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Pflegestärkungsgesetz II (PSG II)

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Präsentation zum Thema: "Pflegestärkungsgesetz II (PSG II)"—  Präsentation transkript:

1 Pflegestärkungsgesetz II (PSG II)
Stand September 2015 Landesgeschäftsstelle des Paritätischen Sachsen 01099 Dresden, Am Brauhaus 8 , 9.30 Uhr Matthias Steindorf

2 Inhalt Zeitplan / Gesetzgebungsverfahren Ziele des PSG II Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Übersicht über die Leistungen nach PSG II Personalbemessung Verhandlungen vollstationäre Pflege Übergangsregelung für die stationäre Pflege Besitzstand für Pflegebedürftige Beratung / Pflegeberatung (durch die Pflegekassen) Qualitätssicherung Übersichten über die Leistungsbeträge

3 Zeitplan / Gesetzgebungsverfahren
Referentenentwurf Verbändeanhörung am : Gesetzentwurf und Beschluss Bundesregierung 24./ : 1. Lesung Bundestag : 1. Durchgang Bundesrat 12./ : 2. und 3. Lesung Bundestag : 2. Durchgang Bundesrat : Inkrafttreten des Gesetzes (ohne leistungsrechtliche Umsetzung) 2016 Frist zur Regelung der Übergänge und Umsetzung : Vollständiges Inkrafttreten

4 Ziele des PSG II Kern des PSG II ist die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs dieser wird einen Paradigmenwechsel initiieren, der eine stärker personenzentrierte und bedarfsgerechte Pflege ermöglichen soll die Gleichbehandlung vorrangig somatisch beeinträchtigter Pflegebedürftiger und vorrangig kognitiv oder psychisch beeinträchtigter Menschen erfolgt in Zukunft über die Feststellung des Grades der Selbständigkeit und über die Abhängigkeit von personeller Hilfe in allen pflegerelevanten Bereichen das System von drei Pflegestufen und der gesonderten Feststellung von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz wird durch ein einheitliches Einstufungssystem mit fünf Pflegegraden ersetzt die Höhe der Leistungsbeträge wird vom Pflegegrad abhängen weitere Schwerpunkte sind die Beratung und Pflegeberatung sowie die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung

5 Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
§ 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird zum eingeführt statt 3 Pflegestufen gibt es dann 5 Pflegegrade das entscheidende Kriterium ist nicht der individuelle Bedarf sondern der Grad der Selbstständigkeit - pflegebedürftig sind demnach Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können

6 Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
§ 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten sind sechs Bereiche Mobilität Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Selbstversorgung Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte den Bereichen sind jeweils detaillierte, pflegefachliche begründete Kriterien zugeordnet – z.B. bei Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen

7 Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
§ 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den in § 14 genannten sechs Bereichen entsprechen

8 Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
§ 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument in jedem Modul werden die in den Bereichen genannten Kriterien in verschiedenen Kategorien (z.B. bei Modul 1 - Mobilität: selbständig, überwiegend selbständig, überwiegend unselbständig, unselbständig) mit Punkten bewertet: Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.

9 Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
§ 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument die Punkte in den Modulen werden gewichtet und die Module wiederum werden untereinander prozentual gewichtet Mobilität mit 10 Prozent kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent Selbstversorgung mit 40 Prozent Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent

10 Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
§ 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument auf Basis der erreichten Gesamtpunkte wird in die Pflegegrade eingeordnet Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte) Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte) Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte) Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte) Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte)

11 Übersicht über die Leistungen nach PSG II
§ 28a Leistungen bei Pflegegrad 1 für den Pflegegrad 1 gibt es einen neuen Paragraphen, der die Ansprüche und Leistungen festlegt (deshalb sind bei den anderen Leistungsparagraphen immer nur die Pflegegrade 2 bis 5 benannt) die Leistungen sind im Einzelnen Pflegeberatung gemäß der §§ 7a und 7b Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3 zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes gemäß § 40 Absatz 4

12 Übersicht über die Leistungen nach PSG II
§ 28a Leistungen bei Pflegegrad 1) zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45 Entlastungsbetrag gemäß § 45b Absatz 1 Satz 1 in Höhe von 125 Euro monatlich (Dieser kann gemäß § 45b für Leistungen der Tages- und Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege, für Leistungen der ambulanten Pflegedienste sowie für Leistungen der anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Absatz 1 und 2 eingesetzt werden) wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege erhalten sie einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro

