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BVerG 2002 Vollziehungsbereich des Bundes: § 37

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Präsentation zum Thema: "BVerG 2002 Vollziehungsbereich des Bundes: § 37"—  Präsentation transkript:

1 Wiener Zeitung www.lieferanzeiger.at www.auftrag.at

2 BVerG 2002 Vollziehungsbereich des Bundes: § 37
Auftraggeber gemäß §§ 7 und 8 des Bverg 2002, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, haben Bekanntmachungen im „Amtlichen Lieferungsanzeiger“, der als Teil des „Amtsblattes zur Wiener Zeitung“ erscheint zu veröffentlichen. Verordnung Nr. 323 vom Vollziehungsbereich der Länder: § 37 Formularvorschrift für oberschwellige Bekanntmachungen gem. § 37 BVergG ist von den Ländern mit anzuwenden und eine elektronische Lösung ist vorzusehen.

3 Facts Seit Anfang 2002 haben über 1.200 öffentliche Stellen
(Bund, Land, Gemeinden) über Bekanntmachungen mit Bundesmitteln über den lieferanzeiger auf elektronischem Weg veröffentlicht. Über potentielle Bieter werden elektronisch informiert.

4 Vorteile • Verwendung von ist kostenlos in Anschaffung und Betrieb – Pauschal-Schaltungstarife im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Rechtssicherheit durch Einbindung des Bundesvergabeamtes Alle EU-konformen Formulare werden abgebildet und gewartet Weiterleitung an Amtsblatt der EG (inkl. Empfangsbestätigung) Hochladen von Ausschreibungsunterlagen (Kostenersparnis) (stehen über potentiellen Bietern zur Verfügung) Übernahme des Versandes von Ausschreibungsunterlagen an potentielle Bieter durch auftrag.at -> BBG

5 KEINE TEURE INSELLÖSUNG
Vorteile – Weiterleitung an Landesamtsblätter kostenlose Veröffentlichung im Internet gem. BVerG § 37.3 auf den Web-Seiten der Wiener Zeitung Alle Ausschreibungen auf Wunsch auch automatisch Online (siehe BBG, ÖBB, OÖGKK, ASG) steht auch Bundesländern zur Verfügung – Salzburg KEINE TEURE INSELLÖSUNG

6 Ausblick – Online bis Mitte 6/03
• Abwicklung aller Vergabeverfahren (vorläufig außer Auktion) Elektronische Angebotsabgabe Elektronische Angebotsöffnung und Zuschlagserteilung Sichere Signatur, Signaturprüfung, Ver- und Entschlüsselung Abdeckung von offenen und beschränkten Verfahren • zentrale Bieterdatenbank mit Eignungsnachweis Vorteile: Einfache, am bekannten lieferanzeiger orientierte Bedienung Einheitliche rechtskonforme Lösung für Gesamtprozesses keine Investition in Software bei ausschreibenden Stellen


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