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Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Hamburg, Hannover, München, Berlin

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Präsentation zum Thema: "Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Hamburg, Hannover, München, Berlin"—  Präsentation transkript:

1 Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Hamburg, Hannover, München, Berlin
Zentrale Mittelweg 147, Hamburg Tel.: 040/ Fax: 040/ Internet:

2 - Hamburg, Hannover, München -
Behandlungspflege Aspekte der Behandlungspflege Leistungsrecht/ Kosten/Vertragsrecht Qualifikationsfragen Haftungsfragen- und Aufsichts- fragen Wechselwirkungen Hohage, May & Partner - Hamburg, Hannover, München -

3 Behandlungspflege/Leistungsrecht
Definition Behandlungspflege Medizinisch – therapeutische Hilfestellung bei der Ausführung ärztlicher Anordnungen Delegation ärztlicher Tätigkeiten an nicht ärztliche Personen I.d.R. Entscheidend HKP-Richtlinie zu § 37 SGB V

4 Behandlungspflege/Leistungsrecht
Relevante behandlungspflegerische Maßnahmen - Medikamentenvergabe, - verabreichung - Subcutaninjektionen - Dekubitusversorgung - Katheterversorgung - Verabreichung von Sondenkost - Absaugen der oberen Atemwege - Vitalzeichenkontrolle und Dokumentation - Sauerstoffgabe und Beatmung - Legen einer Magensonde

5 Behandlungspflege/Leistungsrecht
Rechtliche Grundlagen der Behandlungspflege Differenzierung Ambulant: § 37 SGB V Stationär: §§ 53, 54, 55 SGB XII?

6 Behandlungspflege/Leistungsrecht
Rechtsprechung zur Behandlungspflege Urteil des BSG vom , B 3 KR 11/14 R Urteil des BSG vom , B 3 KR 16/14 R

7 Leistungs- Vergütungs-
Behandlungspflege/Leistungsrecht § 13 SGB XII § 1 HeimG § 36 SGB XI § 37 SGB V Wohngruppe Wohngemeinschaft Hausgemeinschaft Leistungsträger Leistungs- Vergütungs- und Prüfvereinbarung Kostenübernahme ? Betreuungsvertrag Mietvertrag Leistungsberechtigter Leistungserbringer

8 Leistungs- Vergütungs-
Behandlungspflege/Leistungsrecht Wie weit gehen die gesetzlichen Verpflichtungen? Leistungsträger Leistungs- Vergütungs- und Prüfvereinbarung Kostenübernahme §§ 43a, § 43 II SGB XII Leistungsberechtigter Vertrag Leistungserbringer

9 - Hamburg, Hannover, München -
Behandlungspflege Verhandlung beim 8. Senat des BSG am Wenn in der Leistungsvereinbarung Behandlungspflege enthalten ist, tendiert das BSG dazu § 37 Abs. 3 SGB V analog anzuwenden, d.h. die Leistungserbringer müssen ohne zusätzliche Vergütung vereinbarte med. Behandlungspflege erbringen. Hohage, May & Partner - Hamburg, Hannover, München -

10 - Hamburg, Hannover, München -
Behandlungspflege Bundessozialgericht, Urteil v , Az: B 3 KR 10/14 R Einrichtungen der Behindertenhilfe sind ein geeigneter Ort nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB V Leistungen der Sozialhilfe sind gegenüber denen der GKV subsidiär, § 2 SGB XII Umfang der Leistungen der Behindertenhilfe richtet sich nach dem Eingliederungshilfezweck der Einrichtung Hohage, May & Partner - Hamburg, Hannover, München -

11 - Hamburg, Hannover, München -
Behandlungspflege Bundessozialgericht, Urteil v , Az: B 3 KR 10/14 R Maßgeblich für die Abgrenzung ist die Leistungsvereinbarung nach § 75 ff. SGB XI Wichtig sind die Zivilrechtlichen Verträge mit den Menschen mit Behinderung Leistungen nach § 43a SGB XI decken nur Leistungen der Pflegekasse ab Hohage, May & Partner - Hamburg, Hannover, München -

