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25.10.2006Info-VV Studiengebühren1 Es war einmal, es war einmal,... Hessisches Studienguthabengesetz (StuGuG) Vom 18. Dezember 2003 §1 Gebührenfreiheit.

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1 25.10.2006Info-VV Studiengebühren1 Es war einmal, es war einmal,... Hessisches Studienguthabengesetz (StuGuG) Vom 18. Dezember 2003 §1 Gebührenfreiheit An den Hochschulen des Landes wird das gebührenfreie Studium bis zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses sowie im Rahmen von konsekutiven Studiengängen eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses durch Studienguthaben gewährleistet.

2 Gesetz zur Einführung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes Hessen

3 25.10.2006Info-VV Studiengebühren3 Übersicht Das Gesetz der CDU Das Hessische Kreditmodell Cortse FAQ Eure Fragen Unser Widerstand

4 25.10.2006Info-VV Studiengebühren4 Das Gesetz der CDU Grundstudienbeitrag Zweitstudienbeitrag Ausnahmeregelungen Langzeitgebühren vs. Grundgebühren Teilzeitstudium Studienkredit und BAföG

5 25.10.2006Info-VV Studiengebühren5 Das Gesetz der CDU HstubeiG § 3 Abs. 1: Für den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses im Rahmen von konsekutiven Studien- gängen beträgt der Studienbeitrag während der Regelstudienzeit zzgl. vier weiterer Semester 500 Euro für jedes Semester (Grundstudienbeitrag)

6 25.10.2006Info-VV Studiengebühren6 Das Gesetz der CDU Grundstudienbeitrag Zweitstudienbeitrag Ausnahmeregelungen Langzeitgebühren vs. Grundgebühren Teilzeitstudium Studienkredit und BAföG

7 25.10.2006Info-VV Studiengebühren7 Zweitstudienbeitrag Für einen weiteren Studiengang nach Erwerb eines ersten Abschlusses außerhalb konsekutiver Masterstudiengänge wird... ein Zweitstudienbeitrag erhoben. Der Beitrag Beträgt 500 Euro für jedes Semester. Die Hochschulen können bis zu 1500 Euro Festlegen.

8 25.10.2006Info-VV Studiengebühren8 Das Gesetz der CDU Grundstudienbeitrag Zweitstudienbeitrag Ausnahmeregelungen Langzeitgebühren vs. Grundgebühren Teilzeitstudium Studienkredit und BAföG

9 25.10.2006Info-VV Studiengebühren9 Ausnahmeregelungen Eine Beitragspflicht besteht nicht......für Studiensemester, für die der Studierende beurlaubt ist,...Annerkennungsjahr, praktisches Jahr, Auslandssemester,...für Studierende nach § 63 Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes.

10 25.10.2006Info-VV Studiengebühren10 HHG § 63 Abs. 5 ??? Die Hochschule kann besonders begabten Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen gestatten. Die Studienzeiten und dabei erbrachte Prüfungsleistungen werden auf Antrag anerkannt.

11 25.10.2006Info-VV Studiengebühren11 Ausnahmeregelungen Eine Beitragspflicht besteht nicht......für Studiensemester, für die der Studierende beurlaubt ist,...Annerkennungsjahr, praktisches Jahr, Auslandssemester,...für Studierende nach § 63 Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes.

12 25.10.2006Info-VV Studiengebühren12 Beitragsbefreiung und - ermäßigung Eltern Ausländische Studierende Überdurchschnittliche Leistungen Studierende mit Behinderung/Krankheit Pflege von Angehörigen

13 25.10.2006Info-VV Studiengebühren13 Beitragsbefreiung für Eltern Eigenes Kind unter 14 Jahren Maximal 6 Semester Befreiung Sind beide Elternteile Studierende, können Freisemester frei verteilt werden

14 25.10.2006Info-VV Studiengebühren14 Beitragsbefreiung für Ausländische Studierende Zwischenstaatliche Abkommen, die Beitragsfreiheit garantieren Andere Studierende, ohne Anspruch auf Darlehn können durch die Hochschule befreit werden, wenn entwicklungspolitisches Interesse an der Zusammenarbeit mit Herkunftsland besteht.

15 25.10.2006Info-VV Studiengebühren15 Überdurchschnittliche Leistungen Die Hochschulen befreien 10% der Studierenden, wenn weit überdurchschnittliche schulische Leistungen oder Studienleistungen nachgewiesen werden.

