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Familiennachzug EU/EFTA und Drittstaaten

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Präsentation zum Thema: "Familiennachzug EU/EFTA und Drittstaaten"—  Präsentation transkript:

1 Familiennachzug EU/EFTA und Drittstaaten
Informationsveranstaltung für die Einwohnerämter der Gemeinden und Bezirke des Kantons Schwyz vom 21. März 2012

2 Vereinigung der Gesamtfamilie
Sinn und Zweck des Familiennachzugs ist es, das Zusammenleben der Familie zu ermöglichen und rechtlich abzusichern. Die Rechtssprechung wurde soweit angepasst, dass ein Zusammenleben der Kinder mit den beiden Eltern nicht mehr unabdingbar ist und dass sich ein Elternteil allein auf die entsprechenden Gesetzesartikel berufen kann.

3 Voraussetzungen für den Familiennachzug

4 Welche Personen können in Familiennachzug nachgezogen werden?
Nachzugsberechtigte Person aus einem Drittstaat Nachzugsberechtigte Person aus den EU/EFTA-Staaten Ehegatte ledige Kinder unter 18 Jahren die Verwandten in absteigender Linie: Kinder oder Enkel unter 21 Jahren oder denen Unterhalt gewährt wird Die Verwandten in aufsteigender Linie: Eltern oder Grosseltern, sofern Ihnen Unterhalt gewährt wird

5 Innerhalb welcher Frist muss der Familiennachzug für den Ehegatten beantragt werden?
Kurzaufenthaltsbewilligung Drittstaaten: sofort nach der Einreise Aufenthaltsbewilligung Drittstaaten: 5 Jahre seit Erteilung der Bewilligung oder Entstehung des Familienverhältnisses. Niederlassungsbewilligung Drittstaaten: 5 Jahre seit Erteilung der Bewilligung oder Entstehung des Familienverhältnisses Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA: an keine Frist gebunden Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA: Niederlassungsbewilligung EU/EFTA: Schweizer/Schweizerin: 5 Jahre mit deren Einreise oder Entstehung des Familienverhältnisses

6 Frist beim Familiennachzug bei Kindern
Grundsätzlich gelten die gleichen Fristen wie auf der vorhergehenden Folie. Folgende Punkte müssen beim Nachzug von Kindern beachtet werden: Drittsaaten: Die Altersgrenze liegt bei 18 Jahren. Kinder über zwölf Jahren müssen innerhalb von 12 Monaten nachgezogen werden. Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. EU/EFTA: Die Altersgrenze liegt bei 21 Jahren. Bei Unterhaltshaltsgewährung gibt es keine Altersgrenze. Beim Nachzug von Kindern ist davon auszugehen, dass dieser rasch erfolgt.

7 Muss eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sein?
Kurzaufenthaltsbewilligung Drittstaaten: Ja, gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. b AuG Aufenthaltsbewilligung Drittstaaten: Ja, gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AuG Niederlassungsbewilligung Drittstaaten: Ja, gemäss kantonaler Praxis Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA: Ja, gemäss Art. 3 Abs. 1 Anh. I FZA Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA: Niederlassungsbewilligung EU/EFTA: Schweizer/Schweizerin: Ist keine Bewilligungsvoraussetzung

8 Müssen die Ehepartner zusammenwohnen?
Kurzaufenthaltsbewilligung Drittstaaten: Ja, gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. a AuG Aufenthaltsbewilligung Drittstaaten: Ja, gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AuG Niederlassungsbewilligung Drittstaaten: Ja, gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA: Ja, keine explizite Erwähnung im Gesetz, ergibt sich aber aus Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA: „Die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, haben das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen.“ Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA: Niederlassungsbewilligung EU/EFTA: Schweizer/Schweizerin: Ja, gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG

9 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens
Das Erfordernis des Zusammenwohnen nach den Art. 42 bis 44 AuG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Wichtige Gründe können durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 VZAE).

10 Müssen finanzielle Mittel vorhanden sein?
Kurzaufenthaltsbewilligung Drittstaaten: Ja, gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. c AuG Aufenthaltsbewilligung Drittstaaten: Ja, gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AuG Niederlassungsbewilligung Drittstaaten: Ja, gemäss kantonaler Praxis Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA: Nein, bei Unselbständig Erwerbenden Ja, bei Selbständig Erwerbenden/ Nichterwerbstätigen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA: Niederlassungsbewilligung EU/EFTA: Schweizer/Schweizerin: Ist keine Bewilligungsvoraussetzung

11 Finanzielle Mittel bei Familiennachzug EU/EFTA
Arbeitnehmer: Der Anspruch auf Familiennachzug geht auch dann nicht unter, wenn der Familien-nachzug zu einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit führt. Selbständig Erwerbende: Bei selbständigen Erwerbenden müssen genügenden eigene finanzielle Mittel vorhanden sein. Ohne Erwerbstätigkeit: Bei diesen Personen werden aufgrund der Bestimmungen des Freizügigkeits- abkommen und des Gemeinschaftsrechts immer genügende eigene finanzielle Mittel vorausgesetzt. Unter Nichterwerbstätigen versteht man: Stellensuchende, Rentner, Dienstleistungsempfänger oder Personen, die freiwillig auf ihre Arbeitnehmereigenschaft verzichtet haben

12 Neu: sogenannte Patchworkfamilien
Eine Patchworkfamilie ist eine Familie, bei der mindestens ein Elternteil ein Kind aus einer früheren Beziehung in die neue Familie miteingebracht hat. Wichtige Dokumente zur Prüfung des Familiennachzugs: Richterlichen Beschluss über die Regelung des Sorgerechts. oder Einverständnis des Vaters/der Mutter zur Übersiedlung des Kinder zur Mutter/zum Vater (beglaubigt und übersetzt). Einverständnis des neuen Lebens-/Ehepartners, dass er/sie mit dem Wohnsitz des Kindes einverstanden ist und für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommen wird.

13 Wer muss einen Antrag für einen langfristigen Aufenthalt (Visum D) bei der Schweizer Vertretung stellen? Für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz unterstehen alle Drittstaats-angehörige der Visumpflicht (nationales Visum, Typ D). Es wird nicht unter-schieden, ob jemand mit einem EU/EFTA-Staatsangehörigen oder Drittstaats- angehörigen verheiratet ist.

14 2 wichtige Anliegen des Amtes für Migration
Vollständige Einreichung der Unterlagen bei Patchworkfamilien. Drittstaatsangehörige benötigen im Familiennachzug immer ein Visum D. - Erst im Einwohnerregister erfassen, wenn eine Zusicherung oder Ermächtigung vorliegt. - Unabhängig von den Reisevorschriften für Touristen ist ein Visum D erforderlich.

15 Danke für Ihre Aufmerksamkeit


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