13 Übersicht über die Leistungen nach PSG II
§ 36 Pflegesachleistung die Leistungsbeträge für Sachleistung der ambulanten Pflege der Pflegegrade 2 bis 5 entsprechen den derzeit geltenden Leistungen jeweils zuzüglich des sogenannten „Demenzzuschlages“ aus dem bisherigen § 123 Grundsatz für die Umstellung der Leistungebeträge ist „Pflegestufe 1 = Pflegegrad 2, usw…“ für Pflegebedürftige, die bisher keinen Demenzzuschlag erhalten haben, tritt damit eine Verbesserung ein der parallele Leistungsanspruch auf Tagespflege neben den ambulanten Sachleistungen bleibt erhalten Pflegegrad € Pflegegrad € Pflegegrad € Pflegegrad €

14 Übersicht über die Leistungen nach PSG II
§ 37 Pflegegeld Pflegegrad € Pflegegrad € Pflegegrad € Pflegegrad € § 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen der Zuschlag soll auf 214 € erhöht werden Tagespflege ist daneben nur möglich, wenn die MDK-Prüfung nachweist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann § 39 Verhinderungspflege bis zu 1612 €/Jahr zuzüglich bis zu 806 €/Jahr aus nicht verbrauchten Mitteln für Kurzzeitpflege, für längstens 6 Wochen im Jahr Voraussetzung ist mindestens die Einstufung in Pflegegrad 2

15 Übersicht über die Leistungen nach PSG II
§ 41 Tagespflege und Nachtpflege vgl. auch Ausführungen zu § 36, die entsprechend für die Tages/Nachtpflege gelten künftig können auch Personen mit Pflegegrad 5 Tagespflege beanspruchen - dies entspricht dem bisherigen Härtefall Pflegegrad € Pflegegrad € Pflegegrad € Pflegegrad € § 42 Kurzzeitpflege bis zu 1612 €/Jahr zuzüglich bis zu €/Jahr aus nicht verbrauchten Mitteln für Verhinderungspflege, für bis zu 8 Wochen im Jahr diese Beträge gelten für die Pflegegrade 2 bis 5

16 Übersicht über die Leistungen nach PSG II
§ 43 Inhalt der Leistung (stationäre Pflege) für die stationäre Pflege sind folgende Leistungen vorgesehen Pflegegrad € Pflegegrad € Pflegegrad € Pflegegrad € ausgehend vom Umstellungsgrundsatz: Pflegestufe 1 = Pflegegrad 2, usw. … stellen die Beträge für den Grad 2 (Pflegestufe 1 derzeit 1060 €) eine deutliche und für den Grad 3 eine geringe Verschlechterung dar zunächst greift aber der umfassende Bestandsschutz aufgrund der neuen Begutachtung wird davon ausgegangen, dass künftig eine große Zahl an Demenz erkrankter Menschen höher eingestuft wird Pflegebedürftige, die vollstationäre Pflege wählen, obwohl diese nicht notwendig ist, erhalten 80 % der Leistungsbeträge, der Eigenanteil erhöht sich entsprechend

17 Übersicht über die Leistungen nach PSG II
§§ 45 a ff. Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen heißen zukünftig Angebote zur Unterstützung im Alltag die Begutachtung zur eingeschränkten Alltagskompetenz entfällt aufgrund des neuen Begutachtungsverfahrens Angebote zur Unterstützung im Alltag sind im § 45 a Abs. 1 beschrieben: Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung von Pflegenden, Angebote zur Entlastung im Alltag die Umwandlung von bis zu 40 % nicht verbrauchter Sachleistung für ambulante Pflege bleibt, Voraussetzung dafür ist mindestens Pflegerad 2 § 45 b SGB XI Entlastungsbetrag der Betrag für Leistungen nach § 45 a beträgt für alle 125 €/Monat der Betrag ist auch weiterhin für Leistungen der Tagespflege, Nachtpflege, Kurzzeitpflege und ambulanter Pflegedienste (ausgenommen körperbezogene Pflegemaßnahmen in den Pflegegraden 2 bis 5) einsetzbar

18 Übersicht über die Leistungen nach PSG II
§ 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts die Prämie nach Abs. 4 an vollstationäre Pflegeeinrichtungen, die durch aktivierende oder rehabilitative Maßnahmen eine Herabstufung des Bewohners erreichen, wird auf 2952 € erhöht § 87 b Vergütung für zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen der § 87 b entfällt als eigenständiger Paragraph die Leistung und die Regelungen allerdings bleiben im Gesetz erhalten und finden sich in den §§ 43 b, 53c, 84 Abs. 8 und 85 Abs. 8 wieder Die §§ 123 – verbesserte Pflegeleistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz und 124 – Häusliche Betreuung entfallen aufgrund der neuen Begutachtung

19 Personalbemessung § 113c Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen Entwicklung und Erprobung eines wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen Maßstäben Entwicklung des Verfahrens durch eine fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige Umsetzung der Aufgabe bis zum 30. Juni 2020 nach der Gesetzesbegründung soll die Personalbemessung für die ambulante und die stationäre Pflege erfolgen

