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Abgabenordnung Umsatzsteuer Aktuell

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Präsentation zum Thema: "Abgabenordnung Umsatzsteuer Aktuell"—  Präsentation transkript:

1 Abgabenordnung Umsatzsteuer Aktuell
März 2013

2 Umsatzsteuer – Praxisfall 1
Unternehmer DE1 DE-ID-Nr. Generalunternehmer Gebäude Frankreich Privatperson Unternehmer DE2 DE-ID-Nr. Subunternehmer Arbeit und Material

3 Umsatzsteuer – Praxisfall 2
Unternehmer DE1 DE-ID-Nr. Generalunternehmer Gebäude Frankreich FR-ID-Nr. Unternehmer DE2 DE-ID-Nr. Subunternehmer Arbeit und Material

4 Umsatzsteuer - Praxisfall
§ 3 Lieferung, sonstige Leistung (4) 1 Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. 2 Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden. (7) 1 Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.

5 Umsatzsteuer - Praxisfall
§ 18a Zusammenfassende Meldung (1) 1 Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 ausgeführt hat, (2) 1 Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2 , für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungs-empfänger die Steuer dort schuldet, ausgeführt hat,

6 Umsatzsteuer – Praxisfall 3
Unternehmer PL1 PL-ID-Nr. Generalunternehmer Gebäude Inland DE-ID-Nr. Steuer-berater Unternehmer RO 1 RO-ID-Nr. Subunternehmer Arbeit und Material

7 Umsatzsteuer - Gesetz „Die Umsatzsteuer, diese unsozialste aller Steuern, muss roh und einfach bleiben. Sie hat ausschließlich die Aufgabe, Geld zu schaffen und soll bewußt alle Feinheiten auf sozialem, ethischem und kulturellen Gebiet in erster Linie den Gewinnsteuern überlassen. Johannes Popitz“

8 Umsatzsteuer - Gesetz Einnahmen 2010 ca. 184 Milliarden €
Der Mangel liegt zunehmend in der Einfachheit

9 Umsatzsteuer - Gesetz Achtung :
Der Steuerbürger versteht das Umsatzsteuergesetz nicht mehr.

10 Mehrwertsteuersystemrichtlinie
Umsatzsteuer - Gesetz Mehrwertsteuersystemrichtlinie 12 Anhänge

11 Das EU-Recht bedarf der Umsetzung in das nationale Recht.
1. das EU-Recht Das EU-Recht bedarf der Umsetzung in das nationale Recht. Der Steuerpflichtige kann sich bei Abweichungen auf die MWStSyt.RL und auf die MWSt-DVO berufen. 1.1. Mehrwertsteuer-System-Richtlinie (MwStSyst.RL) 414 Artikel und 12 Anhänge Das Grundgesetz des UStG. Vorgänger war die 6. EG-Richtlinie 77/288 EWG 1.2. ab dem Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung (MWSt-DVO) Erläutert die MWStSyst.RL 1.3. Rechtsprechung des EuGH Nationales Umsatzsteuergesetz (UStG) 2. das nationale Recht Nationaler Umsatzsteuer Anwendungserlass (UStAE) Entscheidungen des BFH

12 Umsatzsteuer - Gesetz Entwicklung des nationalen Umsatzsteuerrecht
Stand: Das Jahressteuergesetz 2013 ist gescheitert

13 Umsatzsteuer - Gesetz Entwicklung des nationalen Umsatzsteuerrecht
Das Jahressteuergesetz 2013 light kommt Abstimmung am

14 Jahressteuergesetz-Light 2013
Folgende Änderungen sind geplant: § 14 UStG Inhaltsvorschriften für Rechnungen § 14a UStG zusätzliche Pflichten bei der Rechnungsstellung § 12 UStG Regelsteuersatz für Sammlungen § 25a UStG mit Sondermarge i.H. von 30 % § 15 UStG kein Vorsteuerabzug beim innergem Erwerb i.S. des § 3d Satz 2 UStG

15 § 14 (4) 1 Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, 2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern [5] erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, 3. das Ausstellungsdatum, 4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),

16 5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung ; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, 7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung ( § 10 ) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist , 8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, und 9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.

