Keine andere angemessene Lösung möglich Begutachtung von anderem Arzt und Bestätigung der obgenannten Kriterien Bei der Lebensbeendigung oder bei der Hilfe bei der Selbsttötung mit medizinischer Sorgfalt vorgegangen ist.

Melde-, Überprüfungsverfahren Falls Tod herbeigeführt wurde (Art 293, 294 NlStGB) Keine Totenscheinausstellung, sondern Ausfüllen von Fragebogen = Preisgabe des Arztgeheimnisses

Melde-, Überprüfungsverfahren Meldung an den kommunalen Leichenbeschauer samt Übermittlung des Fragenkatalogs Nochmalige Untersuchung des Leichnams und Berichterstellung Weiterleitung an regionale Kontrollkommission

Melde-, Überprüfunsverfahren Kommission besteht aus Anwalt, Notar, Arzt, Ethik-Experten Entscheidung innerhalb von 6 Wochen Meist Entscheidung, dass Handlung im Einklang mit Sorgfaltskriterien erfolgt ist Zustellung der Entscheidung an Arzt -> Verfahren beendet!

Melde-, Überprüfungsverfahren Falls Ethikkommission entscheidet, dass Sorgfaltskriterien nicht eingehalten oder Tötung ohne Verlangen -> Übermittlung an Staatsanwaltschaft! (hat Verfolgungsmonopol)

Melde-, Überprüfungsverfahren Situation der Pflichtenkollision des Arztes (würdevolles Sterben – Gesetz) Rechtsprechung bejaht meist den „rechtfertigenden Notstand“ als Strafausschließungsgrund Strafbare Handlung ist gerechtfertigt, wenn bedeutender Schaden (langes Leiden) dadurch verhindert wird Maßstab: Rechtsgetreuer, maßstabgerechter Durchschnittsmensch