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Journées d’étude 2015 – 3. & 4. September 2015 Der Schutz des Kontaktes zwischen Kind und Eltern Christian Minger, Präsident der KESB - Rechstanwalt _____.

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Präsentation zum Thema: "Journées d’étude 2015 – 3. & 4. September 2015 Der Schutz des Kontaktes zwischen Kind und Eltern Christian Minger, Präsident der KESB - Rechstanwalt _____."—  Präsentation transkript:

1 Journées d’étude 2015 – 3. & 4. September 2015 Der Schutz des Kontaktes zwischen Kind und Eltern Christian Minger, Präsident der KESB - Rechstanwalt _____ ___ ________________ ______ _____ ___ ________________ ______

2 Inhalt des Vortrags 1.Einführung 2.Einige Begriffe 3.Situationen in denen das Recht auf persönlichen Verkehr berücksichtigt werden muss 4.Leitender Grundsatz : Das Kindeswohl 5.Elemente zur Festsetzung des Rechts auf persönlichen Verkehr 6.Umfang des Rechts auf persönlichen Verkehr 7.Ausübungsmodalitäten 8.Schwierigkeiten und Zwangsvollstreckung

3 1. Einführung In der Praxis zählt die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr zu den heikelsten und komplexesten Themen, weil :  Konfliktsituation mit zwei wirklich gegensätzlichen Parteien  Folge einer schmerzlichen Trennung  Instrumentalisierung des Kindes  Emotionneller Kontext  Kind befindet sich in einem Loyalitätskonflikt

4 2. Einige Begriffe a)Entwicklung auf rechtlicher Ebene:  Recht auf persönlichen Verkehr wird anfänglich als natürliches Recht der Eltern betrachtet  Heutzutage wird das Recht auf persönlichen Verkehr zugleich als ein Recht und eine Pflicht der Eltern gestaltet, aber auch als ein Persönlichkeitsrecht des Kindes  Es ist Bestandteil des von der EMRK garantierten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens

5 2. Einige Begriffe b)Definition des Rechts auf persönlichen Verkehr : gegenseitiges Recht des Kindes und des nicht sorgeberechtigten Elternteils, dessen Aufenthaltsort zu bestimmen (vormaliges Obhutsrecht), Kontakte zu pflegen und Verbindungen aufrechtzuerhalten In der Praxis gewöhnlich als « Besuchsrecht » bezeichnet

6 2. Einige Begriffe c)Inhalt des Rechts auf persönlichen Verkehr :  Besuchsrecht (« visuelle » direkte Kontakte)  Telefongespräche  Korrespondenz (Briefe, SMS, E-mails, usw.)  Kontakte mit den sozialen Netzwerken  Kontakte per « Skype »  usw.

7 3. Situationen für ein Recht auf persönlichen Verkehr Ein Recht auf persönlichen Verkehr muss angestrebt werden :  Wenn Eltern getrennt leben oder geschieden sind  Wenn unverheiratete Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt leben  Im Falle einer Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (vormaliges Obhutsrecht) (Art. 310 ZGB) bei einem Elternteil oder bei beiden Eltern  Zusammengefasst: Jedes Mal wenn ein Elternteil (oder beide) nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind hat (haben), entweder weil er nicht Sorgerechtsinhaber ist oder weil ihm dieses Recht vom einem Eherichter oder der KESB entzogen wurde

8 4. Leitender Grundsatz a) Leitender Grundsatz : Das Kindeswohl / Interesse des Kindes :  Im Rahmen dieses Vortrags, keine Unterscheidung zwischen Wohl und Interesse des Kindes  Das Kindeswohl ist ein wesentlicher Begriff insbesondere für das Recht auf persönlichen Verkehr, und im allgemeinen im Rahmen des Kindesverhältnisses  Das Kindeswohl umfasst rechtliche, psychologische und soziologische Aspekte  Das Kindeswohl muss konkret eingeschätzt werden, in jedem Fall gemäss den Umständen  Das Kindeswohl ist daher kein abstrakter Begriff