17 § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG 10. In den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungs-empfänger , oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Abs. 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift“.

18 § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG Merke: bei einer echten = umsatzsteuerlichen Gutschrift schreibt der Leistungsempfänger sich selbst die Rechnung für den Vorsteuerabzug Fehlt auf einer echten Gutschrift das Wort „Gutschrift“, ist der Vorsteuerabzug verwirkt

19 Abrechnungsdokument-Gutschrift
Beispiele 1) Rechnung über Warenlieferung Firma Müller Firma Schmitt 2) Beschwerde wegen Mängeln 3) „Gutschrift“ über 50% Die „Gutschrift“ ist keine Gutschrift iSd USt., da Müller lediglich seine ursprüngliche Rechnung korrigiert

20 Abrechnungsdokument-Gutschrift
Firma Schmitt Firma Müller 1) Warenlieferung 2) Gutschrift über die Warenlieferung Echte Gutschrift iSd USt., da Schmitt über die von Müller erhaltene Leistung abrechnet Wichtig Die Rechnungsnummer - Gutschriftnummer vergibt Schmitt! Auf die Gutschrift gehört die Steuernummer / UStId-Nummer von Müller!

21 § 14a Abs. 1 UStG Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen B2B-Umsatz mit Verlagerung in das Ausland Hinweis auf die Anwendung der Reverse-Charge-Regel USt-ID-Nr. des Leistungsgebers und des Leistungsempfängers Rechnungsstellung innerhalb 15 Tage nach Ablauf des Leistungsmonat

22 § 14a Abs. 3 UStG Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen Erbringung einer innergemeinschaftlichen Lieferung Hinweis auf die Anwendung der Reverse-Charge-Regel USt-ID-Nr. des Leistungsgebers und des Leistungsempfängers Rechnungsstellung innerhalb 15 Tage nach Ablauf des Leistungsmonat

23 § 14a Abs. 6 UStG Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen Hinweis auf Sonderfällte der Besteuerung Hinweis auf die Anwendung des § 25 UStG - Besteuerung von Reiseleistungen Hinweis auf die Anwendung des § 25a UStG - Anwendung der Margenbesteuerung

24 Vorsteuerabzug beim innergem. Erwerb
§ 15b Abs. 1 Nr. 3 UStG Vorsteuerabzug beim innergem. Erwerb § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG (neu) die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;“.

25 Vorsteuerabzug § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG
Kein Vorsteuerabzug bei § 3d Satz 2 UStG DE-Id-Nr. FR – ID –Nr. Leistung Entgelt Ware Baustelle in Spanien

26 Ort des innergem. Erwerb § 3d UStG
1 Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. 2 Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt der Erwerb so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in Satz 1 bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist oder nach § 25b Abs. 3 als besteuert gilt, sofern der erste Abnehmer seiner Erklärungspflicht nach § 18a Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 [1] [Bis : § 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ] nachgekommen ist.

27 Nationales-Recht EU-Recht: Artikel 100 und 115 MwStSystRL und
Vergleich: EU-Recht – Nationales Recht Nationales-Recht § 3 Abs. 9 UStG § 12 Abs. 2 UStG EU-Recht: Artikel 100 und 115 MwStSystRL und Art. 6 MwSystRL-VO

28 Nationales-Recht EU-Recht: Artikel 100 und 115 MwStSystRL und
Steuersatz: Verzehr an Ort und Stelle Nationales-Recht § 3 Abs. 9 UStG § 12 Abs. 2 UStG EU-Recht: Artikel 100 und 115 MwStSystRL und Art. 6 MwSystRL-VO

29 Verzehr an Ort und Stelle § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG
Ermäßigter Steuersatz Einfache Herstellung Standardisierte Zubereitung Auf Vorrat gehalten BMF, Schreiben in Vorbereitung

30 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011
Art. 6 (1) 1 Als Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/ oder Getränke, zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen. 2 Die Abgabe von Speisen und/oder Getränken ist nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt. 3 Restaurantdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers und Verpflegungsdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen an einem anderen Ort als den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers. (2) Die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen und/oder Getränken mit oder ohne Beförderung, jedoch ohne andere unterstützende Dienstleistungen, gilt nicht als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung im Sinne des Absatzes 1.