12 - Hamburg, Hannover, München -
Behandlungspflege Bundessozialgericht, Urteil v , Az: B 3 KR 10/14 R Umfang der Leistungspflichten ergeben sich insb. aus: Ziel und Zweck der Einrichtung Personenkreis Sächliche Ausstattung Personelle Ausstattung Grundsatz: Nur einfachste medizinische Maßnahmen Hohage, May & Partner - Hamburg, Hannover, München -

13 - Hamburg, Hannover, München -
Behandlungspflege Bundessozialgericht, Urteil v , Az: B 3 KR 10/14 R Einfachste medizinische Maßnahmen = Maßnahmen die ohne medizinische Vorkenntnisse von Laien erbracht werden können. Hohage, May & Partner - Hamburg, Hannover, München -

14 - Hamburg, Hannover, München -
Behandlungspflege Bundessozialgericht, Urteil v , Az: B 3 KR 10/14 R Einfachste behandlungspflegerische Maßnahmen: An- und Ausziehen von Thrombosestrümpfen Herrichten und Verabreichen von Tabletten nach ärztlicher Anweisung Messen des Blutdrucks Messen des Blutzuckergehalts An- und Ablegen einfach zu handhabender Stützverbände Einreiben mit Salben Verabreichen von Bädern Hohage, May & Partner - Hamburg, Hannover, München -

15 - Hamburg, Hannover, München -
Behandlungspflege Bundessozialgericht, Urteil v , Az: B 3 KR 10/14 R Ausnahme: „ Ist die Einrichtung hingegen nach ihrem Aufgabenprofil auf eine Besondere Zielgruppe ausgerichtet, bei der ständig bestimmte behandlungspflegerische Maßnahmen erforderlich werden, und ist die Einrichtung deshalb entsprechend sächlich und personell auszustatten, hat sie diese behandlungspflegerischen Maßnahmen auch zu erbringen, weil ohne sie die Eingliederungshilfe im Hinblick auf die Zielgruppe der Einrichtung nicht erreicht werden kann.“ Maßgeblich daher: „Einzelfall“ Hohage, May & Partner - Hamburg, Hannover, München -

16 - Hamburg, Hannover, München -
Behandlungspflege/Vertragsrecht Ansprüche des Menschen mit Behinderung Sozialhilfeträger Krankenkasse § 37 SGB V Je nach LV WBVG-Vertrag Leistungsberechtigter Leistungserbringer Je nach LV Hohage, May & Partner - Hamburg, Hannover, München -

17 Behandlungspflege/Vertragsrecht
Umsetzung des Urteils in der Leistungsvereinbarung Problem Leistungstypen Personenkreis (Zielgruppe) Aufnahmeverpflichtung Umfang der Leistungen

18 Behandlungspflege/Vertragsrecht
Umsetzung in WBVG-Verträge Ausschluss: Die Einrichtung erbringt einfachste ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen, die nicht zum Leistungsbereich der Krankenkassen zählen und die als Bestandteil der Förderung eines gesunden Lebens als Ziel der Eingliederungshilfe anzusehen sind. Daher werden nur einfachste Maßnahmen der Behandlungspflege erbracht, für die es im Einzelfall keiner besonderen medizinischen Fachkenntnisse oder besonderer Fertigkeiten bedarf.

19 Behandlungspflege/Vertragsrecht
Umsetzung in WBVG-Verträge Ausschluss: Hierzu zählen regelmäßig insbesondere das An- und Ausziehen von Thrombosestrümpfen, die orale Gabe (Herrichten und Verabreichen) von Tabletten nach ärztlicher Anweisung, das Messen des Blutdrucks oder des Blutzuckergehalts, das An- und Ablegen einfach zu handhabender Stützverbände, das Einreiben mit Salben (soweit es sich nicht um schwierige Wundversorgung handelt) und die Verabreichung von Bädern. Sonstige individuelle Leistungsansprüche nach § 37 SGB V gegenüber den Krankenkassen bleiben von diesem Vertrag unberührt.