9 4. Leitender Grundsatz b) Was ist das Kindeswohl ?  Ziel ist hier nicht, den Begriff des Kindeswohls vollkommen zu definieren  Für die Bedürfnisse des Vortrags erscheint es ausreichend zu sagen, dass das Kindeswohl das Ziel von jedem Elternteil sein sollte, eine Voraussetzung damit das Kind sich bestmöglich entwickelt auf körperlicher, psychischer und geistlicher Ebene, und seine Interessen so gut wie möglich gewahrt werden

10 4. Leitender Grundsatz  Konkret benötigt das Kindeswohl hauptsächlich : Die Deckung des Existenzbedarfs : Nahrung, Lebensort und angemessene Pflege Eine angemessene Erziehung und Ausbildung entsprechend seinem Alter, seinen Fähigkeiten und Neigungen Soziale Kontakte und Freizeitaktivitäten Eine gesetzliche Vertretung Die Wahrung und Verwaltung seiner vermögensrechtlichen Interessen

11 4. Leitender Grundsatz  Im Rahmen des Rechts auf persönlichen Verkehr, setzt das Gesetz eine Reihe von Grenzen entsprechend folgendem Prinzip : Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273, Al. 1 ZGB); diese Verfügung verpflichtet somit, alle relevanten Sachverhaltselemente zu berücksichtigen, u.a. das Alter des Kindes, die Distanz zwischen letzterem und dem betroffenen Elterteil, die Bestehung oder die «Lebhaftigkeit» der bisherigen Beziehungen, der Gesundheitszustand und die besonderen Bedürfnisse des Kindes, usw.

12 4. Leitender Grundsatz Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274 Abs. 1 ZGB); gemäss dieser Verfügung muss der Inhaber des Rechts auf persönlichen Verkehr u.a.: Unterlassen, sich über das andere Elternteil schlecht zu äussern, insbesondere über dessen Rolle im Rahmen der Trennung, seine aktuelle Lebensweise, seinen Verkehr, seine eventuellen Neigungen, usw. Vermeiden, die Erziehung des anderen Elternteils in Frage zu stellen, selbst wenn sie seinen eigenen Vorstellungen und diesbezüglichen Werten nicht entspricht (Besuchsrecht bezweckt nicht die Erziehungsweise des anderen Elternteils zu überwachen oder zu korrigieren)

13 4. Leitender Grundsatz Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden, u.a. Wenn der Rechtsinhaber ein für das Kind unangemessenes und störendes Verhalten vorzeigt, z.B. : Misshandlung, sexueller Missbrauch, Exhibitionismus, Alkoholmissbrauch, Suchtmittelkonsum, Kind sich allein überlassen, usw.

14 4. Leitender Grundsatz Wenn der Inhaber das Kind in einem unangemessenen Ort empfängt (z.B. zur Prostitution bestimmte Räumlichkeiten) Wenn der Rechtsinhaber hochstrittige Beziehungen zum anderen Elternteil pflegt Wenn der Rechtsinhaber gegen seine Pflichten verstösst : er verstösst gegen seine Loyalitätspflicht (Art. 274, Abs. 1 ZGB) und stört somit die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil und/oder erschwert die Erziehung

15 4. Leitender Grundsatz Wenn der Inhaber sich nicht ernsthaft um das Kindeswohl sorgt : er zeigt kein Interesse am Kind, hat keine Verbindung zu ihm hergestellt oder hat seit einiger Zeit jeglichen Kontakt abgebrochen, erfüllt nicht seine Unterhaltspflicht, auf wiederholte Weise und aus schlechtem Willen

16 4. Leitender Grundsatz Wenn andere wichtige Gründe vorliegen : wenn die anderen Bedingungen nicht erfüllt sind, jedoch das Recht auf persönlichen Verkehr dem Kind schaden würde. Z.B. : –Seit langem gänzlich abwesender Vater, weil das Kindesverhältnis sehr spät entstand –Keine lebendige Langzeitbeziehung zum Kind, aufgrund der Abwesenheit des Vaters (verlängerter Spital- oder Gefängnisaufenthalt); –Die kategorische Weigerung des diesbezüglich urteilsfähigen Kindes (ab dem Alter von 12 Jahren), das betroffene Elternteil zu sehen; –Kindesentführung als (ernsthafte) Drohung

