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Veröffentlicht von:Herbert Martin Geändert vor über 8 Jahren
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ϱ. ri x ecker.recht Erziehung zur Mündigkeit Vorüberlegung: Worum geht es? T (15 Jahre) erhebt Verfassungsbeschwerde gegen die (behördlichen?) und gerichtlichen Entscheidungen betreffend die Androhung des Schulausschlusses. Welche Rechtsprobleme sind zu behandeln? Zulässigkeitsvoraussetzungen einer UrteilsVB (Problem der „Grundrechtsmündigkeit“ Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung und (!) der auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen Grundrecht der Meinungsfreiheit im Schulbereich (Sonderstatusverhältnis?) Örtlicher Schutzbereich der Versammlungsfreiheit
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ϱ. ri x ecker.recht Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde I.Zulässigkeit der VB des T 1.Eröffnung des Verfassungsrechtswegs (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr.8a, §§ 90 ff. BVerfGG) 2.Beschwerdefähigkeit Jedermann, der Träger eines Grundrechts sein kann: T unabhängig von seinem Alter (Zurückweisung der These des Erfordernisses einer Grundrechtsmündigkeit) 3.Beschwerdegegenstand Vorsicht: (1) VA + VG-Urteil + OVG-Urteil + BVerwG-Beschluss? oder: (2) nur BVerwG-Beschluss: Beides möglich, abhängig vom konkreten Antrag und von dem Stadium der Grundrechtsverletzung. Hier: Alle Hoheitsakte!
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ϱ. ri x ecker.recht Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde 4.Beschwerdebefugnis Nicht auszuschließen, dass T in einem seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1m, Art. 8 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Akte verletzt ist. Ausnahmsweise: 5.Prozessfähigkeit Keine Regelungen im BVerfGG; Grundrechtseinsichtsfähigkeit und Grundrechtsverständnis? 6.Erschöpfung des Rechtswegs §§ 124, 132 VwGO 7.Subsidiarität T hat keine andere Möglichkeit, seine grundrechtliche Beschwer zu beseitigen. 8.Beschwerdefrist und ordnungsgemäße Beschwerdeerhebung §§ 92, 93 BVerfGG + § 23 BVerfGG
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ϱ. ri x ecker.recht Begründetheit der Verfassungsbeschwerde „Die VB des T ist begründet, wenn die angegriffenen Hoheitsakte ihn in einem seiner Grundrechte verletzen.“ Ratschlag: Behandlung des Problems der Kontrolldichte in einer Art „Vorspann“ BVerfG keine Superrevisionsinstanz! BVerfG prüft nicht die Verletzung einfachen Rechts, sondern nur die Verletzung von „spezifischem Verfassungsrecht“ Grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, materielle Gewichtigkeit (Hecksche Formel) Tragender Grund, als Rechtssatz gedacht,ergäbe verfassungswidrigen Rechtssatz (Schumannsche Formel)
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ϱ. ri x ecker.recht I. Verletzung des Art. 5 Abs.1 GG 1.Schutzbereich a.Personell: Verfügt ein Schüller innerhalb des Schulverhältnisses über die Meinungsfreiheit? b.Sachlich: Jede Äußerung, die von Elementen der Wertung, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt ist inkl. Der tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, Grundlage für eine Meinung zu sein. 2.Eingriff (Final: Ordnungsmaßnahme soll T von Fortsetzung abhalten) 3.Rechtfertigung a.Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 7 ASchO aa.Art. 5 Abs. 2 GG: Allgemeines Gesetz [BVerfGE 124, 300 nachlesen!] Erfassung des Verhaltens unabhängig von dem Inhalt einer Meinungsäußerung? (Allgemeines Gesetz) Anknüpfung an Inhalt der Meinungsäußerung: Dient Norm Schutz eines auch sonst rechtlich geschützten Guts? (i.d.R. Vermutung der Meinungsneutralität) [Abwägungserfordernis cc.]
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ϱ. ri x ecker.recht I. Verletzung des Art. 5 Abs.1 GG bb.Verfassungsmäßiges Gesetz? Verletzung des Art. 104 SVerf = Art. 80 Abs. 1 GG! Zulässigkeit eingeschränkter VO-Ermächtigungen? Bestimmtheit von Inhalt, Zweck und Ausmaß? cc.Wechselwirkung (Abwägung der Intensität des Eingriffs mit der Bedeutung des geschützten Rechtsguts: Art. 7 GG erwähnen) Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm! b.Verfassungsmäßigkeit ihrer Anwendung Verhältnismäßigkeitsprüfung!“
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ϱ. ri x ecker.recht II.Verletzung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit Eröffnung des Schutzbereichs? Freie Entscheidung über Ob und Wie einer Versammlung einschließlich des Ortes, der Zeit und des äußeren und inneren Ablaufs [BVerfG NJW 2011, 1201 lesen!] Kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten! Notwendigkeit der Eröffnung eines allgemeinen öffentlichen Verkehrs! (Kommunikationsfunktion des öffentlichen Raums!]
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