20 Behandlungspflege/Vertragsrecht
Verschärfende Urteile zum Leistungsumfang Bundessozialgericht, Urteil vom , Az: B 8 SO 8/13 R LSG BWB, Urteil vom , L 7 SO 144//11

21 Behandlungspflege/Qualifikation
Qualifikationsanforderungen bei der Durchführung der Behandlungspflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe

22 Behandlungspflege/Qualifikation
Definition Behandlungspflege Medizinisch – therapeutische Hilfestellung bei der Ausführung ärztlicher Anordnungen Delegation ärztlicher Tätigkeiten an nicht ärztliche Personen

23 Behandlungspflege/Qualifikation
Qualifikation des Personals bei der Behandlungspflege Einrichtungen der Behindertenhilfe haben in der Vergangen- heit fast nur pädagogisches Personal eingestellt. Problem: Welche Qualifikation ist für die Durchführung der Behandlungs- pflege notwendig? Reicht das anlernen pädagogischer Kräfte?

24 Behandlungspflege/Qualifikation
Differenzierung der Ebenen bei der Behandlungspflege Anordnungsverantwortung Arzt Organisationsverantwortung Einrichtungsträger Durchführungsverantwortung Mitarbeiter

25 Behandlungspflege/Qualifikation
Differenzierung der Ebenen bei der Behandlungspflege Anordnungsverantwortung des Arztes umfasst: Diagnoseentscheidung Festlegen der Behandlung (Therapie), Verordnung Aufklärung des Patienten

26 Behandlungspflege/Qualifikation
Abgrenzung der Verantwortungsbereiche Aufgabe des Arztes: Der Arzt ist dafür verantwortlich, dass die Einrichtung bzw. der die Maßnahme durchführende Mitarbeiter alle notwendigen Informationen für die durchzuführende Maßnahme erhält.

27 Behandlungspflege/Qualifikation
Ärztliche Anordnung Schriftliche Anordnung des behandelnden Arztes: Die Übertragung der Durchführung ärztlicher Tätigkeiten bedarf grds. einer vorhergehenden schriftlich fixierten Anordnung des Arztes. Dieser hat die Bedarfsdiagnose, das Medikament und seine Dosis sowie die Art und der Zeitpunkt der Applikation eindeutig zu bezeichnen.

28 Behandlungspflege/Qualifikation
Differenzierung der Ebenen bei der Behandlungspflege Organisationsverantwortung der Einrichtung umfasst: - Sicherstellen der Voraussetzungen für Leistungserbringung - Festlegung von Verfahrensabläufen (Qualitätsmanagement) - Gewährleistung der fachgerechten Durchführung der Maßnahmen (Beratung, Aufsicht der Mitarbeiter) - Bestimmung derjenigen Personen, die zu behandlungs- pflegerischen Tätigkeiten befugt sind

29 Behandlungspflege/Qualifikation
Differenzierung der Ebenen bei der Behandlungspflege Durchführungsverantwortung des ausführenden Mitarbeiters Vor der Durchführung der übernommenen Tätigkeit ist zu prüfen: - Schriftliche ärztliche Verordnung/Anordnung vorhanden - Liegt Einwilligung des Patienten vor - Wurde der Patient vom Arzt aufgeklärt - Fühle ich mich der Aufgabe als Mitarbeiter gewachsen n.S.