17 4. Leitender Grundsatz  Logische Folge des Kindeswohlprinzips: Das Besuchsrecht wird eingerichtet wenn das Kindeswohl nicht gefährdet ist und nicht nur, um der Forderung des betroffenen Elternteils gerecht zu werden Gegebenenfalls, wird das Besuchsrecht so eingerichtet dass es das Kindeswohl nicht gefährdet Es besteht sozusagen keine Interessenabwägung zwischen denjenigen des Kindes und denjenigen des Inhabers des Rechts auf persönlichen Verkehr Grundsätzlich gibt es keine Korrelation zwischen der Ausrichtung und Nicht-Ausrichtung der Unterhaltsbeiträge (vorbehaltlich eines nachgewiesenen schlechten Willens)

18 5. Elemente zur Festsetzung des Rechts auf persönlichen Verkehr und Umfang dieses Rechts  Zahlreiche Faktoren fallen in Betracht um das Recht auf persönlichen Verkehr festzusetzen : Das Alter des Kindes Der körperliche und psychische Gesundheitszustand des Kindes und das Bestehen von besonderen Bedürfnissen Die geografische Distanz zwischen dem Elternteil und dem Kind Der körperliche und psychische Gesundheitszustand des Inhabers des Rechts auf persönlichen Verkehr Die Verfügbarkeit des Rechtsinhabers Die Empfangsbedingungen des Kindes

19 5. Elemente zur Festsetzung des Rechts auf persönlichen Verkehr und Umfang dieses Rechts Das Verhalten des Rechtsinhabers (Alkoholmissbrauch oder Suchtmittelkonsum; gefährliches Fahrverhalten, usw.) Die Beziehungen des Rechtsinhabers Die Anwesenheit von Geschwistern Die Qualität der Beziehung zwischen dem Kind und dem Rechtsinhaber Die Situation des anderen Elternteils (Gesundheitszustand, berufliche Verpflichtungen, usw.) usw.

20 6. Umfang des Rechts auf persönlichen Verkehr  Angesichts der zahlreichen für die Festsetzung des Rechts auf persönlichen Verkehr in Betracht zu ziehenden Elemente, ist ein Standard-Besuchrecht unvermeidlich, welches für alle Situationen gilt  Theoretisch könnte man sogar ein kindesspezifisches Recht auf persönlichen Verkehr anstreben  Dies ist wahrscheinlich einer der Gründe weshalb es verschiedene Praktiken in der Schweiz gibt (unterschiedliche Sensibilitäten von einer Region zur anderen, ja sogar von einer Behörde zur anderen)

21 6. Umfang des Rechts auf persönlichen Verkehr  In der Praxis, kann das Recht auf persönlichen Verkehr und, insbesondere das Besuchsrecht, von einer Stunde pro Monat, oder sogar weniger, bis zu mehreren Stunden pro Woche (darunter manchmal eine Übernachtung) reichen je nach Umständen  Je nach geografischer Distanz, kann es einmal pro Monat oder einmal pro Jahr, für eine mehrtägige oder sogar mehrwöchige Periode ausgeübt werden  Je nach Alter des Kindes, handelt es sich um mehrere Stunden pro Woche oder alle zwei Wochen, jedoch nur tagsüber oder ansonsten mit Übernachtungen beim Rechtsinhaber

22 6. Umfang des Rechts auf persönlichen Verkehr  In der Praxis gibt es trotzdem ein «gewöhnliches» Besuchsrecht, welches sich jedoch je nach Schweizer Region unterscheidet  Gewöhnliches Besuchsrecht wird angewandt von Zivilgerichten in Ehesachen und den KESB in « normalen » Situationen welche die Abgrenzung oder die spezielle Abstimmung des Besuchsrechts nicht erfordern

23 6. Umfang des Rechts auf persönlichen Verkehr  Im Kanton Jura findet die Welschschweizer Vorstellung des weitreichenden Besuchsrechts Anwendung  « Gewöhnliches » Besuchsrecht sieht folgendermassen aus (mit einigen Nuancen, es gibt Varianten) : Jedes zweite Wochenende, von Freitagabend um 18 Uhr bis Sonntagabend um 19 Uhr Die Hälfte der Sommerschulferien, d.h. drei Wochen Die Hälfte der Herbstschulferien, d.h. eine Woche

