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Bürgerinformationsveranstaltung am

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Präsentation zum Thema: "Bürgerinformationsveranstaltung am"—  Präsentation transkript:

1 Bürgerinformationsveranstaltung am 28. 06
Bürgerinformationsveranstaltung am Sanierungsgebiet „Ortskern II“ in Teningen Begrüßung und allgemeine Information durch Herrn Bürgermeister Hagenacker Darstellung des bisherigen und zukünftigen Ablaufs der Sanierung Darstellung der Förderkriterien für private Sanierungsmaßnahmen Darstellung der steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten Fragen der Eigentümer Verschiedenes

2 Vorstellung Stadterneuerung
Städtebauliche Sanierung hat zum Ziel, städtebauliche Missstände und Funktionsschwächen in den überbauten Stadt- und Ortsteilen zu beheben. Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung in öffentlichem Interesse liegen, werden nach den Vorschriften des Besonderen Städtebaurechts (§ 136 ff. BauGB) vorbereitet und durchgeführt. Sanieren heißt heilen. Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet (Gesamtmaßnahme) zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird.

3 Förderschwerpunkte städtebaulicher
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen Sicherung des Wohnungsbestandes Revitalisierung der Innenstädte, Stärkung der kommunalen Individualität

4 Förderschwerpunkte städtebaulicher
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen Ganzheitliche ökologische Erneuerung mit den vordringlichen Handlungsfeldern Energieeffizienz im Altbaubestand, Verbesserung des Ortsklimas, Reduzierung von Lärm und Abgasen

5 Ergebnisse vorbereitende Untersuchung - Mitwirkungsbereitschaft

6 Ergebnisse vorbereitende Untersuchung - Bau- und Kunstdenkmale

7 Ergebnisse vorbereitende Untersuchung - Grobanalyse – bauliche Zustände

8 Förmliche Festlegung - Abgrenzung Sanierungsgebiet

9 Förmliche Festlegung - Sanierungsrechtliche Vorschriften
Rechtliche Folgen Mit der Rechtskraft der Sanierungssatzung ergeben sich für das Sanierungsgebiet rechtliche Folgen entsprechend den Bestimmungen des besonderen Städtebaurechts des Baugesetzbuchs. Mit Abschluss der Sanierung und Löschen des Sanierungsvermerkes im Grundbuch werden diese wieder aufgehoben. Zu den wichtigsten Bestimmungen gehört die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB. Die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 BauGB (Veränderungssperre) erstreckt sich auf - die Durchführung von Vorhaben nach § 29 BauGB (Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen), - die Beseitigung baulicher Anlagen, - die Vornahme erheblicher oder wesentlich wertsteigernder Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, - den Abschluss oder die Verlängerung schuldrechtlicher Vereinbarungen über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr. Die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 BauGB (Verfügungssperre) betrifft unter anderem - die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstückes, - die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts, - die Teilung eines Grundstücks.

10 Förmliche Festlegung - Förderung privater Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat der Gemeinde Teningen fasst folgenden Beschluss: Für die Durchführung privater Maßnahmen wird folgende pauschalierte Förderung festgelegt:   1. Modernisierung- und Instandsetzungsmaßnahmen privater Eigentümer Hauptgebäude 15 % der berücksichtigungsfähigen Kosten bei förderfähigen Investitionen von mindestens €, maximal € je Gebäude Nebengebäude 15 % der berücksichtigungsfähigen Kosten bei förderfähigen Investitionen von mindestens € bis €, maximal € je Gebäude 15 % der berücksichtigungsfähigen Kosten bei förderfähigen Investitionen von mindestens €, maximal € je Gebäude Im Einzelfall, z. B. bei anerkannten Kulturdenkmalen, ortsbildprägenden Gebäuden, bei besonderen strukturverbessernden Maßnahmen kann der Gemeinderat eine erhöhte Förderung entsprechend der Städtebauförderungsrichtlinie gewähren..    2. Ordnungsmaßnahmen privater Eigentümer (nur aus städtebaulichen Gründen z. B. zur Baureifmachung des Grundstückes für eine Neubebauung) Abbruch von Hauptgebäuden 20% maximal € je Hauptgebäude Abbruch von Nebengebäuden 10% maximal € je Grundstück

11 Förderkriterien für private Sanierungsmaßnahmen
Die vorgesehene Maßnahme muss der Verbesserung des Ortsbildes entsprechen. Eine Abstimmung ist Voraussetzung für die Förderung und muss vor Beginn der Maßnahme und vor dem Einreichen eines Bauantrages erfolgen.

