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Umsetzung Pflegegesetz und Pflegefinanzierung

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Präsentation zum Thema: "Umsetzung Pflegegesetz und Pflegefinanzierung"—  Präsentation transkript:

1 Umsetzung Pflegegesetz und Pflegefinanzierung
Auswirkungen für Kanton Gemeinden Heime Bewohner/innen Thomas Peterhans Direktor Reusspark Niederwil Vizepräsident VAKA Spartenpräsident Langzeit- pflegeinstitutionen Mitgl. Versammlung Bünzpark Waltenschwil /

2  Stark steigende Anzahl pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen
Hauptgründe: Demographische Veränderung Gesellschaftliche / soziale Veränderungen Medizinische Entwicklung  Neue gesetzliche Bestimmungen (PflG) Wir wollen, dass im Kanton Aargau künftig alle stationären Pflegeinrichtungen eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung haben müssen. Zudem muss die Qualität und Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden.

3 Jahr 2020: + zusätzlich 2‘300 Pflegebetten
„Stille Revolution“ Jahr 2020: + zusätzlich 2‘300 Pflegebetten Konsequenz u. a. enormer Kostenschub zunehmender Mangel an Diplompersonal Verantwortung liegt gemäss PflG vor allem bei den Gemeinden Neue Aufgabe Wenig Know-how Grosse Herausforderung Wir wollen, dass im Kanton Aargau künftig alle stationären Pflegeinrichtungen eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung haben müssen. Zudem muss die Qualität und Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden.

4 Bettenbedarf Bezirk Bremgarten Zusätzlicher Bedarf an Pflegebetten  ab Jahr 2015 Legende: ▪ = Ist-Bettenbestand / ▲ = Soll-Bettenbedarf Die Einführungsplanung sieht eine Etappierung auf 4 Jahre vor. Am Anfang steht die Pilotphase, die noch freiwillig ist, wobei wir natürlich möglichst rasch eine flächendeckende Beteiligung anstreben.

5 Bettenbedarf Bezirk Baden Zusätzlicher Bedarf an Pflegebetten  ab Jahr 2010 Legende: ▪ = Ist-Bettenbestand / ▲ = Soll-Bettenbedarf Die Einführungsplanung sieht eine Etappierung auf 4 Jahre vor. Am Anfang steht die Pilotphase, die noch freiwillig ist, wobei wir natürlich möglichst rasch eine flächendeckende Beteiligung anstreben.

6 Gemeinde Waltenschwil / 2440 Einwohner
Jahr 2010 / 80jährig+ : 57 Einwohner/innen Jahr 2015 / 80jährig+ : 66 Einw. (+ 16 %) Jahr 2020 / 80jährig+ : 77 Einw. (+ 17 %) Jahr 2025 / 80jährig+ : 94 Einw. (+ 22 %)  2010  = %  2009 lebten 9 Einw. in Alters-/Pflegeheimen % = + 6 Pflegeplätze bzw. total 15 Pflegeplätze notwendig Wir wollen, dass im Kanton Aargau künftig alle stationären Pflegeinrichtungen eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung haben müssen. Zudem muss die Qualität und Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden.

7  Aufgrund dieser Zahlen ist Handlungsbedarf unbestritten
Ziel / Grundsatz: Wenn immer möglich ambulant vor Stationär Pflegegesetz basiert auf dieser Zielsetzung Ambulante Betreuung für Betroffenen finanz. attraktiver Zielerreichung ist eine Verbundaufgabe Kanton / Gemeinden / Leistungserbringer Nur mit konkreten Massnahmen und gemeinsam erreichbar Wir wollen, dass im Kanton Aargau künftig alle stationären Pflegeinrichtungen eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung haben müssen. Zudem muss die Qualität und Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden.

8 Zuständigkeiten gemäss PflG  KANTON
GR verantwortlich für Gesundheitspolitische Gesamtplanung (§ 3) Definiert strategische Zielsetzung  RR erstellt eine Pflegeheimkonzeption Erteilt spezielle Leistungsaufträge an Leistungserbringer Erarbeitet z. Hd. der Gemeinden Richtwerte für die Bedarfsplanung Beratet die Gemeinden Führt eine Pflegeheimliste usw. 2 Hauptkapitel: Zuständigkeiten Kanton – Zuständigkeiten Gemeinden Kanton: Rolle GR unverändert: GGpl Rolle RR: Neu wurde die Zuständigkeit des RR zum Erlass von Fachkonzepten verallgemeindert (vorher nur Pflegeheimkonzeption). Idee: Spitex-Leitbild als weiteres Fachkonzept (vgl. separate Folie) erhält im überarbeiteten PflG eine prominentere Rolle. Rolle DGS: im Wesentlichen unverändert. Neu soll ein Forum für Altersfragen gebildet werden (ursprünglich war vorgesehen, ein kantonales und pro Region ein regionales Koordinationsorgan für Langzeitpflege zu bilden). Breite Zusammensetzung (Kanton, Gemeinden, Leistungserbringer, weitere Fachleute) Aufgaben (nicht abschliessend): Beratung Kanton und Gemeinden, Information, Vorschläge für Vernetzung, Koordination, Synergienutzung. Ombudsstelle: weitgehend unverändert. Kanton sorgt für Errichtung. Finanzierung durch stationäre Pflegeeinrichtungen nach Massgabe der geleisteten Pflegetage.