24 6. Umfang des Rechts auf persönlichen Verkehr Die Hälfte der Osterschulferien, d.h. eine Woche Fünf Tage an Weihnachten oder Neujahr, alternierend Drei Tage an Pfingsten oder Himmelfahrt, alternierend Eine Woche während den Februarschulferien, jedes zweite Jahr

25 7. Ausübungsmodalitäten  In der Praxis, tut die KESB des Kantons Jura Ihr Bestes um die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr zu fördern, die einzige Grenze bleibt jedoch der Erhalt des Kindeswohls  Zum Beispiel : Wir sind für ein Besuchsrecht eingetreten im Falle eines in einer Strafvollzugsanstalt inhaftierten Vaters der sein Recht nicht ausüben konnte Wir versuchen das Besuchsrecht aufrechtzuerhalten, selbst im Falle eines Verdachts auf sexuelle Misshandlung

26 7. Ausübungsmodalitäten  Damit die Ausübung des Besuchsrechts zustande kommt, ohne dabei das Kindeswohl zu gefährden, ist es manchmal notwendig, besondere Modalitäten einzuführen  In einer normalen Situation, ohne besonderes Problem, übt sich das Besuchsrecht am Wohnsitz des Rechtsinhabers aus : er holt das Kind zur vereinbarten Stunde und am abgemachten Ort ab, bringt es zu sich nach Hause und fährt es wieder zur abgemachten Zeit und zum vereinbarten Ort zurück, grundsätzlich zum anderen Elternteil  Der Rechtsinhaber muss also den Transport des Kindes organisieren und die diesbezüglichen Kosten übernehmen

27 7. Ausübungsmodalitäten  In zahlreichen Situationen spielen sich die Dinge leider nicht so ab, dies aus verschiedenen Gründen, z.B. : Die Eltern können sich nicht sehen ohne dass ein Streit ausbricht, dies in Anwesenheit des Kindes Der Rechtsinhaber lebt zu weit entfernt um das Kind abzuholen und zurückzufahren Das Verhalten des Rechtsinhabers kann sich auf die Kinder störend auswirken

28 7. Ausübungsmodalitäten  Um diesen Schwierigkeiten entgegenzuwirken, gibt es mehrere Möglichkeiten die aus dem Gesetz hervorgehen oder in der Praxis erfunden wurden, u.a. : Einen neutralen Ort bestimmen wo die Eltern sich für die « Üebergabe » des Kindes treffen mit einem geringen « Explosionsrisiko », z.B. der Parkplatz der Kantonspolizei; im Kanton Jura fehlen noch derartige Üebergabeorte; Falls der Rechtsinhaber weit weg lebt, einem (zwölfjährigen) Kind gestatten, das Besuchsrecht mit dem Zug auszuüben – gegen den Willen des sorgeberechtigten Elternteils

29 7. Ausübungsmodalitäten Dem Rechtsinhaber « Verhaltenregeln » auferlegen : Verbot während des Besuchrechts Alkohol oder Suchtmittel zu konsumieren Die Eltern zu einer Mediation zu motivieren Recht auf persönlichen Verkehr (im weitesten Sinne des Wortes) : Momente, Häufigkeit und Dauer der Telefongespräche festlegen z.B.

30 7. Ausübungsmodalitäten Die Ausübung des Besuchtsrechts unter Aufsicht eines Dritten anzuordnen; mehrere Modalitäten möglich, z.B. : Klassischer Fall : Treffpunkt; der Besuchsinhaber sieht sein Kind in Anwesenheit eines Dritten, Sozialpädagoge oder Sozialarbeiter; Weitere Lösung : Der Besuchsinhaber übt sein Recht in Anwesenheit der Grosseltern des Kindes oder anderer « Vertrauenspersonen » aus Eine Beistandschaft errichten welche die Überwachung des Rechts auf persönlichen Verkehr erzielt (Art. 308, Abs. 2, ZGB)