30 Behandlungspflege/Qualifikation
Differenzierung der Ebenen bei der Behandlungspflege Durchführungsverantwortung des ausführenden Mitarbeiters Durchführung: - Beachtung fachlicher Standards - Beachtung festgelegter Verfahrensabläufe - Beobachtung des Betreuten nach Durchführung - Dokumentation der durchgeführten Maßnahme

31 Behandlungspflege/Qualifikation
Welche Kategorien sind bei der Delegation zu beachten? Grundsätzlich delegierbare ärztliche Aufgaben Nur in Ausnahmefällen delegierbare ärztliche Aufgaben Nicht delegierbare ärztliche Aufgaben

32 Behandlungspflege/Qualifiakton
Welche ärztlichen Aufgaben sind delegierbar? Es sind diejenigen Tätigkeiten delegierbar, die Gegenstand der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung der pflegerischen Fachkräfte ist, wie z.B. • Verabreichung von Medikamenten (Arzneimittelkunde) subkutane und intramuskuläre Injektion • orale und anale Verabreichung von Arzneimitteln • aseptischer und septischer Verbandwechsel • Dekubitusbehandlung

33 Behandlungspflege/Qualifikation
Was gilt bei grundsätzlich nicht delegierbaren ärztlichen Aufgaben? Zulässig unter folgenden Voraussetzungen: 1. Einwilligung des Bewohners liegt vor 2. Persönliches Erscheinen und Handeln des Arztes nicht erforderlich 3. Anordnung des Arztes 4. Materielle Qualifikation des Durchführenden muss vorliegen 5. Bereitschaft des durchführenden Mitarbeiters

34 Behandlungspflege/Qualifikation
Welche ärztlichen Aufgaben sind nicht delegierbaren? - Vorname von Bluttransfusionen - intravenöse Verabreichung von Zytostatika - Verabreichen von Röntgenkontrastmitteln

35 Behandlungspflege/Qualifikation
Qualifikation des Personals in Einrichtungen der Behindertenhilfe, welches die behandlungspflegerischen Maßnahmen durchführt? Bisheriger Streit: reicht die materielle Qualifikation aus oder nur mit der formellen Qualifikation zusammen?

36 Behandlungspflege/Qualifikation
SG Speyer und LG Waldhuts-Tiengen SG Speyer, Urteil vom LG Waldshuts- Tiengen Urteil vom

37 Behandlungspflege/Qualifikation
BSG, Differenzierung nach BSG Einfachste Maßnahmen Übrige Maßnahmen

38 Behandlungspflege unter haftungsrechtlichen Aspekten
Behandlungspflege/Haftung Behandlungspflege unter haftungsrechtlichen Aspekten RA Reinhold Hohage

39 Behandlungspflege/Haftung
Haftung für Fehler bei der Durchführung von behandlungspflegerischen Maßnahmen Einrichtungsträger Einrichtungsleitung Durchführender Mitarbeiter RA Reinhold Hohage

40 - Hamburg, Hannover, München, Berlin -
Behandlungspflege/Haftung Zivilrechtliche Haftung Zivilrechtliche Haftung Deliktische Haftung Vertragliche Haftung beruht auf Rechtbeziehung - besteht aufgrund Gesetzes Hohage, May & Partner - Hamburg, Hannover, München, Berlin -

41 Behandlungspflege/Haftung
Haftung der Einrichtungsleitung Die Einrichtungsleitung haftet, wenn sie ihrer fachliche und rechtliche Dienstaufsicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Stichwort: Organisationsverschulden Hohage, May & Partner - Hamburg, Hannover, München, Berlin -

42 Behandlungspflege/Haftung
Haftung des durchführenden Mitarbeiters Der Mitarbeiter haftet für schuldhafte Fehler bei der Durchführung behandlungspflegerischer Maßnahmen. Stichwort: War er ausreichen qualifiziert? Hohage, May & Partner - Hamburg, Hannover, München, Berlin -

43 - Hamburg, Hannover, München, Berlin -
Behandlungspflege/Haftung BSG-Meinung, Zwei Fälle Normalfall Einfachste Behandlungspflege = keine Qualifikation Ausnahmefall: Besonderer Personenkreis = formelle und materielle Qualifikation Hohage, May & Partner - Hamburg, Hannover, München, Berlin -

44 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Hohage, May & Partner - Hamburg, Hannover, München, Berlin -


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