9 Zuständigkeiten gemäss PflG  GEMEINDEN (I)
Planung / Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativ guten ambulanten und stationären Angebots (§ 11 Abs. 1) Bildung von Versorgungsregionen Verstärkte Vernetzung, Koordination der Leistungsangebote Förderung Synergienutzung bei den Angeboten resp. unter den Leistungsanbietern ambulant (Spitex) und stationär (Heime) Gemeinden: Im Sinne der Strategien 17 und 20 ist die Zuständigkeit zur Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativ guten ambulanten und stationären Angebots bei den Gemeinden. Kanton leistet Unterstützung in Form der Fachkonzepte (Pflegeheimkonzeption und Spitex-Leitbild), z.B. Bedarfsrichtwerte für Planung durch die Gemeinden. Die Gemeinden erfüllen diese Aufgabe durch verstärkte Vernetzung, Koordination und Synergienutzung (keine Pflege-Regionen mehr). Vgl. Strategie 15 GGpl

10 Zuständigkeiten gemäss PflG  GEMEINDEN (II)
 Das Angebot umfasst: (§ 11 Abs. 3) Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex) Stationäre Pflege (Heime) Postakute Übergangspflege (Heime) Palliativpflege (Heime) Dienstleistungen im Bereich Information, Beratung, Vermittlung (Beratungsstellen) Abschluss von spez. Leistungsvereinbarungen mit geeigneten Leistungserbringern Geschützte Wohnbereiche für Demente, Gerontopsychiatrie, Palliativpflegestationen, Tag-/Nachtstrukturen, Akut-/Übergangspflege etc. Gemeinden: Im Sinne der Strategien 17 und 20 ist die Zuständigkeit zur Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativ guten ambulanten und stationären Angebots bei den Gemeinden. Kanton leistet Unterstützung in Form der Fachkonzepte (Pflegeheimkonzeption und Spitex-Leitbild), z.B. Bedarfsrichtwerte für Planung durch die Gemeinden. Die Gemeinden erfüllen diese Aufgabe durch verstärkte Vernetzung, Koordination und Synergienutzung (keine Pflege-Regionen mehr). Vgl. Strategie 15 GGpl

11 Gemeinden: Im Sinne der Strategien 17 und 20 ist die Zuständigkeit zur Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativ guten ambulanten und stationären Angebots bei den Gemeinden. Kanton leistet Unterstützung in Form der Fachkonzepte (Pflegeheimkonzeption und Spitex-Leitbild), z.B. Bedarfsrichtwerte für Planung durch die Gemeinden. Die Gemeinden erfüllen diese Aufgabe durch verstärkte Vernetzung, Koordination und Synergienutzung (keine Pflege-Regionen mehr). Vgl. Strategie 15 GGpl

12 Wo liegen die grössten Herausforderungen, die es zu lösen gilt ?
Gemeinden: Im Sinne der Strategien 17 und 20 ist die Zuständigkeit zur Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativ guten ambulanten und stationären Angebots bei den Gemeinden. Kanton leistet Unterstützung in Form der Fachkonzepte (Pflegeheimkonzeption und Spitex-Leitbild), z.B. Bedarfsrichtwerte für Planung durch die Gemeinden. Die Gemeinden erfüllen diese Aufgabe durch verstärkte Vernetzung, Koordination und Synergienutzung (keine Pflege-Regionen mehr). Vgl. Strategie 15 GGpl

13 Herausforderungen bei den
HEIMEN Heime werden zu Unternehmen Keine Defizitbeiträge / Baubeiträge Langfristige eigenständige Refinanzierung Verrechnung vollkostendeckender Tarife Erhöhte betriebswirtschaftliche Anforderungen an Führung Voraussetzungen schaffen für transparenten Benchmark Zusammenarbeit suchen - Angebote regional aufeinander abstimmen Gemeinden: Im Sinne der Strategien 17 und 20 ist die Zuständigkeit zur Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativ guten ambulanten und stationären Angebots bei den Gemeinden. Kanton leistet Unterstützung in Form der Fachkonzepte (Pflegeheimkonzeption und Spitex-Leitbild), z.B. Bedarfsrichtwerte für Planung durch die Gemeinden. Die Gemeinden erfüllen diese Aufgabe durch verstärkte Vernetzung, Koordination und Synergienutzung (keine Pflege-Regionen mehr). Vgl. Strategie 15 GGpl