31 7. Ausübungsmodalitäten : Beistandschaft  Wenn das Besuchsrecht problematisch ist, erweist sich die Errichtung einer Beistandschaft als eine Lösung. Sie ermöglicht die Ausübung des Rechts und dies unter den besten Bedingungen. Somit wird die Überwachung des persönlichen Verkehrs dem Beistand anvertraut (Art. 308, Abs. 2, ZGB)  Im Kanton Jura nützt die KESB diese Gelegenheit mit Zurückhaltung; Die Eherichter nutzen sie fast exzessiv, jedoch ist der Kontext nicht ganz derselbe

32 7. Ausübungsmodalitäten : Beistandschaft Die KESB führt systematisch eine soziale Auswertung der Situation durch und bestimmt ob es notwendig ist oder nicht eine Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs zu errichten Der Eherichter greift im Rahmen des Eheschutzverfahrens oder der Scheidung ein; in gewissen Situationen, sieht eine zwischen den Eltern abgeschlossene Vereinbarung schon die Errichtung einer Beistandschaft vor und der Richter stellt sie nicht in Frage; in anderen Fällen stellt der Richter fest, dass die Situation zwischen den Eltern strittig ist und errichtet eine Massnahme ohne soziale Auswertung Der Nachteil der Gerichtspraxis ist die Errichtung von zahlreichen Beistandschaften die nicht wirklich nützlich sind; dies überlastet die Kindesschutzbehörden u.a. die KESB

33 7. Ausübungsmodalitäten : Beistandschaft Eine weitere praktische Erkenntnis ist dass viele Richter und Anwälte eine falsche Vorstellung der Rolle des Beistands haben; sie sind in der Tat überzeugt, dass der für die Überwachung des Besuchsrecht verantwortliche Beistand persönlich seine Wochenenden an der Seite des Kindes und des Elternteils verbringt Es ist jedoch nicht unbedingt einfach zu definieren wann eine solche Beistandschaft errichtet werden soll oder nicht; daher können keine zu strikten Bedingungen gestellt werden; im Zweifelsfall wird man eher zur Errichtung von Massnahmen neigen; was man vor allem verhindern will, sind «Alibi»-Beistandschaften

34 7. Ausübungsmodalitäten : Beistandschaft Zusammenfassend würde ich sagen, dass man eine Beistandschaft errichtet wenn das Besuchsrecht nicht ohne sie ausgeübt werden kann oder nicht ausgeübt werden kann ohne das Kindeswohl zu gefährden

35 7. Ausübungsmodalitäten : Beistandschaft  Wir versuchen, Massnahmen zu treffen um die Anzahl der Mandate zu limitieren : Verlangen des ersten periodischen Berichts nach einem Jahr (und nicht zwei Jahren); ein solches Mandat muss die Umsetzung des Besuchsrechts fördern und die Bedingungen schaffen, damit dieses sich normal abspielen kann, ohne eine nachhaltige Verankerung darzustellen Grundsätzlich Aufhebung der Beistandschaft wenn die Rolle des Beistands sich ausschliesslich auf die Planung der Besuche reduziert Ein den Eltern in Rechnung zu stellendes Mandat soweit sie über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen

36 7. Ausübungsmodalitäten : Beistandschaft  Mandate werden ausschliesslich Experten anvertraut  Rolle des Beistands nicht einfach und zumal undankbar, vor allem wenn er gegenüber den strittigen Eltern als « Schiedsrichter » auftreten muss; wird beschuldigt, die Partei des « obsiegenden » Elternteils ergriffen zu haben  Aufgabe des Beistands : Falls notwendig, zuerst das Besuchsrecht planen (Daten festlegen; nicht immer einfach wenn beide Eltern das Kind gleichzeitig haben wollen oder, im Gegenteil, es nicht während derselben Periode empfangen wollen)

37 7. Ausübungsmodalitäten : Beistandschaft Die praktischen Modalitäten des Besuchsrechts organisieren : wer, wo, wann, wie; wer wird fahren, das Kind abholen, zurückbringen, an welche(n) Ort(e), um wieviel Uhr, wie ? Die Vermittlung zwischen den Eltern übernehmen, mit ihnen verhandeln Gegebenenfalls, die Behörde über die Probleme informieren und über die Notwendigkeit, andere Massnahmen zu ergreifen Gegebenenfalls, die Behörde über die Entwicklung der Situation informieren und die Möglichkeiten, das Besuchsrecht zu «erweitern» oder, im Gegenteil, zu verringern Die von der Behörde geforderten Berichte erstellen Den periodischen Aktivitätsbericht zum festgelegten Zeitpunkt der KESB zustellen