31 Nationales-Recht EU-Recht: Artikel 132 und 133 MwStSystRL
Steuerbefreiung: Unterrichtsleistung Nationales-Recht § 4 Nr. 21 a; aa und bb UStG § 4 Nr. 21 b; aa; und bb UStG EU-Recht: Artikel 132 und 133 MwStSystRL

32 § 4 Nr. 21 a; aa und bb UStG § 4 Nr. 21 b; aa; und bb UStG
Steuerbefreiung: Unterrichtsleistung EU-Recht: Artikel 132 und 133 MwStSystRL Nationales-Recht § 4 Nr. 21 a; aa und bb UStG § 4 Nr. 21 b; aa; und bb UStG Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Schulung durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten vergleichbaren Zielsetzungen. Allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtung Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung Bescheinigung der Landesbehörde

33 Umsatzsteuer - Aktuell
Mietvertrag als Rechnung Das FG des Saarlandes geht im Beschl. zur Aussetzung der Vollziehung 2 V 1343/11 v , EFG 2012, 1115 (Beschw. unter Az. XI B 33/12 dass die iS von § 14 UStG rechnungsersetzende Wirkung von Mietverträgen erst durch die monatliche Zahlungsaufforderung oder -belege konkretisiert wird. Eine nachträgliche Ergänzung (siehe Fall Pannam Gap) jedoch möglich ist.

34 Umsatzsteuer - Aktuell
Mietvertrag als Rechnung: Girokontoauszug ist notwendig: Monat März 2013 Miete € zuzügl. 19 % USt € ./ € Jahresvorausrechnung wird empfohlen

35 Umsatzsteuer - Aktuell
Umsatzsteuerermäßigung für die Beförderung von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG) Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlass Bundesministerium der Finanzen 22. Januar 2013, IV D 2 - S 7244/07/ (DOK 2013/ )

36 Umsatzsteuer - Aktuell
Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt Bundesministerium der Finanzen 21. Januar 2013, IV D 3 - S 7155-a/12/10001 (DOK 2013/ § 26 Durchführung (3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann unbeschadet der Vorschriften der §§ 163 und 227 der Abgabenordnung anordnen, dass die Steuer für grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen wird, soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 4) erteilt hat. 2 Bei Beförderungen durch ausländische Unternehmer kann die Anordnung davon abhängig gemacht werden, dass in dem Land, in dem der ausländische Unternehmer seinen Sitz hat, für grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr, die von Unternehmern mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden, eine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer nicht erhoben wird.

37 Umsatzsteuer - Aktuell
BMF: Umsatzsteuer; Leistungsort bei Leistungen an einen Unternehmer für dessen nicht unternehmerischen Bereich BMF vom 30. November 2012, IV D 3 - S 7117-c/12/10001 (DOK 2012/ ) Abstellung auf die jeweilige Tätigkeit. Ausnahmen sind jedoch möglich

38 Kein steuerbarer Umsatz bei alleinigen Hinweis auf den Sponsor
Umsatzsteuer - Aktuell BMF: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Sponsorings aus der Sicht des Leistungsempfängers BMF vom 13. November 2012, Kein steuerbarer Umsatz bei alleinigen Hinweis auf den Sponsor