16 25.10.2006Info-VV Studiengebühren16 Das Gesetz der CDU Grundstudienbeitrag Zweitstudienbeitrag Ausnahmeregelungen Langzeitgebühren vs. Grundgebühren Teilzeitstudium Studienkredit und BAföG

17 25.10.2006Info-VV Studiengebühren17 Langzeitgebühren vs. Grundgebühren Langzeitgebühren statt Grundgebühren Regelstudienzeit + 4 Semester = 500 Danach: Langzeitstudiengebühren (gehen an Land Hessen, nicht an Uni) Regelstudienzeit + 5 Semester = 500 Regelstudienzeit + 6 Semester = 700 Regelstudienzeit + 7 Semester = 900

18 25.10.2006Info-VV Studiengebühren18 Das Gesetz der CDU Grundstudienbeitrag Zweitstudienbeitrag Ausnahmeregelungen Langzeitgebühren vs. Grundgebühren Teilzeitstudium Studienkredit und BAföG

19 25.10.2006Info-VV Studiengebühren19 Teilzeitstudium Bei Teilzeitstudiengängen kann die Studienordnung eine Ermäßigung des Studienbeitrags... im Verhältnis zum Pflichtlehrangebot in einem Entsprechenden Vollzeitstudiengang vorsehen.

20 25.10.2006Info-VV Studiengebühren20 Das Gesetz der CDU Grundstudienbeitrag Zweitstudienbeitrag Ausnahmeregelungen Langzeitgebühren vs. Grundgebühren Teilzeitstudium Studienkredit und BAföG

21 25.10.2006Info-VV Studiengebühren21 Studiendarlehn und BAföG Überschreiten das Studiendarlehen einschl. der Zinsen und eine Darlehnsschuld nach BAföG zusammen die Höchstgrenze von 15000 Euro, ist der Darlehnsnehmer auf Antrag von der Rückzahlungspflicht des die Höchstgrenze überschreitenden Anteils des Studiendarlehns zu befreien

22 25.10.2006Info-VV Studiengebühren22 Übersicht Das Gesetz der CDU Das Hessische Kreditmodell Cortse FAQ Unser Widerstand Eure Fragen

23 25.10.2006Info-VV Studiengebühren23 Das Hessische Kreditmodell Studierende haben [evtl.] einen Anspruch gegen die Landestreuhandstelle auf Gewährung eines privatrechtlichen Studien- darlehns zur Finanzierung des Studien- beitrags..., soweit nicht Zweitstudien- beiträge oder Langzeitstudienbeiträge zu entrichten sind.

24 25.10.2006Info-VV Studiengebühren24 Wer hat Anspruch auf einen Kredit? Deutsche im Sinne von Art. 116 des GG, die jünger als 45 Jahre sind Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU Ausländer und Staatenlose, die ihren Hochschulzugang in der BRD erworben haben + Übergangregelung

25 25.10.2006Info-VV Studiengebühren25 Übergangregelung Alle ausländischen Studierenden, die nicht aus einem Mitgliedstaat der EU kommen haben für vier Semester einen Anspruch auf ein Darlehn, wenn sie mindestens seit dem Sommersemester 2006 Immatrikuliert sind.

26 25.10.2006Info-VV Studiengebühren26 Das Hessische Kreditmodell Wer bekommt einen Kredit? Zinssatz? Ca. 5,2%; max. 7,5% Rückzahlung ab einem Einkommen von 1260,- EUR monatlich Rückzahlung in monatlichen Raten von 50, 100 oder 150 Euro

27 25.10.2006Info-VV Studiengebühren27 Übersicht Das Gesetz der CDU Das Hessische Kreditmodell Cortse FAQ Eure Fragen Unser Widerstand

28 25.10.2006Info-VV Studiengebühren28 Cortse FAQ Zahlen ausländische Studierende die nicht aus der EU kommen immer noch 1500,- EUR pro Semester? Nein! Den berechtigten Vorwurf des Bildungsrassismus wollte sich die CDU dann doch nicht gefallen lassen und hat unter dem Druck der Proteste 500,- EUR für alle beschlossen.

29 25.10.2006Info-VV Studiengebühren29 Cortse FAQ Wie bekomme ich ein Studiendarlehen von der Landestreuhandstelle? bei Einschreibung/Rückmeldung der Uni angeben, ob ein Darlehenswunsch besteht. Hochschule prüft Darlehensberechtigung. Weiterleitung an Landestreuhandanstalt Die Hochschulen fordern direkt von der Landestreuhandanstalt semesterweise die Beiträge ab

30 25.10.2006Info-VV Studiengebühren30 Übersicht Das Gesetz der CDU Das Hessische Kreditmodell Cortse FAQ Eure Fragen Unser Widerstand

31 25.10.2006Info-VV Studiengebühren31 Eure Fragen

32 25.10.2006Info-VV Studiengebühren32 Unser Widerstand


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