20 Verhandlungen vollstationäre Pflege
§ 84 Bemessungsgrundsätze – neu in Abs. 2 Einheitlicher Eigenanteil die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den fünf Pflegegraden einzuteilen davon ausgehend sind in der vollstationären Pflege für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln diese Regelung gilt ausdrücklich nur für die vollstationäre Pflege das hat zur Folge, dass der Eigenanteil zukünftig für alle Bewohner gleichhoch ist der einheitliche Eigenanteil gilt nur für die Pflegegrade 2 bis 5 im Pflegegrad 1 sind die Eigenanteile wesentlich höher

21 Übergangsregelung für die stationäre Pflege
§ 92c Neuverhandlung der Pflegesätze zum geltende und 2016 nach altem Recht abgeschlossene Pflegesatzvereinbarungen sind per Gesetz bis befristet Einzelverhandlungen bis für alle Pflegeeinrichtungen mit Laufzeitbeginn ab und Entgelten für 5 Pflegegrade die Pflegesatzkommission kann ein vereinfachtes Verfahren bestimmen, Kostensteigerungen sind dabei angemessen zu berücksichtigen § 92d Alternative Überleitung der Pflegesätze wenn bis „zu drei Monate vor dem 1. Januar 2017“ (also dem ) für das Pflegeheim keine neue Vereinbarung nach § 92c geschlossen wurde, werden die bestehenden Pflegesätze durch übergeleitete Pflegesätze abgelöst die Überleitung regelt § 92e

22 Übergangsregelung für die stationäre Pflege
§ 92e Verfahren für die Umrechnung Grundlage für die Ermittlung der ab zu zahlenden Pflegesätze ist der Gesamtbetrag der Pflegesätze für die Pflegestufen I bis III und Bewohner ohne Pflegestufe, aber mit eingeschränkter Alltagskompetenz hochgerechnet auf einen Monat (Stichtag für Berechnung: ) zur Ermittlung des einheitlichen Eigenanteils müssen die Bewohner am Stichtag den neuen Pflegegraden zugeordnet werden für den einheitlichen Eigenanteil gibt es eine im Gesetz festgelegten Formel durch die Multiplikation der Bewohner je Pflegegrad mit den neuen Leistungsbeträgen je Pflegegrad ergibt sich die dem Heim zufließende neue Leistungssumme aus der Pflegeversicherung der einheitliche Eigenanteil ergibt sich aus der Differenz des Gesamtbetrages der Pflegesätze zum Stichtag und der Leistungssumme nach den neuen Pflegegraden geteilt durch die Zahl der Heimbewohner die übergeleiteten Pflegesätze ergeben sich also als Summe aus den Leistungsbeträgen und dem in allen Pflegegraden gleich hohen Eigenanteil

23 Überleitung aus den Pflegestufen in die Pflegegrade
§ 140 Anzuwendendes Recht und Überleitung in die Pflegegrade Pflegebedürftige, die am eine Pflegestufe und/oder eingeschränkte Alltagskompetenz haben, werden ohne erneute Begutachtung in die Pflegegrade überführt dabei gilt für Pflegebedürftige ohne eingeschränkte Alltagskompetenz von Pflegestufe I in den Pflegegrad 2 von Pflegestufe II in den Pflegegrad 3 von Pflegestufe III in den Pflegegrad 4 von Pflegestufe III mit Härtefall in den Pflegegrad 5 für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz gilt von Pflegestufe 0 in den Pflegegrad 2 von Pflegestufe 1 in den Pflegegrad 3 von Pflegestufe II in den Pflegegrad 4 von Pflegestufe III einschließlich Härtefall in den Pflegegrad 5

24 Besitzstand für Pflegebedürftige
§ 141 Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen Hinweis: die Bestandsschutzregelungen sind im Detail sehr kompliziert und müssen genau gelesen werden Grundsatz: Versicherte sowie Pflegepersonen, die am 31. Dezember 2016 Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, erhalten Besitzstandsschutz auf die ihnen zustehenden, regelmäßig wiederkehrenden Leistungen Versicherte mit eingeschränkter Alltagskompetenz und dem erhöhten Betrag von 208 € erhalten einen Besitzstand von 83 € (Differenz von 208 € auf den neuen Entlastungsbetrag von 125 €) sollte der einrichtungseinheitliche Eigenanteil für Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in der vollstationären Pflege höher sein, als der Eigenanteil vor Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II, erhält die Pflegeeinrichtung von Amts wegen einen entsprechenden Ausgleich