14 Herausforderungen bei den
HEIMEN (I) Bewohnerstruktur wird sich verändern - Höher Anteil dementer Bewohner (Alzheimer etc.) - Durchschnittliche Pflegebedürftigkeit und medizinische Komplexität wird stark steigen Mehr Diplompersonal notwendig  Mangel!! Interne Strukturen müssen auf Veränderungen angepasst werden - Ärztliche Versorgung - Therapeutische Angebote usw. Gemeinden: Im Sinne der Strategien 17 und 20 ist die Zuständigkeit zur Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativ guten ambulanten und stationären Angebots bei den Gemeinden. Kanton leistet Unterstützung in Form der Fachkonzepte (Pflegeheimkonzeption und Spitex-Leitbild), z.B. Bedarfsrichtwerte für Planung durch die Gemeinden. Die Gemeinden erfüllen diese Aufgabe durch verstärkte Vernetzung, Koordination und Synergienutzung (keine Pflege-Regionen mehr). Vgl. Strategie 15 GGpl

15 Herausforderungen bei den
GEMEINDEN (I) Gemeinden haben gemäss PflG eine neue, weitgehend unbekannte Aufgabe wahrzunehmen Know – how fehlt weitgehend bzw. muss erarbeitet werden Müssen sich zur Versorgungsregionen finden Umsetzungsorgane/-strukturen müssen ge- schaffen werden (bestehende Replas geeignet) Planung muss über das eigene Altersheim hinaus erfolgen - (Über-) Regionale Planung Gemeinden: Im Sinne der Strategien 17 und 20 ist die Zuständigkeit zur Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativ guten ambulanten und stationären Angebots bei den Gemeinden. Kanton leistet Unterstützung in Form der Fachkonzepte (Pflegeheimkonzeption und Spitex-Leitbild), z.B. Bedarfsrichtwerte für Planung durch die Gemeinden. Die Gemeinden erfüllen diese Aufgabe durch verstärkte Vernetzung, Koordination und Synergienutzung (keine Pflege-Regionen mehr). Vgl. Strategie 15 GGpl

16 Herausforderungen der
Gemeinden (II) Angebote für mittel- und langfristigen Bedarf an Wohn-, Pflege- und Betreuungsplätzen sicherstellen Vermehrt Alternative (…und günstigere) Wohnformen schaffen / fördern - Alterswohnungen - Wohnen mit Service (Spitex) Alterswohngemeinschaften - Pflegewohngruppen Gemeinden: Im Sinne der Strategien 17 und 20 ist die Zuständigkeit zur Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativ guten ambulanten und stationären Angebots bei den Gemeinden. Kanton leistet Unterstützung in Form der Fachkonzepte (Pflegeheimkonzeption und Spitex-Leitbild), z.B. Bedarfsrichtwerte für Planung durch die Gemeinden. Die Gemeinden erfüllen diese Aufgabe durch verstärkte Vernetzung, Koordination und Synergienutzung (keine Pflege-Regionen mehr). Vgl. Strategie 15 GGpl

17 Herausforderungen bei den
Gemeinden (III) Spezielle Leistungsaufträge an geeignete regionale Leistungserbringer erteilen Finanzierung der höheren Restkosten - Geschützte Stationen für Demente - Gerontopsychiatrische Pflegestationen - Palliativpflegestationen - Tempor. Entlastungsangebote (Ferienzimmer) Angebote im Bereich Tag- / Nachtstrukturen  „Rosinenpickerei“ verhindern Gemeinden: Im Sinne der Strategien 17 und 20 ist die Zuständigkeit zur Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativ guten ambulanten und stationären Angebots bei den Gemeinden. Kanton leistet Unterstützung in Form der Fachkonzepte (Pflegeheimkonzeption und Spitex-Leitbild), z.B. Bedarfsrichtwerte für Planung durch die Gemeinden. Die Gemeinden erfüllen diese Aufgabe durch verstärkte Vernetzung, Koordination und Synergienutzung (keine Pflege-Regionen mehr). Vgl. Strategie 15 GGpl

