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Peter Kambli Prüfungsleiter Amtfür Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen. PK.

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Präsentation zum Thema: "Peter Kambli Prüfungsleiter Amtfür Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen. PK."—  Präsentation transkript:

1 Peter Kambli Prüfungsleiter Amtfür Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen. PK

2 8. Dezember 2015 Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen LAP PK

3 Weisungen QV 2015 Prüfungsinfos -> www.lap.so.ch Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen Weisungen QV 2016 PK

4 www.lap.so.ch Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen PK Alle Kandidatinnen und Kandidaten haben bei Prüfungsbeginn die „Allgemeinen Weisungen“ gelesen !

5 Erfolgreiche unter www.lap.so.ch LAP 2016: ab Samstag, 25. Juni 2016 laufend neue Resultate Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen PK Bestandene Prüfungen 149 Muster Karin Restaurant zur Prüfung, Solothurn

6 Prüfung 2016 - Zeitplan Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen PK Praktische Arbeiten Berufskenntnisse Allgemeinbildung zw. 2. Mai und 23. Mai Freitag, 10. Juni erster Versand Briefe „nicht bestanden“ Donnerstag, 23. Juni Aufschaltung Internet „Erfolgreiche“ Samstag, 25. Juni PrüfungsfeierMittwoch, 6. Juli

7 6. Juli 2016 PK

8 Aufteilung der Prüfungskosten Repetenten (ohne Lehrvertrag) Kandidaten Art. 32 BBV Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen PK Lernende / Repetenten (mit Lehrvertrag) ExpertenKanton ExpertenKanton ExpertenKanton Zeit, Material, Werkzeuge, MieteLehrbetrieb Zeit, Material, Werkzeuge, MieteRepetenten Zeit, Material, Werkzeuge, MieteKandidaten Reise, Verpflegung, UnterkunftLernende Reise, Verpflegung, UnterkunftRepetenten Reise, Verpflegung, UnterkunftKandidaten ExpertenKanton ExpertenKanton ExpertenKanton Zeit, Material, Werkzeuge, MieteLehrbetrieb Zeit, Material, Werkzeuge, MieteRepetenten Zeit, Material, Werkzeuge, MieteKandidaten Reise, Verpflegung, UnterkunftLernende Reise, Verpflegung, UnterkunftRepetenten Reise, Verpflegung, UnterkunftKandidaten

9 Fragen und Bemerkungen Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen PK

10 Kosten der Lehrabschlussprüfung B B G Art. 41 Gebühren Art. 41.1 Für die Prüfungen zum Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, des eidgenössischen Berufsattests und des eidgenössischen Berufsmaturitäts- zeugnisses dürfen von den Kandida- tinnen und Kandidaten und von den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis keine Prüfungsgebühren erho- ben werden. Art. 41.2 Für unbegründetes Fernbleiben oder Zurücktreten von der Prüfung und für die Wiederholung der Prüfung sind Gebühren zulässig. B B V Art. 39 Kostenbeteiligung Art. 39.1 Materialkosten und Raummieten fallen nicht unter die Prüfungsgebühren nach Artikel 41 BBG und dürfen den Anbietern von Bildung in beruflicher Praxis ganz oder teilweise in Rechnung gestellt werden. Art. 39.2 Bei Qualifikationsverfahren von Personen ausserhalb eines Bildungsverhältnisses der beruflichen Grundbildung kann die Be- hörde das erforderliche Material und all- fällige zusätzlich entstehende Kosten den Kandidatinnen und Kandidaten ganz oder teilweise in Rechnung stellen. Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen


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