39 Umsatzsteuer - Aktuell
Umsatzsteuerrechtliche Leistungsbeziehungen im Internet Bundesfinanzhof , Pressemitteilung Nr. 74 BFH Urteil vom ; XI R 16/10 Weitergabe der Ausländischen Telefonnummer Internet-Nutzer im Inland Internet-Anbieter im Inland Tatsächlicher Internetanbieter im Ausland Gebühren über die Telefonrechnung von einem Webdialer

40 Geschäftsveräußerung im Ganzen § 1 Abs. 1a UStG
Problem: Geschäftsveräußerung im Ganzen auch bei Fortführung des Unternehmens

41 Umsatzsteuer - Aktuell
Geschäftsveräußerung im ganzen BFH, Urteil vom XI R 10/12 - Beendigung des gesamten Unternehmen ist nicht erforderlich A-GmbH Betrieb 1 Errichtung, - Unterhaltung, Führung von Kliniken B-GmbH Betrieb 1 Errichtung, - Unterhaltung, Führung von Kliniken § 1 Abs. 1a UStG A-GmbH Betrieb 2 Venenmedizin wird weiter betrieben Seite: 26

42 Umsatzsteuer - Aktuell
Geschäftsveräußerung BFH, Urteil vom XI R 1/11 Umsatz aus einem Wettbewerbsverbot kann unter § 1 Abs. 1a UStG fallen Die Verkäuferin betrieb ein Kranken- und Altenpflegeheim. Verkauf des gesamten Unternehmen an X, mit der Verpflichtung in einem Umkreis von 100 km kein gleichartiges Unternehmen zu eröffnen. Dafür wurde ein Entgelt bezahlt. Seite 33

43 Geschäftsveräußerung im Ganzen § 1 Abs. 1a UStG
Halle 1 Eigentümer X GmbH vermietet an Y GmbH Halle 2 Eigentümer X GmbH Produktionsstätte der X-GmbH Verkauf an die Y-GmbH Einstellung der Produktion und Verkauf an die Y-GmbH

44 Geschäftsveräußerung im Ganzen § 1 Abs. 1a UStG
Halle 3 Eigentümer X GmbH vermietet an Y GmbH Halle 4 Eigentümer X GmbH Produktionsstätte der X-GmbH Verkauf an die Z-GmbH welche die Halle weiter an die Y GmbH vermietet Verkauf der gesamten Produktionsstätte an X. Zurückbehalten des Gebäudes mit Vermietung an X über mehrere Jahre

45 Umsatzsteuer - Aktuell
Ballettschule, Tanzschule, Umsatzsteuerbefreiung BMF, Schreiben vom ; Änderung des UStAE Bescheinigung der Landesbehörde ist nur ein Indiz Kein Freizeitcharakter Tatsächlicher Schulbetrieb auch in öffentlichen Schulen Vermietung und Verpachtung § 9 Abs. 2 UStG Seite 28

46 Umsatzsteuer - Aktuell
Heileurythmische Leistungen, Umsatzsteuerbefreiung BFH, Urteil vom , V R 30/09 1. Zum Nachweis der bei richtlinienkonformer Auslegung von § 4 Nr. 14 UStG erforderlichen Berufsqualifikation aus einer "regelmäßigen" Kostentragung durch Sozialversicherungsträger genügt es nicht, dass lediglich einzelne gesetzliche Krankenkassen in ihrer Satzung eine Kostentragung für Leistungen der Heileurythmie vorsehen (Fortführung des BFH-Urteils vom V R 34/02, BFHE 208 S. 65, BStBl 2005 II S. 316

47 Umsatzsteuer - Aktuell
Heilpädagogische Leistungen, Umsatzsteuerbefreiung BFH, Urteil vom V R 52/10 Arztähnliche berufliche Qualifikation Kostenerstattung durch eine Kasse ist kein Merkmal für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter 1. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG setzt voraus, dass der Berufsträger eine arztähnliche berufliche Qualifikation besitzt (hier verneint für heilpädagogisches Reiten durch eine Dipl. Sozialarbeiterin). – 2. Die Kostenerstattung im Einzelfall ist keine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter i.S.d. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g Richtlinie 77/388/EWG. - Urt.;

