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Juristische Fakultät Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im Sommersemester 2012 - 3. Besprechungsfall – München, 8.

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1 Juristische Fakultät Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im Sommersemester 2012 - 3. Besprechungsfall – München, 8. Mai 2013

2 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Teil I - 1. Tatkomplex: Stalking s. dazu BGHSt 54, 189 Strafbarkeit des M 1.§238 Abs. 1 Nr. 1 StGB Beharrlichkeit? wiederholtes Tätigwerden erforderlich Schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung? Behandlung der fünf Vorfälle? § 238 StGB ist kein Dauerdelikt. 2. §185 StGB 3. §241 Abs. 1 StGB

3 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Teil I - 1. Tatkomplex: Stalking Strafbarkeit des M 1.§238 Abs. 1 Nr. 1 StGB 2. §185 StGB 3. §241 Abs. 1 StGB 4. Konkurrenzen Verhältnis zu den begangenen Bedrohungen und Beleidigungen? § 52 Abs. 1 StGB (Tateinheit) durch Verklammerung 5. Strafantragsfrist: § 238 Abs. 4; 194 Abs. 1 S. 1, 77b Abs. 1 S. 1 StGB Antragsfrist am 29.5.2012 abgelaufen Tat ist nicht mehr verfolgbar!

4 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Teil I - 2. Tatkomplex: Die Rache an M Strafbarkeit des D und E 1.§223 Abs. 1, 223 Abs. 1 Nr. 2 und 4, 226 Abs. 1 Nr. 3 iVm Abs. 2, 25 Abs. 2 StGB Einfache KV und Mittäterschaft KV mittels eines gefährlichen Werkzeugs KV mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich? Lebensgefährdende Behandlung Dauernde Entstellung in erheblicher Weise? Konkurrenzen

5 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Teil I - 2. Tatkomplex: Die Rache an M Strafbarkeit des D und E 2.§303 Abs. 1 StGB am Hemd 3.§239 Abs. 1, 3 Nr. 2, 18, 25 Abs. 2 StGB (+); § 239 Abs. 1 tritt hinter Abs. 3 zurück (Spezialität) 4.§240 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB Nötigungen zur Freiheitsentziehung; (versuchte) Nötigung, dass F nicht mehr angesprochen wird 5.§241 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB

6 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Teil I - 2. Tatkomplex: Die Rache an M Strafbarkeit des D und E 6. § 239b Abs. 1, Var. 1, 25 Abs. 2 StGB Tatbestand gemäß Wortlaut (+) P Funktionaler und zeitlicher Zusammenhang zwischen Entführung/ Sich-Bemächtigen und der beabsichtigten Nötigung (BGH) = Reduktion des Tatbestandes. Hier damit TB (-), da Unterlassung erst nach Aufhebung der Zwangslage; a.A. nur vertretbar, falls M sich während der Geiselnahme verbindlich erklärt hätte

7 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Teil II s. BVerfG 1 BvR 388/05 1.Verletzung des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) durch die Zweite-Reihe-Rspr.? BVerfG: Diese Rspr zum strafbarkeitsbegründenden Tatbestandsmerkmale Gewalt durch einen anderen sprengt nicht die Wortsinngrenze des Analogieverbots. 2.Verletzung von Art. 8 GG durch eine verfassungsferne Verwerflichkeitsprüfung? -Eröffnung des Schutzbereichs? Trotz Eingriffs in Rechte Dritter? -Gerechtfertigter Eingriff? Insbesondere: Ist die Bewertung von Fernzielen nur der Strafzumessung vorbehalten?


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