38 7. Ausübungsmodalitäten : Beistandschaft  Schwierigkeit in der Praxis : die Befugnisse des Beistands sind nicht klar definiert aber eines ist sicher, der Beistand kann nicht selbst den Umfang des Besuchsrechts ändern, streichen oder andere Modalitäten aufzwingen als diejenigen die von der Behörde festgelegt wurden (z.B. Ausübung des Besuchsrechts am Treffpunkt; der Beistand wurde nicht befugt, dem Vater eine 15minütige Abwesenheit zu gewähren, um mit seinem Kind ein Eis essen zu gehen; rechtliche Stellung zwar vertretbar, jedoch sehr strikt und nicht bequem für den Beistand).

39 8. Ausübungsmodalitäten : Beistandschaft  Zahlreiche Gründe können ein Besuchsrecht daran hindern, sich normal abzuspielen : Die Weigerung des Kindes Der Weigerung des sorgeberechtigten Elternteils Besorgnisse des sorgeberechtigten Elternteils bezüglich der Betreuung des Kindes : Alkoholverbrauch oder Suchtmittelkonsum des Besuchrechtsinhabers, ungesunde Beziehungen, gefährliches Fahrverhalten oder ohne Kindersitz, Kind sich selbst überlassen (keine Aktivitäten oder nur Fernsehen und Spielkonsole) oder Kind wird Dritten anvertraut, Verdacht auf Berührungen oder andere sexuelle Missbräuche;

40 8. Schwierigkeiten und Zwangsvollstreckung Kind verwirrt durch Ausübung des Besuchsrechts; klassischer Diskurs des sorgeberechtigten Elternteils : «wenn mein Kind nach dem Besuchsrecht zurückkehrt, fühlt es sich nicht wohl, es ist verwirrt und braucht mehrere Tage um sich wieder zu fangen» Unangemessene Empfangsbedingungen Andere Aktivitäten des Kindes während der für das Besuchsrecht vorgesehenen Zeit (Fussballspiel, Tanzunterricht, Familienfeier, usw.) Gefahr von Kindesentführung

41 8. Schwierigkeiten und Zwangsvollstreckung  Die Antwort hängt selbstverständlich vom Grund ab, welcher für die Verhinderung des Besuchsrechts verantwortlich ist. Die Lösungen sind jedoch nicht einfach, ja fehlen sogar gänzlich je nach Situation : Enorme Schwierigkeit, das Besuchsrecht umzusetzen wenn das Kind Weigerung klar zum Audruck bringt : Aus rechtlicher Sicht kann das Kind nicht einfach dem Besuchsrecht zustimmen oder es verweigern; wenn es jedoch klar ausdrückt, dass es seinen Vater oder seine Mutter nicht sehen will oder weniger als vorgesehen, ist es schwer, seiner Meinung nicht Rechnung zu tragen

42 8. Schwierigkeiten und Zwangsvollstreckung In Bezug auf das Besuchsrecht geht man davon aus, dass das Kind ab dem Alter von ca. 12 Jahren urteilsfähig ist; ab diesem Moment, muss seine Meinung berücksichtigt werden Wenn das Kind jünger ist bleibt es dennoch schwierig, ihm ein unerwünschtes Besuchsrecht aufzuzwingen Wie dem auch sei und ungeachtet des Alters des Kindes, gibt es keinen Zwangsvollzug des Besuchsrechts mit Einsatz staatlicher Gewalt, da das Recht dem Kindeswohl gerecht werden muss. Der Einsatz staatlicher Gewalt würde das Kind im Gegenteil traumatisieren.

