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Informationsveranstaltung: Abiturprüfung

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Präsentation zum Thema: "Informationsveranstaltung: Abiturprüfung"—  Präsentation transkript:

1 Informationsveranstaltung: Abiturprüfung

2 - Prüfungsfächer - Termine der Abiturprüfungen - Prüfungskommission und Fachprüfungsausschüsse - Zuhörerinnen und Zuhörer - Meldung und Zulassung zur schriftlichen Prüfung / Durchführung der Prüfung - Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Prüfung - Versäumnis, Rücktritt, Nachprüfung; Täuschung / Störung - Gesamtqualifikation / Leistungsblock A / Leistungsblock B - Bewertung einer besonderen Lernleistung - Feststellung der Ergebnisse des Abiturs - Wiederholung der Abiturprüfung - Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten / Rechtsbehelfsbelehrung - Formulare „Anmeldung zum Abitur“ und „Erklärung“

3 Prüfungsfächer Alle Prüfungsfächer müssen in der Oberstufe durchgängig belegt worden sein. 4 Fächer werden schriftlich geprüft, zwei am Ende des 2. Kurshalbjahres der Qualifikationsphase von den Schülern gewählte Fächer auf LK-Niveau, zwei weitere auf GK-Niveau. Ein Prüfungsfach wird mündlich geprüft. schrftl. kann nicht geprüft werden: Kunst, Musik, Sozialkunde Philosophie, Religion, Ethik Informatik, Geografie Insgesamt gilt: aus jedem der drei Aufgabenfelder muss mindestens ein Fach gewählt werden, verbindliche schriftliche Prüfungsfächer sind Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache, eine Profilfach-Naturwissenschaft oder Geschichte Die Prüfungskommission kann in bis zu 2 Fächern der schrftl. Prüfung zusätzlich mündliche Prüfungen ansetzen, wenn auf diesem Wege das Bestehen des Abiturs noch möglich ist, sie muss sie ansetzen, wenn Prüfungsleistungen unter 05 Notenpunkten betragen oder wenn das Ergebnis der schrftl. Prüfung um mehr als 04 Notenpunkte vom Durchschnitt der Kurshalbjahresleistungen abweicht. Auch vom Prüfling selbst können in bis zu 2 Fächern der schrftl. Prüfung mündliche Prüfungen beantragt werden

4 Meldung und Zulassung zur schriftlichen Prüfung / Durchführung der schriftlichen Prüfung
Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt schriftlich mit einem Formular, hierbei werden alle 5 Prüfungsfächer benannt. Die Prüfungskommission beschließt unter Beachtung der Forderungen in §§ 16 und 38 der OstVO die Zulassung. Bearbeitungszeiten: „LK“ 300 Minuten + Auswahlzeit „GK“ 210 Minuten + Auswahlzeit

5 Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Prüfung
Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der evtl. Zusatzprüfungen durch den Schulleiter evtl. Antrag auf zusätzliche Prüfungen durch die Prüflinge Kann der Prüfling die Bedingungen des Leistungsblockes B nicht mehr erfüllen, entfällt die mündliche Prüfung und die Abiturprüfung gilt als nicht bestanden. Die mdl. Prüfung ist eine Einzelprüfung Dauer 20 – 30 Minuten, in Zusatzprüfungen 15 – 20 Minuten - Die Vorbereitungszeit beträgt 20 Minuten

6 Versäumnis, Rücktritt, Nachprüfung; Täuschung / Störung
Versäumte Prüfungen aus nicht von den Prüflingen zu vertretenden Gründen (Krankheit; hier: ärztliches Attest ) werden bis spätestens Ende des folgenden Schuljahres als Nachprüfungstermine festgelegt. Wer sich trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung einer Prüfung unterzieht, kann dies nicht nachträglich geltend machen! Tritt ein Prüfling nach Beginn der Abiturprüfung von der Prüfung zurück, so gilt die gesamte Abiturprüfung als nicht bestanden. Täuschung oder Täuschungsversuche, das Benutzen unerlaubter Hilfsmittel hat zur Folge, dass die Prüfung mit 00 Punkten bewertet wird. In schweren Fällen ist die gesamte Abiturprüfung für nicht bestanden zu erklären. Auch nach Aushändigung des Abiturzeugnisses kann die Abiturprüfung für nicht bestanden erklärt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Wer die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung stört kann von der Prüfungskommission von der Prüfung ausgeschlossen werden; die Prüfung wird dann für nicht bestanden erklärt.

7 Gesamtqualifikation Leistungsblock A / Leistungsblock B
Durch die Addition der in Block A und Block B erreichten Punktesummen wird die Punktzahl der Gesamtqualifikation ermittelt. Daraus ergibt sich dann die Durchschnittsnote. Leistungsblock A Die HJ-Leistungen der doppelt gewichteten Fächer in den ersten 3 Kurshalbjahren der Qualifikationsphase werden in zweifacher Wertung und die beiden Leistungen des vierten Kurshalbjahres in einfacher Wertung eingebracht. Von den 6 HJ-Leistungen aus 11/2, 12/1, 12/2 dieser Fächer müssen vier Leistungen mindestens mit 05 Punkten einfacher Wertung bewertet worden sein. Von den hier insgesamt erreichbaren 210 Punkten müssen mindestens 70 erzielt worden sein. - 22 weitere HJ-Leistungen, darunter: die HJ-Leistungen der ersten 3 Kurshalbjahre der Qualifikationsphase aus dem 3., 4. und 5. Prüfungsfach (= 9) (die Leistungen des 4. Kurshalbjahres gehen über den Block B ein), soweit nicht durch Prüfungsfächer bereits in die Gesamtqualifikation eingebracht, weitere Halbjahresleistungen entsprechend Anlage 3 der OstVO, die nach eigener Wahl festgelegt werden, aus Sport max. 3 HJ-Leistungen 16 der 22 HJ-Leistungen müssen mit mindestens 05 Punkten bewertet worden sein, von den hier erreichbaren 330 Punkten sind mindestens 110 Punkte zu erreichen.

8 Aus Anlage 3 der OstVO Mindesteinbringungsverpflichtungen, d.h. Anzahl der einzubringenden HJ-Leistungen der Qualifikationsphase: Deutsch 4 Geschichte 4 Mathematik 4 eine Fremdsprache 4 eine Naturwissenschaft 4 zweite Naturwissenschaft/Fremdsprache 4 Kunst oder Musik 2 Sozialkunde oder Geographie oder Religion/Ethik 2

9 Leistungsblock B Einzubringen sind die HJ-Leistungen des Kurshalbjahres 13/1 der Prüfungsfächer in einfacher Wertung und die in den Prüfungen erbrachten Leistungen in dreifacher Wertung. In allen Prüfungen müssen mindestens 02 Notenpunkte erreicht worden sein, in zwei der Prüfungsfächer, darunter mindestens einem doppelt gewichteten Fach, mindestens 05 Notenpunkte. Von den im Leistungsblock B erreichbaren 300 Punkten müssen mindestens 100 Punkte erzielt worden sein. Die erreichte Gesamtpunktzahl entspricht der Summe der erzielten Punkte aus Block A und Block B, aus der Gesamtpunktzahl wird die Durchschnittsnote errechnet (Vgl. Anlage 4 der OstVO):

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