48 Umsatzsteuer - Aktuell
Berufsbetreuer, Umsatzsteuerbefreiung BFH, Urteil vom , V R 7 / 11 (NV) Es ist fraglich, ob der nationale Gesetzgeber unter Berücksichtigung der sich für ihn aus dem Unionsrecht ergebenden Bindungen berechtigt war, Betreuungs-leistungen, die durch Vereinsbetreuer erbracht werden, von der Umsatzsteuer zu befreien, ohne diese Befreiung auf Berufsbetreuer zu erstrecken. Seite 32

49 Umsatzsteuer - Aktuell
§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG; § 13b Abs. 5 UStG EuGH-Urteil vom Rechtssache C-395/11 Die Entscheidung 2004/290 ist dahin auszulegen, dass die Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist, die ihr mit dieser Entscheidung erteilte Ermächtigung nur teilweise für bestimmte Untergruppen wie einzelne Arten von Bauleistungen und für Leistungen an bestimmte Leistungsempfänger auszuüben. Seite 34

50 Umsatzsteuer - Aktuell
§ 17a UStDV Gelangensbestätigung Referentenentwurf zur Einführung Termin Alle handelsübliche Warenbegleitpapiere werden anerkannt Seite 32

51 Gelangensbestätigung
Fax Nummer des Lieferanten Name, Anschrift des Leistungsgeber Name, Anschrift des Leistungsempfängers Genau Bezeichnung der Ware Versicherung des Leistungsempfängers bezüglich dem Erhalt der Ware in einem fremden EU-Land Datum und Unterschrift des Leistungsempfängers Seite 39

52 Gelangensbestätigung
Problem: Abholfall durch den Leistungsempfänger selbst Seite 39

53 § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
Problem: Lageort oder B2B oder B2C-Umsatz Seite 43

54 § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
Problem: Leistungen von Gerüstebauern Seite 46

55 § 1 Abs. 1 Nr 1 UStG Leistungsbeziehung bei Abgabe werthaltiger Abfälle BMF, Schreiben vom Seite 48

56 Steuerbefreiung § 26 (5) UStG und § 4 Nr
Steuerbefreiung § 26 (5) UStG und § 4 Nr. 7 UStG und Artikel 67 Nato-Truppenstatut Seite 53

57 § 3 Abs. 1 UStG Lieferung (1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Seite 97

58 Reihengeschäft Nr. 1 mit LKW

59 Reihengeschäft Nr. 2 mit LKW

60 Reihengeschäft Nr. 3 mit LKW

61 Reihengeschäft Unternehmer Z Zürich Schweiz . Unternehmer F Freiburg
Deutschland DE – ID- Nr. Unternehmer Z Zürich Schweiz . Kaufvertrag § 433 BGB Gegenleistung Kaufvertrag § 433 BGB Gegenleistung Leistung Warenbewegung Unternehmer S Stuttgart Deutschland DE-ID-Nr.

62 Reihengeschäft Unternehmer Z Zürich Schweiz . Unternehmer S Stuttgart
Deutschland DE – ID- Nr. Unternehmer Z Zürich Schweiz . Kaufvertrag § 433 BGB Gegenleistung Kaufvertrag § 433 BGB Gegenleistung Leistung Warenbewegung Unternehmer F Freiburg Deutschland DE-ID-Nr.

63 Reihengeschäft Unternehmer Z Zürich Schweiz . Unternehmer F Freiburg
Deutschland DE – ID- Nr. Unternehmer Z Zürich Schweiz . Kaufvertrag § 433 BGB Gegenleistung Kaufvertrag § 433 BGB Gegenleistung Leistung Warenbewegung Unternehmer S Stuttgart Deutschland DE-ID-Nr.

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