12 Förderkriterien für private Sanierungsmaßnahmen
- Die StBauFR schreibt vor, dass das Gebäude nach Abschluss der Sanierung eine Nutzungsdauer von ca. 30 Jahren haben soll. Deshalb ist in jedem Falle ein moderner Ausbaustandard anzustreben. Bauliche Mängel im Bereich Dach und Dachstuhl, an Fassaden und tragende Bauteilen müssen beseitigt werden (notwendige Instandsetzungsmaßnahmen). Eine ausreichende Wärmedämmung im Bereich der Außenwand samt Fenster und Dachbereich bzw. Oberkante Decke muss erreicht werden. Ein umweltfreundliches und energiesparendes zentrales Heizsystem muss vorhanden sein, dabei sind auch alternative Energieträger (Solarenergie) denkbar. Jede Wohnung muss einen eigenen Abschluss bekommen. - In jeder Wohnung ist eine Nasszelle mit modernen Sanitäranlagen und zentralen Warmwasserbereitung und WC einzubauen. Sämtliche Installationen am Gebäude (insbesondere die Elektroleitungen) müssen den heutigen technischen Anforderungen entsprechen. - Verbesserung des Wohnungsgrundrisses (Barrierefreiheit). Die Förderung von Photovoltaikanlagen erfolgt ausschließlich über die Einspeisevergütung.

13 Förderung privater Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
Im Einzelnen sind folgende Verbesserungen in Gebäuden im Rahmen einer Gesamtkonzeption grundsätzlich förderfähig: Wärmedämmung (z. B. Fassade, Fenster, Türen, Dach) Modernisierung der Elektroinstallationen (Leitungsnetz) Heizungsmodernisierung (z. B. zentrale Heizungsanlage / Warmwasserversorgung) Verbesserung Lärmschutz (z.B. Schallschutzfenster) Änderung des Wohnungsgrundrisses sowie Schaffung von Wohnungsabschlüssen Trockenlegung von Wänden und Böden Verbesserung der sanitären Einrichtungen und Sanitärinstallationen

14 Förderung Schaffung bzw. Erweiterung von Wohnraum /
Abbruch von Gebäuden Ausbau von Scheunen zu Wohnzwecken Erweiterung des vorhandenen Wohnraums z. B. Ausbau des Dachgeschosses Erstattung der Abbruchkosten und des Gebäuderestwertes in begründeten Ausnahmefällen ( in der Regel innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums einen Neubau zu erstellen)

15 Fördervoraussetzungen
Maßnahmen werden nur dann gefördert, wenn sie vor Beginn der Baumaßnahme abgestimmt und schriftlich mit der Gemeinde vereinbart werden.

16 Beispielrechnung Erneuerung Hauptgebäude
Förderung privater Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, Beispielrechnung mit 15 % Förderung und Kosten von € Beispielrechnung Erneuerung Hauptgebäude Kostenvoranschlag Tore, Türen, Fenster € Kostenvoranschlag Dachausbau mit Dämmung € Kostenvoranschlag Heizung - Erdwärme € Kostenvoranschlag Elektro + Sanitär € Kostenvoranschlag Fassade € berücksichtigungsfähige Kosten € Davon 15 % Förderung durch Gemeinde/Land, jedoch maximal € (Anteil Gemeinde €)