25 Beratung / Pflegeberatung (durch die Pflegekassen)
§§ 7 Auskunft, § 7a Pflegeberatung, § 7b Beratungsgutscheine, § 7c Pflegestützpunkte die Beratungsstruktur – vor allem bei den Pflegekassen - wird mit den geplanten Änderungen zusammengefasst und im Umfang gestaffelt § 7 wird von „Aufklärung und Beratung“ auf „Aufklärung und Auskunft“ reduziert die Regelungen zu Pflegestützpunkten werden aus § 92 c in einen neuen § 7 c überführt geplant sind auch der Ausbau des Internetangebotes (Wettbewerb zwischen den verschiedenen Angeboten) in Verbindung mit der Einführung des DTA für niedrigschwellige Angebote (§ 7 Abs. 4) die Ausgestaltung des Versorgungsplans wird auf neue Grundlagen gestellt eine stärkere Einbindung der Kommunen wird u.a. mit der Änderung des § 7a Abs. 7 vorgesehen

26 Qualitätssicherung § 113 Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität der Gesetzestext sieht vor, auf Bundesebene neue Maßstäbe und Grundsätze zur Qualitätssicherung für den stationären Bereich bis zum zu vereinbaren für den ambulanten Bereich ist eine Frist bis vorgesehen § 113b Qualitätsausschuss nach § 113 b ist neu ein sogenannter Qualitätsausschusses geplant

27 Übersicht über die Leistungsbeträge SGB XI
Leistungsbeträge ambulant (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz - eAK) Sachleistungen nach § 36 SGB XI bisher ab 2017 Veränderung Pflegestufe I ohne eAK 468 € Pflegegrad 2 689 € + 221 € Pflegestufe II 1.144 € Pflegegrad 3 1.298 € + 154 € Pflegestufe III 1.612 € Pflegegrad 4 0 € und Härtefall 1.995 € Pflegegrad 5

28 Übersicht über die Leistungsbeträge SGB XI
Leistungsbeträge ambulant (mit eingeschränkter Alltagskompetenz - eAK) Sachleistungen nach §§ 36 und 123 SGB XI bisher ab 2017 Veränderung Pflegestufe 0 mit eAK  231 € Pflegegrad 2 689 € + 458 € Pflegestufe I Pflegegrad 3 1.298 € + 609 € Pflegestufe II mit eAK Pflegegrad 4 1.612 €  + 314 € Pflegestufe III Pflegegrad 5 1.995 € + 383 € und Härtefall 0 €

29 Übersicht über die Leistungsbeträge SGB XI
Leistungsbeträge teilstationär (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz – eAK) Sachleistungen nach § 41 SGB XI bisher ab 2017 Veränderung Pflegestufe I ohne eAK 468 € Pflegegrad 2 689 € + 221 € Pflegestufe II 1.144 €: Pflegegrad 3 1.298 € + 154 € Pflegestufe III 1.612 €: Pflegegrad 4 1.612 € 0 € Pflegegrad 5 1.995 €

30 Übersicht über die Leistungsbeträge SGB XI
Leistungsbeträge teilstationär (mit eingeschränkter Alltagskompetenz - eAK) Sachleistungen nach §§ 41 und 123 SGB XI bisher ab 2017 Veränderung Pflegestufe 0 mit eAK 231 € Pflegegrad 2 689 € + 458 € Pflegestufe I Pflegegrad 3 1.298 € + 609 € Pflegestufe II 1.298 €: Pflegegrad 4 1.612 € + 314 € Pflegestufe III (auch Härtefall) 1.612 €: Pflegegrad 5 1.995 € + 383 €

31 Übersicht über die Leistungsbeträge SGB XI
Leistungsbeträge vollstationär (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz - eAK) Sachleistungen nach § 43 SGB XI bisher ab 2017 Veränderung Pflegestufe I ohne eAK 1.064 € Pflegegrad 2 770 € - 294 € Pflegestufe II 1.330 € Pflegegrad 3 1.262 € - 68 € Pflegestufe III 1.612 € Pflegegrad 4 1.775 € + 163 € und Härtefall 1.995 € Pflegegrad 5 2.005 € + 10 €

32 Übersicht über die Leistungsbeträge SGB XI
Leistungsbeträge vollstationär (mit eingeschränkter Alltagskompetenz - eAK) Sachleistungen nach §§ 36 SGB XI bisher ab 2017 Veränderung Pflegestufe 0 Mit eAK 0 € Pflegegrad 2 770 € + 770 €  Pflegestufe I mit eAK  1.064 € Pflegegrad 3 1.262 € + 198 € Pflegestufe II 1.330 €  Pflegegrad 4 1.775 €  + 445 € Pflegestufe III 1.612 €  Pflegegrad 5 2.005 € + 393 € und Härtefall mit eAK 1.995 € + 10 €

33 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit !


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