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Uneingeschränkte Teilhabe an Bildung Inklusive Schule (§ 4 NSchG)

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Präsentation zum Thema: "Uneingeschränkte Teilhabe an Bildung Inklusive Schule (§ 4 NSchG)"—  Präsentation transkript:

1 Uneingeschränkte Teilhabe an Bildung Inklusive Schule (§ 4 NSchG)

2 Zielgleicher Unterricht Bei folgenden Förderschwerpunkten: emotionale und soziale Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Hören, Sehen und Sprache. Bei folgenden Förderschwerpunkten: geistige Entwicklung Lernen Es gelten die Bestimmungen der Schulen des jeweiligen Förderschwerpunktes. Zieldifferenter Unterricht

3 Ermittlung des Entwicklungsstandes Dokumentation der individuellen Lernentwicklung Entwicklung eines individuellen Förderplan Die notwendige Förderung erfolgt prozessorientiert! Vorgehen

4 Nachteils- ausgleich bei festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, bei erheblichen Beeinträchtigungen in der Sprache, in der Motorik, in der Sinnes-wahrnehmung bei umfänglichen physisch- psychischen und sozialen Belastungen

5 zusätzliche Bearbeitungszeit und zusätzliche Pausen, spezielle Arbeitsmittel oder technische Hilfsmittel, personelle Unterstützung, alternative Präsentation von Aufgaben und Ergebnissen, alternative Leistungsnachweise, unterrichtsorganisatorische Veränderungen, individuelle Leistungsfeststellung in Einzelsituationen. Nachteils- ausgleich


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