43 8. Schwierigkeiten und Zwangsvollstreckung In anderen Situation ist es nicht immer einfach, eine Lösung zu finden. Einiges kann jedoch in Betracht gezogen werden : Im Falle einer hartnäckigen Weigerung eines Elternteils, die Ausübung des Besuchsrechts des anderen zu erlauben, wurde die Verfügung der KESB mit der Androhung des Artikels 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches versehen (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen); die betroffene Person wird angezeigt und mit einer Strafe bestraft

44 8. Schwierigkeiten und Zwangsvollstreckung Sollte das sorgeberechtigte Elternteil bezüglich der Betreuung des Kindes besorgt sein, versucht man diese begründete oder unbegründete Besorgnis durch eine soziale Auswertung, das Anhören der betroffenen Personen, ärztliche Zeugnisse usw. zu kontrollieren. Ist sie begründet werden die notwendigen Massnahmen ergriffen oder das Besuchsrecht dementsprechend ausgestaltet : das Elternteil muss beweisen dass es keinen Alkohol oder keine Suchtmittel konsumiert, Aufforderung gewisse Personen während des Besuchsrechts zu meiden, Pflicht einen angepassten Autositz zu haben oder sich verpflichten, normal zu fahren, Aufforderung gewisse Aktivitäten mit dem Kind zu unternehmen usw.

45 8. Schwierigkeiten und Zwangsvollstreckung Wenn Verdacht auf Berührungen oder andere sexuelle Missbräuche besteht, und wenn das Besuchsrecht nicht suspendiert wurde, wird eine Überwachung durch einen Dritten veranlasst (Treffpunkt oder anderer Dritter) Ebenfalls nicht einfach, Lösungen zu finden wenn das Kind (angeblich) nach dem Besuchsrecht verstört ist; sehr schwer sich darüber zu äussern vor allem wenn am Verhalten des Rechtsinhabers keine Kritik ausgeübt werden kann; nur wenn das Kind ernsthaft verstört ist kann etwas unternommen werden: entweder das Besuchsrecht neu bestimmen, oder das sorgeberechtigte Elternteil zur Organisation einer psychologischen oder kinderpsychiatrischen Betreuung des Kindes bewegen

46 8. Schwierigkeiten und Zwangsvollstreckung Wenn die Empfangsbedingungen des Kindes unangemessen sind, wird das betroffene Elternteil aufgefordert, nachzusehen wie es sich organisieren kann damit die Bedingungen angemessen werden (z.B. entscheidet das Elternteil sein Zimmer dem Kind zu überlassen und auf dem Sofa zu schlafen); wenn das nicht möglich ist kann das Besuchsrecht anders ausgestaltet werden (das Kind übernachtet nicht mehr beim Elternteil)

47 8. Schwierigkeiten und Zwangsvollstreckung Anderes häufiges Problem in der Praxis : das Kind hat eine andere Aktivität während des Besuchsrechts des Elternteils. Manchmal schwer für ihn zu akzeptieren, dass sein Kind – das es nur alle 2 Wochen sieht – lieber Fussball oder Hockey spielen geht, einen Tanzkurs besucht oder an einem Familienfest oder Geburtstag eines Freundes teilnimmt. Nicht immer einfach Lösungen für diese ziemlich einfachen Probleme zu finden; die grosse Schwierigkeit ist letztendlich die mangelnde Flexibilität von gewissen Personen. In solchen Situationen bleibt nur noch die Verhandlung.

48 8. Schwierigkeiten und Zwangsvollstreckung Wenn schliesslich eine Entführungsgefahr besteht müssen selbstverständlich Massnahmen ergriffen werden. Die grosse Schwierigkeit ist jedoch auszumachen ob ein echtes Risiko besteht oder ob es sich um eine hypothetische Angst des sorgeberechtigten Elternteils handelt. Wir versuchen unsererseits Indizien für eine mögliche Entführung ausfindig zu machen : - Diesbezügliche ernsthafte Aussagen oder nicht - Tatsache dass die betroffene Person immer noch eine Tätigkeit ausübt - Tatsache dass die betroffene Person immer noch eine Wohnung hat - Familiäre Situation der betroffenen Person (andere Kinder, Ehegatte, Eltern usw.)

49 8. Schwierigkeiten und Zwangsvollstreckung Mögliche Massnahmen : -Hinterlegung der Papiere -Verbot das Schweizer Staatsgebiet zu verlassen (oder z.B. den Schengen-Raum) -letztendlich, Entzug des Besuchsrechts

50 Danke für Ihre Aufmerksamkeit Fragen


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