17 Beispielrechnung Ausbau Scheune zu Wohnzwecken
Förderung bei Ausbau Scheune zu Wohnung / Hauptgebäude, Beispielrechnung mit 15 % Förderung und Kosten von € Beispielrechnung Ausbau Scheune zu Wohnzwecken Kostenvoranschlag Tore, Türen, Fenster € Kostenvoranschlag Dachausbau mit Dämmung € Kostenvoranschlag Heizung - Erdwärme € Kostenvoranschlag Elektro + Sanitär € Kostenvoranschlag Fassade € berücksichtigungsfähige Kosten € Davon 15 % Förderung durch Gemeinde/Land, jedoch maximal € (Anteil Gemeinde €)

18 Beispielrechnung Erneuerung Hauptgebäude
Förderung privater Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, Beispielrechnung mit 15 % Förderung und Kosten von € Beispielrechnung Erneuerung Hauptgebäude Kostenvoranschlag Tore, Türen, Fenster € Kostenvoranschlag Fassade € berücksichtigungsfähige Kosten € Davon 15 % Förderung durch Gemeinde/Land € (Anteil Gemeinde €)

19 Steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten
Neben der Förderung im Rahmen des Landessanierungsprogramms gelten erhöhte steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten. Die Moderni-sierungsaufwendungen, die nicht durch einen Sanierungszuschuss abgedeckt sind, können nach § 7 h Einkommensteuergesetz erhöht abgeschrieben werden. Im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren werden jeweils bis zu 9 % und vom 9. bis 12. Jahr bis zu 7 % abgeschrieben. Die Gemeinde Teningen kann auf Antrag die Be-scheinigung nach § 7 h EStG ausstellen. Der Inhalt der durchzuführenden Maßnahmen ist vor Baubeginn mit der Gemeinde Teningen bzw. der KommunalKonzept Sanierungsgesellschaft mbH abzustimmen und wird dann in einer Modernisierungsvereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Eigentümer schriftlich festgehalten.

20 Steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten
Der Bauherr muss nach Abschluss der Bauarbeiten im Einzelnen nachweisen, welche tatsächlichen Kosten entstanden sind. Die Anträge nach § 7 h EstG erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung in Teningen bzw. der KommunalKonzept Sanierungsgesellschaft mbH in Freiburg. Die Gemeinde Teningen stellt Ihnen nach erfolgter Prüfung und Einhaltung der Bescheinigungsvoraussetzungen die Bescheinigung für das Finanzamt aus. Die genauen Bescheinigungsrichtlinien für die Anwendung der §§ 7 h, 10 f und 11 a des Einkommensteuergesetzes sind in der gemeinsamen Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums vom Az: 6 – § 177/2, zuletzt geändert am , veröffentlicht

21 Zusammenfassung zeitlicher Ablauf der Antragstellung
1. Antragsformular ausfüllen (bei der Gemeinde ausliegend) 2. Abstimmung in der Sanierungsberatung 3. Weitere Konkretisierung, ggf. Entwurfsskizze und Kostenschätzung bzw. Handwerkerangebote 4. Festlegung der Planungsvorgaben 5. Ein vorzeitiger Beginn ist förderschädlich! 6. Abschluss der Vereinbarung mit der Gemeinde 7. Durchführung der Baumaßnahme

22 Sanierungsberatung Es ist vorgesehen, regelmäßig
Beratungsgespräche durchzuführen, in denen Sie sich über konkrete Fördermöglichkeiten für Ihre eigenen Baumaßnahmen beraten lassen können. Die Beratung erfolgt nach telefonischer Rücksprache. Terminvereinbarungen: KommunalKonzept Sanierungsgesellschaft mbH Tel: 0761/

23 - Ihr Sanierungsträger
Geschäftsführer: Dipl.-Geograph Matthias Weber Städtebau: Dipl.-Ing. Freier Architekt Thomas Thiele Projektmitarbeit: Gerda Daschowski Christian Schäfer Engesserstraße 4a Freiburg - Tel: 0761/ Fax: 0761/ -


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