18 Herausforderungen bei den
Gemeinden (IV) Hauptziel einer Versorgungsregion soll sein: Jede/r Pflege- und Betreuungsbedürftige/r soll diejenige Wohn-/Betreuungsform finden, die auf seine Bedürfnisse angepasst ist und ihm eine möglichst hohe Lebensqualität ermöglicht… …..und andererseits aber auch bezahlbar ist! Gemeinden: Im Sinne der Strategien 17 und 20 ist die Zuständigkeit zur Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativ guten ambulanten und stationären Angebots bei den Gemeinden. Kanton leistet Unterstützung in Form der Fachkonzepte (Pflegeheimkonzeption und Spitex-Leitbild), z.B. Bedarfsrichtwerte für Planung durch die Gemeinden. Die Gemeinden erfüllen diese Aufgabe durch verstärkte Vernetzung, Koordination und Synergienutzung (keine Pflege-Regionen mehr). Vgl. Strategie 15 GGpl

19 Herausforderungen bei den
Gemeinden (V) 35 % aller heute in Alters- + Pflegeheimen wohnenden Betagten weisen keine oder nur eine geringe Pflegebedürftigkeit auf ! (Besa O oder 1) Ich glaube nicht, dass all diese Bewohner in der für sie geeignetsten (und für die Allgemeinheit wirtschaftlich sinnvollsten) Wohnform betreut werden Hier liegt ein Potential Gemeinden: Im Sinne der Strategien 17 und 20 ist die Zuständigkeit zur Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativ guten ambulanten und stationären Angebots bei den Gemeinden. Kanton leistet Unterstützung in Form der Fachkonzepte (Pflegeheimkonzeption und Spitex-Leitbild), z.B. Bedarfsrichtwerte für Planung durch die Gemeinden. Die Gemeinden erfüllen diese Aufgabe durch verstärkte Vernetzung, Koordination und Synergienutzung (keine Pflege-Regionen mehr). Vgl. Strategie 15 GGpl

20 Herausforderungen beim
Kanton (I) Unterstützung der Gemeinden mit korrekten Bedarfsvorgaben, Richtwerten und Prognosen Steht im Sandwich zwischen Bedarfs- planung / Angebotssteuerung Hat sicherzustellen, dass mit Einführung DRG keine Kostenverlagerung vom Akut- in den Langzeitbereich stattfindet Gemeinden: Im Sinne der Strategien 17 und 20 ist die Zuständigkeit zur Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativ guten ambulanten und stationären Angebots bei den Gemeinden. Kanton leistet Unterstützung in Form der Fachkonzepte (Pflegeheimkonzeption und Spitex-Leitbild), z.B. Bedarfsrichtwerte für Planung durch die Gemeinden. Die Gemeinden erfüllen diese Aufgabe durch verstärkte Vernetzung, Koordination und Synergienutzung (keine Pflege-Regionen mehr). Vgl. Strategie 15 GGpl

21 Herausforderungen beim
Kanton (II)  Hat die Gemeinden bei der Umsetzung des PflG zu unterstützen Ziel: Möglichst einheitlich über den Kanton  Hat den Lead zu übernehmen bei der Berechnung und Festlegung von Tarifen Gemeinden: Im Sinne der Strategien 17 und 20 ist die Zuständigkeit zur Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativ guten ambulanten und stationären Angebots bei den Gemeinden. Kanton leistet Unterstützung in Form der Fachkonzepte (Pflegeheimkonzeption und Spitex-Leitbild), z.B. Bedarfsrichtwerte für Planung durch die Gemeinden. Die Gemeinden erfüllen diese Aufgabe durch verstärkte Vernetzung, Koordination und Synergienutzung (keine Pflege-Regionen mehr). Vgl. Strategie 15 GGpl

22 Die anstehenden Herausforderungen sind vielfältig und anspruchsvoll – aber auch interessant !
     In Waltenschwil haben Sie sich diesen Herausforderungen gestellt – Sie sind gut unterwegs ! Gemeinden: Im Sinne der Strategien 17 und 20 ist die Zuständigkeit zur Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativ guten ambulanten und stationären Angebots bei den Gemeinden. Kanton leistet Unterstützung in Form der Fachkonzepte (Pflegeheimkonzeption und Spitex-Leitbild), z.B. Bedarfsrichtwerte für Planung durch die Gemeinden. Die Gemeinden erfüllen diese Aufgabe durch verstärkte Vernetzung, Koordination und Synergienutzung (keine Pflege-Regionen mehr). Vgl. Strategie 15 GGpl

23 … und dazu darf ich Ihnen gratulieren !
– Danke für Ihre Aufmerksamkeit – Gemeinden: Im Sinne der Strategien 17 und 20 ist die Zuständigkeit zur Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativ guten ambulanten und stationären Angebots bei den Gemeinden. Kanton leistet Unterstützung in Form der Fachkonzepte (Pflegeheimkonzeption und Spitex-Leitbild), z.B. Bedarfsrichtwerte für Planung durch die Gemeinden. Die Gemeinden erfüllen diese Aufgabe durch verstärkte Vernetzung, Koordination und Synergienutzung (keine Pflege-Regionen mehr). Vgl. Strategie 15 GGpl


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